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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210293/14/Ur/Ri

Linz, 29.09.1999

 

VwSen-210293/14/Ur/Ri Linz, am 29. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 23. September 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn G H, W, S gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S- vom 29. September 1998, Zl. BauR96-8-1998, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 (BauO), BGBl.Nr.66/1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z1 und Z 3 VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben in der Zeit vom 1.7. bis 13.8.1998 entgegen den Punkten 7 und 9 der Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 18.11.1996, Bau-56/1995/1996/Bgm/He, die gesamte Terrasse auf Parz. Nr. 1059, KG S, benützt, und haben somit die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 57 Abs.1 Ziff.10 der Oö.Bauordnung 1994, LGBl.Nr.66.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 verhängt."

2. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Punkte 7. und 9. der Auflagen des Baubewilligungsbescheides vom 18.11.1996 haben folgenden Inhalt:

"7. Die Situierung des Bauvorhabens hat folgendermaßen zu erfolgen:

Abstand zur Nachbargrundgrenze - 2,0 Meter mit der Terrasse.

9. Bei allen absturzgefährdeten Stellen müssen standsichere, 1,0 Meter hohe, nicht besteigbare Geländer angebracht werden (gemäß Ö-Norm B 5371). Dies gilt auch für die Abgrenzung der Terrasse zum verbleibenden Flachdach."

Gemäß § 44 Abs.1 Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses ua. "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten. Laut ständiger Judikatur des VwGH hat der Beschuldigte demnach ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert bzw welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde.

Zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist (6 Monate) sind nur Verfolgungshandlungen tauglich, die den vorgeworfenen Sachverhalt ausreichend deutlich umschreiben (§ 32 Abs.2 iVm § 31 Abs.1 VStG).

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses stellt darauf ab, dass der Bw entgegen den Punkten 7. und 9. des Baubewilligungsbescheides vom 18. 11. 1996 die gesamte Terrasse benützt und somit die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten hat. Dass die in Rede stehende Terrasse nicht benützt werden darf, ist jedoch aus den vorstehend genannten Auflagen entgegen dem Tatvorwurf nicht abzuleiten.

Im Übrigen bringt der Spruch des Straferkenntnisses nicht zum Ausdruck, dass die Absturzsicherung nicht entsprechend dem Baubewilligungsbescheid errichtet worden wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Langeder

 

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