Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400790/2/Ste

Linz, 14.04.2006

 

 

VwSen-400790/2/Ste Linz, am 14. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde I T, vertreten durch Dr. K K und Dr. K L, Rechtsanwälte, H, L, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Steyr-Land, zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Februar 2006, VwSen-400763/5, wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) gegen seine Anhaltung in Schubhaft nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Vorraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Bf in Schubhaft weiterhin vorliegen.

1.2. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. April 2006, VwSen-400784/2, wurde eine Beschwerde des Bf gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Steyr-Land vom 29. März 2006, Sich41-27-2004, wurde die gegen den Bf verhängte Schubhaft auf der Basis der §§ 76 Abs. 2 und 6 iVm. § 80 Abs. 5 und § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, "bis zum 30. Juli 2006 verlängert".

Begründend wurde im genannten Bescheid dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verlängerung der Schubhaft auf Grund der in absehbarer Zeit zu erwartenden Entscheidung über einen weiteren vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Sicherung des Vollzugs des Aufenthaltsverbots notwendig ist.

1.4. Der Bf befindet sich seit 30. Jänner 2006 und auch zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats in Schubhaft.

 

2.1. Ausdrücklich nur gegen den genannten Bescheid (und offenbar nicht auch gegen die Anhaltung in Schubhaft an sich) richtet sich die vorliegende, am 13. April 2006 bei der Behörde erster Instanz eingelangte und am gleichen Tag von der belangten Behörde dem Oö. Verwaltungssenat übermittelte Beschwerde.

Darin wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Im Wesentlichen wird dies damit begründet, dass mit dem genannten Bescheid über eine Angelegenheit entschieden wurde, die bereits einmal entschieden wurde. In der Zwischenzeit sei zwar eine für den Bf negative Entscheidung des Bundesasylsenats ergangen, diese sei aber nicht rechtkräftig. Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entschieden. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Begründung; insoweit läge auch eine Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft seinen - wie bereits mehrfach vom Einschreiter ausgeführt - nicht gegeben. Der Ausweisung und Abschiebung stehe auch der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom 19. September 1980 entgegen.

2.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt vorgelegt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

3.2.1. Gegen den Bf besteht seit der Berufungsentscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 1. Juli 2002, St 87/01, ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot (vgl. dazu auch die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 3 FPG).

Der Bf wurde jedenfalls viermal rechtskräftig gerichtlich verurteilt; zuletzt mit Urteilen des Landesgerichts Linz vom 26. August 2003, GZ: 21 Hv 111/03m und 29 BE 31/01 (33 Hv 21/00), zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 6 Monaten und 24 Tagen. Die Strafhaft endete am 30. Jänner 2006 in der Justizanstalt Garsten.

3.2.2. Um 26. Jänner 2006 wurde der Bf von der Behörde davon informiert, dass er am Tag der Haftentlassung (30. Jänner 2006) in Schubhaft genommen werden wird. Am 27. Jänner 2006 wurde vom Bezirkshauptmann des Bezirks Steyr-Land per Bescheid die Schubhaft verhängt um die Abschiebung zu sichern. Der Bf wurde am 30. Jänner 2006 in Schubhaft genommen und ins Polizeianhaltezentrum Wels gebracht.

3.2.3. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Februar 2006, VwSen-400763/5, wurde eine Beschwerde des Bf gegen diese Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Vorraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Bf in Schubhaft weiterhin vorliegen.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. April 2006, VwSen-400784/2, wurde eine Beschwerde des Bf gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

3.2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. März 2006 wurde die über den Bf verhängte Schubhaft bis 30. Juli 2006 verlängert.

Mit Bescheid vom 6. April 2006 hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Beschwerde des Bf gegen den Spruchteil IV (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheids des Bundesasylamts vom 13. März 2006 abgewiesen.

3.3. Der- im Übrigen im Vergleich zu den zitierten Vorentscheidungen unveränderte - Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Dokumenten.

 

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Im § 76 Abs. 1 und Abs. 2 FPG sind jene Fälle aufgezählt, in denen über Fremde Schubhaft verhängt werden darf. In Verbindung mit Abs. 6 leg.cit. können Asylwerber und Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen werden.

4.2. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass sich der Rechtsmittelwerber - nachdem der über ihn verhängte Ausweisungsbescheid rechtskräftig war (an diese Entscheidungen ist der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 38 iVm. § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG gebunden) - im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Die belangte Behörde hat sich bei der erstmaligen Schubhaftanordnung und Schubhaftverhängung zu Recht darauf gestützt, dass gegen den Bf ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vorliegt.

Nach Stellung des Asylantrags am 3. März 2006 und der Bestätigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, ist - wie auch die belangte Behörde richtig erkannt hat - auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Asylgesetzes und des bestehenden durchsetzbaren Aufenthaltsverbots die Abschiebung durchzuführen.

4.3. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auch auf die Begründungen der in den Punkten 1.1. und 1.2. zitierten Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenats verwiesen.

In der Sache hat der Bf zur Anhaltung als solcher in der neuerlichen Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, ja diese offenbar auch gar nicht gerügt.

4.4. Wenn der Bf die Ansicht vertritt, dass mit dem neuerlichen Bescheid eine Sache entschieden wurde, die bereits entschieden sei, so verkennt er einerseits wohl, dass Schubhaftbescheide durch den Vollzug der Schubhaft konsumiert sind (oder - soweit sie nach § 57 AVG erlassen wurden - bei Nicht-Vollzug 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen gelten [vgl. § 76 Abs. 3 FPG]). Sie stellen somit zwar eine Voraussetzung für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft dar, entfalten jedoch keine weiteren Rechtswirkungen, sodass spätere Anordnungen in der Sache nicht unzulässig sind. Diese Ansicht kommt im Übrigen bereits auch im Punkt 4.5. der Begründung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenats vom 2. Februar 2006 zu Ausdruck.

 

Andererseits hat der Bf auch nicht dargetan, inwiefern er durch die Erlassung des neuerlichen Schubhaftbescheids in seinen Rechten verletzt sein kann, wird doch damit nur ein faktisch bestehender Zustand, rechtlich festgestellt.

4.5. Auch mit den übrigen Beschwerdeausführungen, die sich im Wesentlichen in der allgemeinen - zum Teil aktenwidrigen - Schilderung von Tatsachen und in nicht näher begründeten Behauptungen erschöpfen, vermag der Bf im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit der Anhaltung aufzuzeigen.

Weitere Bedenken gegen den Bescheid und die Anhaltung sind nicht hervorgekommen. Insbesondere entspricht auch die bisherige Dauer der Schubhaft den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 80 Abs. 5 FPG).

4.6. Die Beschwerde war daher nach § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen; unter einem war - unabhängig davon, dass sich die Beschwerde in der Sache offenbar nicht gegen die Anhaltung an sich richtet - gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

5. Ein Kostenzuspruch hatte nicht zu erfolgen, da die belangte Behörde keinen darauf gerichteten Antrag gestellt hat (vgl. § 79a Abs. 6 AVG).

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für

jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

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