Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210277/2/Lg/Bk

Linz, 09.12.1998

VwSen-210277/2/Lg/Bk Linz, am 9. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Zekeriya C, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 8. September 1997, Zl. BauR96-2-1997, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt wird. II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm § 57 Abs.1 Z2, Abs.2 Oö. BauO 1994 idF LGBl.Nr.93/1996. Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er in der Zeit von Februar bis 3. März 1997 auf Parz. Nr. .99/1, KG Sierninghofen mit der Errichtung eines Zubaus zum Nebengebäude im Ausmaß von ca. 6 x 5 m und zwar einer Betondecke auf zwei Betonsäulen samt Übermauerung und somit als Bauauftraggeber ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung begonnen habe. In der Berufung vom 22.9.1997 wird die Tat nicht bestritten sondern lediglich dargetan, daß der Bw nach der Sanierung einer Stützmauer vom 2.6. bis 4.6.1997 (also mehrere Monate nach der hier gegenständlichen Tat!) eine Baufirma mit der Erstellung einer Einreichplanung für das hier gegenständliche Bauvorhaben betraut habe. Auch diese Erstellung habe sich aus vom Bw nicht zu vertretenden Gründen weiter verzögert, sodaß der Bw am heutigen Tage die Planunterlagen einreiche. Damit untermauert der Bw lediglich die Gründe, die zu seiner Bestrafung führten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis grundsätzlich zu bestätigen war. Auch an der Festsetzung der Höhe der Geldstrafe ist aus den im angefochtenen Straferkenntnis genannten Gründen nichts auszusetzen. Die aus Angemessenheitsgründen erfolgte Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Langeder

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