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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210296/2/Ur/Ri

Linz, 07.12.1999

VwSen-210296/2/Ur/Ri Linz, am 7. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn H A, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23. November 1998, Zl. BauR96-51-1998, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag des Berufungsverfahrens 100 S (entspricht  7,27 €) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 5, 19, 24 VStG iVm § 57 Abs.1 Z2 und § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr.66/1994.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23. November 1998 wurde über den Berufungswerber gemäß § 57 Abs.1 Z2 und § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 eine Geldstrafe von 500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde verhängt, weil er als Bauführer am 10. 8. 1998 auf Grundstück Nr., KG H, Gemeinde St. P, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich eine Bienenhütte mit einer Raumhöhe von mehr als 1,50 m ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt habe. Dadurch habe der Beschuldigte die Rechtsvorschriften des § 57 Abs.1 Z2 und § 57 Abs.2 iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO, LGBl.Nr. 66/1994 idgF verletzt.

2. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei richtig, dass am 10.8.1998 auf dem in Rede stehenden Grundstück eine Bienenhütte gestanden habe. Entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde habe es sich um einen fahrbaren Bienenstand (Bau auf Rädern) gehandelt. Die Räder seien aus Sicherheitszwecken (Schutz vorbeikommender Passanten, Unebenheit des Geländes) entfernt worden. Darüber hinaus sei das Aufbocken auf Holzpfosten im Sinne der einschlägigen kraftfahrrechtlichen Vorschriften geboten gewesen, um die entsprechende Standfestigkeit zu gewährleisten. Da der fahrbare Bienenstand mit sämtlichen nach dem KFG für die Verwendung auf öffentlichen Straßen vorgeschriebenen Warn- und Sicherheitseinrichtungen ausgestattet gewesen sei, hätte somit die Ausnahmeregelung des § 25 Abs.1 Z5 Oö. Bauordnung 1994 zur Anwendung kommen müssen, wonach ua Bauten auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen sind, von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind. Hinsichtlich des Verschuldens führte der Bw aus, dass dieses nicht vorliege, da vom Oö. Landesverband für Bienenzucht der Landwirtschaftskammer Oö. sowie zahlreichen Juristen und Behörden die Rechtsansicht vertreten und praktiziert werde, dass ein fahrbarer Bienenstand unter den Ausnahmetatbestand des § 25 Abs.1 Z5 Oö. BauO falle.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Berufungswerber hat in der Berufungsschrift selbst ausgeführt, dass sich der gegenständliche Bienenstand länger als drei Wochen auf dem Grundstück Nr. KG H, befunden hatte. Ferner wurden die anlässlich einer baubehördlichen Überprüfung am 14. September 1998 getroffenen Feststellungen, dass es sich um ein Gebäude mit einer Raumhöhe von mehr als 1,50 m gehandelt hatte, vom Bw nicht in Zweifel gezogen. Der vorgeworfene Sachverhalt ist somit unstrittig.

§ 2 Z2 Oö. BauO 1994 definiert Gebäude als einen begehbaren überdachten Raum mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,50 m.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 leg.cit. ist der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden bewilligungspflichtig.

Gemäß § 24 Abs.2 leg.cit. ist es für die Bewilligungspflicht ohne Belang, für welche Dauer und für welchen Zweck das Bauvorhaben bestimmt ist und ob eine feste Verbindung mit dem Boden geschaffen werden soll.

Gemäß § 25 Abs.1 Z3 erster Halbsatz leg.cit. sind von der Bewilligungspflicht Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen, ausgenommen.

Gemäß § 25 Abs.1 Z5 leg.cit. sind ua Wohnwagen, Mobilheime und Bauten auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen sind, von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

Der Ausnahmetatbestand gemäß § 25 Abs.1 Z5 leg.cit. ist nicht erfüllt.

Nach dem Berufungsvorbringen und dem im Akt befindlichen Foto vom 28.8.1998 hatte der Bau keine Räder. Zu welchem Zweck die Räder entfernt wurden, ist für die Bewilligungspflicht ohne Belang. Überdies war zum Tatzeitpunkt - ebenfalls unbestritten - keine verkehrsbehördliche Zulassung gegeben. Rechtsmeinungen des Bw, die darauf hinauslaufen, dass es auf die behördliche Zulassung zum Verkehr nicht ankommt, sind unzutreffend.

Hingewiesen sei auch darauf, dass das Oö. Bienenzuchtgesetz die Anwendung der Oö.BauO nicht ausschließt (vgl. Neuhofer, Oö.Baurecht, 4.A., 1995, S 109).

Die Tat ist dem Bw in objektiver Hinsicht und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Der Rechtsirrtum des Bw ist verschuldet, weil er es verabsäumt hat, sich bei der zuständigen Behörde über die maßgebliche Rechtslage zu informieren.

Auch der im angefochtenen Straferkenntnis festgelegten Strafhöhe ist aus den dort genannten Strafbemessungsgründen nicht entgegenzutreten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Langeder

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