Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210272/7/Lg/Bk

Linz, 12.02.1998

VwSen-210272/7/Lg/Bk Linz, am 12. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Jänner 1997, Zl. 502-32/Ki/We/161/96d, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist durch Angabe des § 16 Abs.2 VStG als Rechtsgrundlage für die Ersatzfreiheitsstrafe zu ergänzen.

II. Die Berufungswerberin hat zuzüglich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 24 Abs.1 Z1, 57 Abs.1 Z2, 57 Abs.2 O.ö. BauO. 1994 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin (Bw) vorgeworfen, sie habe es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der "T" HandelsgesmbH mit dem Sitz in, zu vertreten, daß von der o.a. Firma als Bauherr in der Zeit von 5.9.1996 bis 9.9.1996 auf dem Grdst. Nr. , KG K, folgender gemäß § 24 Abs.1 Z1 O.ö. BauO. genehmigungspflichtiger Neubau ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligung errichtet worden sei: "Ein zu einem Gebäude umgebauter Sattelanhänger der Marke Kögel, Type SL8LP, mit dem behördlichen Kennzeichen "", bei dem auf die Rahmenkonstruktion des Anhängers Hohldielen (Ytong) aufgelegt sind, welche die tragende Unterkonstruktion für den Fußboden bilden; auf Aluminiumstehern und Stahlprofilen ist eine Flachdachkonstruktion aus Blech hergestellt; die Länge des Objektes beträgt ca 15 m, die Höhe des Fußbodens liegt ca 1,40 m über dem aufgeschotterten Gelände; die Raumhöhe beträgt ca 2,50 m; das Objekt weist eine Gesamthöhe von ca 3,90 m über dem Gelände auf." Die Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 O.ö. BauO. begangen, weshalb gemäß § 57 Abs.2 O.ö. BauO. eine Geldstrafe von 5.000 S zu verhängen gewesen sei. 2. Die Berufung wendet nach einer Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen ein, daß das gegenständliche Objekt verkauft und die gegenständliche Ortsveränderung (Verbringung vom Grundstück Nr. auf das gegenüberliegende Grundstück , KG K) des Objekts vom Käufer vorgenommen worden sei. Die Bw sei für das gegenständliche Delikt bereits bestraft worden, es sei denn man ginge davon aus, daß in der Ortsveränderung des Objekts ein Errichten iSd BauO. zu erblicken wäre. In diesem Fall wäre aber eine "Überstellung" oder dgl. vorzuwerfen gewesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Eine Rückfrage beim Käufer ergab, daß die Ortsveränderung nicht durch diesen sondern durch die Firma "T" erfolgte. Die Bw bezeichnete dies in einer schriftlichen Stellungnahme vom 6.2.1998 als zutreffend. Daraus folgt, daß der Tatvorwurf gegenüber der Bw zu Recht erhoben wurde, da auch davon auszugehen ist, daß in der Ortsveränderung ein Errichten iSd O.ö. BauO. zu erblicken ist. Eines anders formulierten Tatvorwurfes bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Da das angefochtene Straferkenntnis auch in sonstiger Hinsicht rechtlich unbedenklich ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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