Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210279/2/Lg/Bk

Linz, 21.01.1999

VwSen-210279/2/Lg/Bk Linz, am 21. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Oktober 1997, Zl. 502-32/Ki/We/72/97b, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, BGBl.Nr. 66/1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 1.600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z2, 57 Abs.2, 24 Abs.1 Z4 lit.a Oö. BauO. 1994. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 8.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W Gesellschaft mbH, W, welche wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der W Gesellschaft mbH & Co KG ist, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der W zu vertreten habe, daß von der oa Gesellschaft mbH & Co KG als Bauführer, in der Zeit von 28.9.1996 bis 6.3.1997 beim Bauvorhaben "Erweiterung des Möbelhauses B in Form eines südseitigen Zubaues, bestehend aus Keller, Erdgeschoß und weiteren fünf Obergeschossen im Standort G" eine gemäß § 24 Abs.1 Z4 lit.a Oö. BauO. 1994 genehmigungspflichtige Änderung des bewilligten Bauvorhabens durchgeführt worden sei, indem eine Änderung der Bauweise der tragenden Bauteile von einer kombinierten Stahl-Stahlbetonbauweise (= Stahlfachwerkskonstruktion mit Trapezblech und Betonfüllung) in eine herkömmliche Stahlbetonskelettbauweise (= eisenbewehrte Betonbauteile) erfolgt sei, obwohl die durchgeführte Änderung der Bauweise von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile und den Brandschutz sei und die hiefür erforderliche rechtskräftige Planänderungsbewilligung nicht vorgelegen sei. 2. In der Berufung wird die vorgeworfene Planabweichung vor Vorliegen der erforderlichen Bewilligung nicht bestritten. Geltend gemacht wird, daß der Architekt, Dipl.Ing. S im Zuge der Bauverhandlung auf die beabsichtigte Änderung hingewiesen habe. Der Ausschreibung sei bereits das geänderte Vorhaben zugrundegelegen. Der Bw habe den (der Firma des Bw angehörenden) Bauleiter J darauf hingewiesen, er solle sich bei S darum bemühen, daß dieser beim Magistrat eine Änderungsbewilligung einhole. S habe H mitgeteilt, daß die Änderung mit den zuständigen Organen des Magistrates Linz abgesprochen sei und eine Änderungsbewilligung in Kürze erfolgen werde. Bei einem späteren Kontrollanruf habe H dem Bw mitgeteilt, daß die Angelegenheit positiv erledigt sei. H sei außerdem zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt worden. Zum Beweis dafür wird die Einvernahme des Herrn H beantragt und eine Mitteilung der Bestellung H zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG für den sachlichen Zuständigkeitsbereich "Einhaltung der Bauarbeiter-schutzverordnung, Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz" vom 17.11.1997 vorgelegt. Angefochten wird auch die Strafzumessung. Wegen des geringen Schuldgehalts sei eine Ermahnung angemessen. Die Geringfügigkeit der Schuld sei darin begründet, daß die Planänderung bereits bei der Bauverhandlung angekündigt worden sei und die Planänderung von seiten des vom Bauherrn beauftragten Architekten vorgenommen und der Ausschreibung zugrundegelegt worden sei und dem Architekten durch die Behörde die Erledigung zugesagt worden sei. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Tat ist in objektiver Hinsicht unbestritten. Dem Einwand, daß die zuständigen Organe gegenüber dem Architekten eine Bewilligung der Planänderungen in Aussicht gestellt hätten, ist entgegenzuhalten, daß Zusagen über die künftige Erteilung einer Baubewilligung diese nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht ersetzen.

Eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG lag nicht vor, da die Mitteilung gemäß § 23 ArbIG schon ihrem Wortlaut ("sachlicher Zuständigkeitsbereich") nach für das hier gegenständliche Rechtsgebiet ohne Bedeutung ist. Da nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Beweismittel eines Zustimmungsnachweises der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG aus der Zeit vor der Tat stammen muß, erübrigt sich auch eine Einvernahme des Herrn H durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu diesem Thema. Zur Schuldfrage ist zu bemerken, daß im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend auf den Charakter der gegenständlichen Tat als Ungehorsamsdelikt hingewiesen wird. Der Sorgfaltsverstoß des Bw liegt darin, daß er sich nicht rechtzeitig vergewissert hat, daß zum Zeitpunkt der Baumaßnahme die entsprechende Bewilligung vorlag. Auch wenn man die Betriebsgröße und allfällige betriebsinterne Zuständigkeitsverteilungen sowie Ermahnungen bzw Urgenzen hinsichtlich der Einholung der Änderungsbewilligung in Rechnung stellt, wiegt das Verschulden des Bw nicht gering.

Schon aus diesem Grund scheidet eine Anwendung des § 21 VStG aus. Da die Planabweichung außerdem durchaus nicht geringfügig ist (vgl. die Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat im angefochtenen Straferkenntnis) liegt außerdem die Voraussetzung der unbedeutenden Tatfolgen nicht vor. Im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Bw und des Strafrahmens sowie im Hinblick auf den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Milderungsgrund erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe nicht unangemessen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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