Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210283/12/Lg/Bk

Linz, 26.05.1998

VwSen-210283/12/Lg/Bk Linz, am 26. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 25. Mai 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn K gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. März 1998, Zl. 502-32/Ki/We/21/97g, 502-32/196/96, wegen Übertretungen der O.ö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66/1994 idgF, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 3.200 S (= 6 x 400 S + 1x 800 S) zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z2 iVm §§ 24 Abs.1 Z6 lit.b bzw 24 Abs.1 Z2 und § 57 Abs.2 sowie §§ 57 Abs.1 Z9 iVm § 42 Abs.3 und § 57 Abs.2 O.ö. Bauordnung, LGBl.Nr. 66/1994 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) sechs Geldstrafen in Höhe von je 2.000 S und eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S bzw sechs Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je zwei Stunden und eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von vier Stunden verhängt, weil er es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F, zu vertreten habe, daß diese Gesellschaft als Bauauftraggeber beim Bauvorhaben "Umbau des vormaligen Kfz-Ausstellungs-, Verkaufs- und Werkstättengebäudes, Errichtung eines Zubaues in Form eines Verbindungsgebäudes zwischen diesem Gebäude und dem benachbarten "B sowie die Errichtung von 60 Kfz-Stellplätzen" auf den Grundstücken Nr. , KG K, dessen Errichtung mit Bescheid des Magistrates Linz, Bauamt, vom 6.2.1996, GZ 501/S950149c, genehmigt worden sei, in der Zeit vom 1.10.1996 bis 31.10.1996 bzw vom 11.12.1996 bis 20.1.1997 bzw vom 25.11.1996 bis 11.12.1996 verschiedene näher genannte Verstöße gegen die O.ö. Bauordnung 1994 begangen habe. In der Begründung wird ua Bezug auf die Rechtfertigung des Beschuldigten genommen, Herr L sei zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG bestellt worden. Diese Bestellung erachtete die belangte Behörde als im vorliegenden Zusammenhang unwirksam, da S keine entsprechende Anordnungsbefugnis gehabt habe (so die übereinstimmenden Aussagen der Herren S und Ing. R). Überdies sei die Zustimmungserklärung lediglich von S gezeichnet und laute die örtliche Zuständigkeit nur auf den Markt L Vertriebs GesmbH.

2. In der Berufung wird eingewendet, österreichweit würden sämtliche Bauvorhaben der B gruppe zentral vom k Baubüro aus geplant, koordiniert und überwacht. Für die gegenständlichen Baumaßnahmen sei Herr Prokurist A, als verantwortlich Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt gewesen. Dieser habe auch - im Gegensatz zum örtlichen Marktleiter S - die nötige Anordnungsbefugnis gehabt. Dazu wird die Kopie der Bestellungsurkunde vom 12.8.1996 vorgelegt. Danach ist Herr B "verantwortlich gemäß § 9 Abs.2 VStG für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften im Bereich des Bauwesens" und zwar für sämtliche Standorte der F GesmbH. 3. Im Rahmen der Berufungsvorlage äußert die belangte Behörde (im Hinblick auf das Verhalten des Beschuldigten im erstbehördlichen Verfahren) Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Berufungsvorbringens. 4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung blieb der Tatvorwurf weiterhin unbestritten. Strittig war lediglich die Wirksamkeit der Bestellung des Herrn B zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG. B sagte zeugenschaftlich vernommen aus, seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten sei bereits im August 1996 erfolgt; aus dieser Zeit würden auch die Unterschriften der im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunde stammen. Seitens der für die gegenständlichen Baumaßnahmen verantwortlichen F GesmbH habe Herr W, damals wie heute Prokurist der F GesmbH, gezeichnet. (Die Tatsache, daß Herr W zur Zeit der Unterzeichnung der Urkunde im Firmenbuch als Prokurist, nicht jedoch als handelsrechtlicher Geschäftsführer aufscheint, wurde durch gemeinsame Einschau in das Firmenbuch bestätigt.) Der Vertreter des Bw fügte hinzu, die Geschäftsführer der F GesmbH seien für das Tagesgeschäft nicht zuständig; Agenden wie die Bestellung verantwortlicher Beauftragter iSv § 9 Abs.2 VStG würden daher von den Direktoren wahrgenommen. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat sieht es nach der Zeugeneinvernahme als erwiesen an, daß die Bestellungsurkunde bereits im August 1996 - somit zur Tatzeit - unterfertigt wurde; der Zustimmungsnachweis stammt daher aus der Zeit vor der Tat. Daß Beschuldigte den verantwortlichen Beauftragten erst nach der Verfolgungsverjährungsfrist bekanntgeben, führt zu seit langem bekannten Unzukömmlichkeiten, deren Beseitigung aber ein an den Gesetzgeber zu richtendes rechtspolitisches Anliegen darstellt. Das vom Vertreter der Erstbehörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument, daß nur Außenvertretungsbefugte iSd § 9 Abs.1 VStG (mithin handelsrechtliche Geschäftsführer, nicht jedoch Prokuristen) zur Bestellung von verantwortlichen Beauftragten fähig sind, trifft zu (vgl. den Wortlaut des § 9 Abs.2 1. Satz VStG iVm der ständigen Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der fehlenden Außenvertretungsbefugnis von Prokuristen). Wenn vom Vertreter des Bw im Schlußplädoyer geltend gemacht wird, die handelsrechtlichen Geschäftsführer würden derlei Angelegenheiten als "Tagesgeschäfte" nicht selbst besorgen, es seien "daher" firmenintern dafür die Direktoren zuständig, so ist dem entgegenzuhalten, daß eine solche Zuständigkeitsverteilung die - von Gesetzes wegen erforderliche - Bestellung durch einen Außenvertretungsbefugten nicht ersetzt. Überdies ist aus der vorgelegten Bestellungsurkunde nicht ersichtlich, daß der außenver-tretungsbefugte Bw einen verantwortlichen Beauftragten bestellen wollte. Es ist daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auf keine andere Person, insbesondere nicht auf den in der Bestellungsurkunde Genannten, übergegangen.

Da das gegenständliche Straferkenntnis im übrigen unangefochten blieb, war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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