Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210251/3/Lg/Bk

Linz, 01.07.1996

VwSen-210251/3/Lg/Bk Linz, am 1. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Dr. H L, B gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. Juni 1996, Zl. 502-32/Ki/We/28/96b, wegen Übertretungen der O.ö.

Bauordnung, LGBl.Nr. 66/1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in allen drei Punkten bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Kostenbeiträge von 600 S (Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses), 600 S (Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses) und 400 S (Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses), insgesamt also in Höhe von 1.600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z2 und 39 Abs.3 Z1 O.ö. BauO. iVm § 24 Abs.1 Z1 O.ö. BauO. (Punkte 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses) und § 24 Abs.1 Z4 lit.a O.ö. BauO.

(Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses).

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von 3.000 S (Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses), 3.000 S (Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses) und 2.000 S (Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses) bzw Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von vier Stunden (Punkt 1 des angefochtenen Straferkentnnisses), vier Stunden (Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses) und drei Stunden (Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses) verhängt, weil er als Bauauftraggeber in der Zeit zwischen 1.3.1995 und 7.2.1996 von einem näher bezeichneten Bauvorhaben, welches mit näher bezeichnetem Bescheid baubehördlich bewilligt worden war, konsenslos abgewichen sei, indem 1) der Baukörper im Vergleich zum genehmigten Zustand insofern in Richtung Südwesten verschoben wurde, als anstelle des genehmigten Abstandes zur südwestlichen Grundgrenze von 5,0 m bzw 6,0 m nunmehr ein solcher von 3,52 m bzw 4,53 m besteht; 2) die nordöstliche Außenwand mit einer Länge von 9,90 m statt der genehmigten 7,40 m ausgeführt wurde und in dem so entstandenen Zubau eine einläufige, viertelgewendelte Treppe errichtet wurde; 3) im einspringenden Eck der nordöstlichen Außenwand im 1. OG ein Balkon errichtet wurde, wodurch ein Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile gegeben ist.

In der Begründung vertritt das angefochtene Straferkenntnis, bezugnehmend auf die Rechtfertigung des Beschuldigten vom 15.4.1996, er habe von "irgendwelchen Änderungen" nichts gewußt, den Standpunkt, daß dies in Anbetracht des gravierenden Charakters der Änderungen völlig unglaubwürdig erscheine.

2. In der Berufung vom 13.6.1996 wird zunächst dargelegt, der Berufungswerber habe das Schreiben der belangten Behörde an die Baufirma S weitergeleitet, da diese ohne das Wissen des Berufungswerbers die Änderungen durchgeführt habe. Zum Beleg dieser "Weiterleitung" wurde der Berufung die Kopie der schriftlichen Rechtfertigung des Berufungswerbers vom 15.4.1996 beigelegt, in welcher sich die Bemerkung findet, der Berufungswerber habe "die BaugesmbH S in Kenntnis gesetzt und "er bitte die belangte Behörde" dort ihre Strafverfügung anzubringen".

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 19.6.1996 bringt der Berufungswerber vor, die Änderung habe dringenden Bedürfnissen von ihm selbst Rechnung getragen. Von seiten des Bauführers sei die Widerspruchsfreiheit im Verhältnis zum Bebauungsplan zugesichert worden, der Bauführer habe sich den Bedürfnissen des Berufungswerbers angepaßt.

Mittlerweile sei das Bauvorhaben in geänderter Form genehmigt worden. Da keine gravierenden Verstöße gegen die BauO. vorlägen, ersucht der Berufungswerber "von der Anrechnung einer Geldstrafe Abstand zu nehmen".

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Rechtfertigung des Berufungswerbers im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens, der Bauführer habe eigenmächtig in Abweichung vom genehmigten Plan gebaut, wird in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr ergibt sich aus dem ergänzenden Schriftsatz vom 19.6.1996, daß sich der Bauführer "den Bedürfnissen" des Berufungswerbers "angepaßt" habe. Dies kann nicht anders verstanden werden, als in der Richtung, daß der Bauführer Wünschen des Berufungswerbers als Bauauftraggeber gefolgt ist. Es wäre auch überhaupt nicht verständlich, aus welchen Eigeninteressen heraus ein Bauführer im Widerspruch zum genehmigten Bauvorhaben bzw anders als von ihm seitens des Bauauftraggebers verlangt und gleichsam unter Hintergehung des Bauauftraggebers bauen sollte. Vielmehr läuft die Argumentation des Berufungswerbers darauf hinaus, daß die beanstandeten Baumaßnahmen im Vertrauen auf ihre Genehmigungsfähigkeit gesetzt wurden. Dazu sei im übrigen auch auf die Äußerung des am 9.5.1996 sich vor der belangten Behörde rechtfertigenden Bauführers (des Herrn S) verwiesen, wenn dieser dort sagte: "Ich sehe unser Vorgehen nicht als gravierendes Vergehen an, weil wir ja grundsätzlich in genehmigungsfähiger Weise gebaut haben und die Bauwiche eingehalten wurden".

In der Berufung wird daher lediglich begehrt, im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit der Planabweichungen die Strafe aufzuheben.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Genehmigungsfähigkeit die Strafbarkeit der (unbestrittenen) konsenslosen Baumaßnahmen nicht aufhebt. Die Bestrafung des Berufungswerbers erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Auch die Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis ist aus den dort angeführten Gründen angemessen.

Sollte das Begehren des Berufungswerbers im Sinne einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gemeint sein, so wäre dem entgegenzuhalten, daß die Taten nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleiben, daß die Anwendung der genannten Bestimmung gerechtfertigt wäre.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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