Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210280/2/Lg/Bk

Linz, 21.01.1999

VwSen-210280/2/Lg/Bk Linz, am 21. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20.10.1997, Zl. 101-6/3-330048833, wegen Übertretung des Oö. Statistikgesetzes, LBGl. Nr. 1/1981, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden herabgesetzt wird und im Spruch § 4 Abs.1 des Oö. Landesstatistikgesetzes, LGBl.Nr.1/1981, zitiert wird. II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 4 Abs.1, 11 Abs.1 lit.a Oö Statistikgesetz, LGBl. Nr. 1/1981 iVm § 4 der Verordnung vom 11. Dezember 1995, mit der eine Erhebung der Haushaltseinkommen 1994 im geförderten Wohnungseigentum angeordnet wird, LGBl. Nr. 108/1995. Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er als Empfänger einer Wohnbauförderung im Rahmen der statistischen Erhebung der "Haushaltseinkommen 1994 im geförderten Wohnungseigentum" verpflichtet war, dafür Sorge zu tragen, daß der wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllte Fragebogen einschließlich des Einkommensnachweises spätestens 7 Wochen nach Erhalt der Zuschrift an das Amt der Oö. Landesregierung zurückgesendet wird. Dieser Verpflichtung sei der Bw trotz mehrmaliger Mahnung bis zum 6.8.1996 nicht nachgekommen. In der Begründung wird ua bezugnehmend auf die Einwendung des Bw, er sei als "ideeller Miteigentümer" nicht zur gegenständlichen Auskunftserteilung verpflichtet gewesen ausgeführt, daß es für die Pflicht zur Auskunftserteilung auf die Eigenschaft als Empfänger einer Wohnbauförderung ankomme und dies auf den Bw sehr wohl zutreffe. Er habe, wie aktenkundig und dem Bw vorgehalten, sowohl den Schuldschein als auch die Erklärung die Anerkenntnis der Förderungsbedingungen unterschrieben. 3. In der Berufung bleibt unbestritten, daß der Bw die Auskunft in der vorgeschriebenen Form (Rücksendung des wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllten Fragebogens zusammen mit den Einkommensnachweisen bis spätestens 7 Wochen nach Erhalt der Zuschrift an das Amt der Oö. Landesregierung - § 4 der Verordnung LGBl. Nr. 108/1995) während des vorgeworfenen Tatzeitraumes nicht erteilt hatte. Wie im erstbehördlichen Verfahren wird vorgetragen, daß der Bw als "ideeller Miteigentümer" nicht von dieser Pflicht erfaßt sei. Subsidiär wird vorgetragen, daß der Bw einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen sei, da die Rechtslage kompliziert sei und der Bw weitere Nachforschungen unter Heranziehung rechtskundiger Berater angestellt habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen: Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, daß der Bw - wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen - "Empfänger einer Wohnbauförderung" war. Als solcher war er gemäß § 4 der genannten Verordnung verpflichtet, die Auskunft (in der vorgeschriebenen Form) zu erteilen. Daß der Bw "ideeller Miteigentümer" der Liegenschaft war, ändert daran nichts.

Der diesbezüglich vollkommen klare Wortlaut der Verordnung bietet außerdem keinen Anlaß zu Rechtsirrtümern. Schon deshalb ist - eine allfällige - rechtliche Fehlinterpretation durch den Berufungswerber nicht entschuldbar. Ebensowenig wirkt entschuldigend, daß der Bw eine falsche Auskunft von einem "rechtskundigen Berater " erhalten haben soll. Da der Bw nicht dargetan hat, die Auskunft vor der Tat von einem zuständigen Behördenorgan oder von einem Rechtsanwalt erhalten zu haben, erübrigen sich Erörterungen darüber, ob eine solche Auskunft den Bw entschuldigen würde. Bei der Bemessung der Strafhöhe ist vom gesetzlichen Strafrahmen (hier 30.000 S Geldstrafe, 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszugehen. Maßgebend ist ferner der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat. Der Unrechtsgehalt ist wegen der Dauer der Saumseligkeit des Bw nicht gering zu veranschlagen. Der Schuldgehalt der Tat wird, aus den erwähnten Gründen, durch eine allfällige rechtliche Desorientierung des Bw nicht erheblich gemindert. Mildernd wirkt die Unbescholtenheit. Zu berücksichtigen sind die im angefochtenen Straferkenntnis geschätzten finanziellen Verhältnisse des Bw. Unter Abwägung dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von 1.000 S nicht überhöht. Unter Anwendung derselben Kriterien erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden als angemessen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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