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VwSen-210278/2/Lg/Shn

Linz, 29.12.1998

VwSen-210278/2/Lg/Shn Linz, am 29. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des Herrn Hubert M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 2.10.1997, Zl. BauR96-30-1997, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, BGBl.Nr.66/1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, der Sportschützenclub Lochen habe in der Zeit vom 3.4.1997 bis 14.4.1997 auf einem näher bezeichneten Grundstück in der Gemeinde Lochen ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich eine Eisenkonstruktion, die in einer T-Form ausgebildet ist, in einer Länge von 13,5 m, einer Höhe von 2,3 m und einer Dachbreite von 2 m ausgeführt, obwohl hiefür keine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen sei. Der Bw sei als Obmann des Sportschützenclubs Lochen für diese Tat verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine verjährungsunterbrechende Verfolgungs-handlung gesetzt worden sei, da, wie auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, wesentliche Tatbestandsmerkmale fehlten und zwar die Worte "als Bauauftraggeber oder Bauführer" (§ 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO). Da der Bw damit im Recht ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Langeder

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