Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210290/2/Lg/Bk

Linz, 19.03.1999

VwSen-210290/2/Lg/Bk Linz, am 19. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Ing. K gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Juni 1998, Zl. 502-32/Li/We/131/97d, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 300 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z3, 56 Abs.1 Z4, 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 60/1994 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Stunden verhängt, weil er als Bauauftraggeber im Zeitraum von Anfang April 1997 bis Ende Mai 1997 im Standort L Grdst.Nr. KG L, eine gemäß § 26 Abs.1 Z4 Oö. Bauordnung 1994 anzeigepflichtige Baumaßnahme, nämlich die Errichtung einer Gartenhütte im Innenhof einer bestehenden Grünfläche (ca. 30 cm Abstand zur westlichen Grundgrenze; nördlich sowie südlich der gegenständlichen Hütte befindet sich jeweils eine weitere gleichartige Gartenhütte anderer Bauauftraggeber) mit einer Grundfläche von ca 1,70 m x 200 m in Holzbauweise mit Satteldachkonstruktion und einer Firsthöhe von ca 2,0 m, ohne Erstattung der gemäß § 26 Abs.1 Einleitungssatz Oö. Bauordnung 1994 mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Bauausführung erforderlichen Anzeige an die Baubehörde ausgeführt habe.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, § 26 Abs.1 Oö. BauO. sei nicht einschlägig, da die Gartenhütte nach dem Bewilligungsbescheid vom 2.8.1994 eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme darstelle. Ferner wird auf Sorgepflichten in Höhe von 6.800 S pro Monat aufmerksam gemacht. Überdies stehe die Höhe der Geldstrafe in keinem Verhältnis zum Wert der Hütte. Außerdem stelle die Hütte einen Kellerraumersatz für den Bw dar.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Einwand, daß die Hütte nach dem Bewilligungsbescheid vom 2.8.1994 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt, verfängt schon deshalb nicht, da die hier ggstl. Hütte unter der Geltung der Oö. BauO. 1994 gebaut wurde, während der vom Bw angesprochene Bewilligungsbescheid aus dem zeitlichen Geltungsbereich der Oö. BauO. 1976 stammt. Nach der - nicht bestrittenen - Beschreibung der Hütte im Spruch des angefochtenen Bescheides ist, wie im angefochtenen Straferkenntnis festgestellt, § 26 Abs.1 Z4 Oö. BauO. 1994 einschlägig.

Auch unter Berücksichtigung der in der Berufung vorgebrachten Sorgepflichten des Bw kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, daß die verhängte Geldstrafe unangemessen hoch wäre. Der Wert der Hütte und die Nutzung als anstelle eines Kellerabteils sind in diesem Zusammenhang unerheblich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

 

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