Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210276/2/Lg/Bk

Linz, 30.10.1998

VwSen-210276/2/Lg/Bk Linz, am 30. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Ing. F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 24. Juli 1997, Zl. Wi96-4-1996/DE, wegen Übertretung des Vermessungsgesetzes, BGBl.Nr. 306/1968, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D, zu verantworten, daß im Zeitraum von ca. 1. Juli 1996 bis 31. August 1996 am nordwestlichen Rand des Straßengrundstückes , KG. O, Gemeinde G, ein niveaugleich in den Boden eingesetzter KT-Stein (Granitstein mit den Abmessungen 16 x 16 x ca. 80 cm) bei Kanalgrabungsarbeiten - es wurde eine 1 m tiefe Künette ausgegraben - mitsamt seiner unterirdischen Stabilisierung, einer Klinkerplatte und einem Eisenrohr, unbefugt ausgegraben werden konnte." Gemäß § 51 Vermessungsgesetz begeht derjenige, der ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benützbarkeit beeinträchtigt, eine Verwaltungsübertretung.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses ua "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten. Zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist (von sechs Monaten) sind nur Verfolgungshandlungen tauglich, die den vorgeworfenen Sachverhalt ausreichend deutlich umschreiben (§ 32 Abs.2 iVm § 31 Abs.1 VStG).

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wirft dem Berufungswerber (Bw) lediglich vor, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten zu haben, daß (ein Vermessungszeichen) unbefugt ausgegraben werden konnte. Dieser Tatvorwurf ist schon insofern verfehlt, als er nicht (tatbestandsrelevant) darauf abstellt, daß ein Vermessungszeichen ausgegraben wurde, sondern darauf, daß ein Vermessungszeichen ausgegraben werden konnte. Ferner bleibt unklar, welche Tatbestandsalternative ("... zerstört, verändert, entfernt, beschädigt ... in seiner Benützbarkeit beeinträchtigt ...") vorgeworfen wird.

Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist implizit zu entnehmen, daß dem Bw nicht vorgeworfen wird, das Vermessungszeichen selbst ausgegraben zu haben. Daß dies durch einen Angehörigen des Unternehmens des Bw erfolgt sei und darauf die Verantwortlichkeit des Bw gründen soll, wird stillschweigend vorausgesetzt. Ob die Tat durch ein Tun oder ein Unterlassen verwirklicht worden sein soll, ist nach der Textierung des Spruchs eher im zweitgenannten Sinn zu beantworten. Diesfalls bringt aber der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht einmal abstrakt zum Ausdruck, daß dem Bw die Unterlassung erforderlicher und zumutbarer Vorsorgehandlungen vorgeworfen wird, geschweige denn, daß versucht wird, diese Vorsorgehandlungen auch nur ansatzweise zu konkretisieren. Dies wiegt umso schwerer, als nach der Aktenlage Unsicherheiten bestanden, ob und wen (im Auftragsverhältnis) allenfalls bestehende Erkundigungspflichten über die Lage von Vermessungszeichen treffen könnten. Andererseits scheint die belangte Behörde zunächst davon ausgegangen zu sein, daß der Bw die Tat durch ein Tun, nämlich mittels einer Weisung an einen Firmenangehörigen begangen hatte. Sie brachte dies jedoch in der Aufforderung zur Rechtfertigung mit den Worten zum Ausdruck, daß der Bw "als Auftraggeber der Firma S" die Tat zu verantworten habe, was nach dem Wortlaut aber auf einen Vertrag der Firma S mit einem Auftraggeber, nicht auf eine firmeninterne Weisung, schließen läßt. (Damit wäre eine Art "Auftraggeberhaftung" angesprochen.) Erst in einem gesonderten Schreiben an den Bw wird dieser Passus in Richtung einer Weisungsbefugnis (dh immer noch nicht konkret in Richtung einer Weisungserteilung) des Bw sozusagen authentisch interpretiert. Als handelsrechtlichem Geschäftsführer wurde dem Bw die Tat erst im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen. Die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen leiden an denselben Mängeln wie der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Diese Umstände zusammengenommen führen dazu, daß dem Bw die Tat innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht wirksam iSv verjährungs-unterbrechend vorgeworfen wurde. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum