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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210269/2/Lg/Bk

Linz, 10.01.1997

VwSen-210269/2/Lg/Bk Linz, am 10. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 13. November 1996, Zl.

BauR96-34-1996-Lac, wegen Übertretung des Bundesstatistikgesetzes BGBl.Nr. 91/1965 idgF, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.1 und 2, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber bestraft, weil er am 16. März 1996 eine gemäß § 8 Abs.1 Bundesstatistikgesetz gebotene Auskunft im Rahmen einer "Mikrozensuserhebung" (BGBl.Nr. 334/1967) verweigert und sich deshalb gemäß § 11 Z1 Bundesstatistikgesetz strafbar gemacht habe.

Der im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Tatzeitpunkt scheint in keiner der zur Verjährungsunterbrechung geeigneten, während der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) gesetzten, Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 VStG) auf. (Die dort angegebenen Stichtage sind nicht als Tatzeitangaben iSd § 44a Z1 VStG anzusehen.) Aus diesem Grund ist hinsichtlich der vorgeworfenen Tat (Auskunftsverweigerung am 16. März 1996) Verfolgungsverjährung eingetreten und war gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG die Einstellung zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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