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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210274/2/LG/Bk

Linz, 19.03.1997

VwSen-210274/2/LG/Bk Linz, am 19. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A, Z vertreten durch RAe Dr. R gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 10. Jänner 1997, Zl. BauR96-27-1996-Mai, wegen Übertretungen der O.ö. Bauordnung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist (hier: sechs Monate nach Abschluß der Bautätigkeit) keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Eine - zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist taugliche - Verfolgungshandlung setzt voraus, daß sie sich auf alle die Tat beziehenden betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Ein in diesem Sinne wesentliches Sachverhaltselement stellt die Tatzeit dar, welche hinlänglich zu konkretisieren ist. Diesem Erfordernis genügt die Formulierung "im Herbst/Winter 1995" in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.5.1996 nicht. Daß diese Formulierung zu ungenau ist, zeigt sich ua schon daran, daß die Rechtzeitigkeit der Aufforderung zur Rechtfertigung (13. Mai 1995) nicht feststellbar ist. Da eine andere in Betracht kommende Verfolgungshandlung aus dem Akt nicht ersichtlich ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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