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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210298/2/Ur/Ka

Linz, 29.09.1999

VwSen-210298/2/Ur/Ka Linz, am 29. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des Herrn S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1.12.1998, Zl.502-32/Str/We/107/98d, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen Spruchpunkt 2) wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag des Berufungsverfahrens 300 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z3 und 57 Abs.2 Oö. Bauordnung, LGBl.Nr.66/1994

zu II.: § 64 Abs.1und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) im Spruchpunkt 2.) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden verhängt, weil er als Bauauftraggeber beim Objekt in L in der Zeit zwischen Februar 1998 und 18.6.1998 eine gemäß § 26 Abs.1 Z2 Oö. BauO anzeigepflichtige Baumaßnahme, nämlich eine Einfriedungsplanke im Vorgarten entlang der Grundgrenze zum öffentlichen Gut durchgeführt habe, ohne dass diese Baumaßnahme angezeigt worden wäre, wobei die Einfriedung derart erfolgte, dass die Garagenzufahrt bzw der Garagenvorplatz durch plankenartige Bitumenwellpappenelemente, nach innen torflügelartig aufschlagend montiert und auf Aussteifungsprofilen aufgeschraubt, mit einer Länge von insgesamt 5,35 m und einer Plankenhöhe von 2,00 m, verschlossen worden sei.

2. Nur gegen Spruchpunkt 2 hat der Bw, vertreten durch seine Gattin Frau M, mündlich vor der Erstbehörde rechtzeitig Berufung folgenden Inhaltes erhoben:

"Meiner Meinung nach lag keine gemäß § 26 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 anzeigepflichtige Baumaßnahme vor, da die gegenständliche Einfriedung bereits zuvor mit einer undurchsichtigen Schilfmatte verkleidet war und daher durch das Anbringen einer Bitumenwellpappeverkleidung de facto keine Änderung der Einfriedung herbeigeführt wurde."

Weiters wurde gegen die Höhe der Strafbemessung eingewendet, dass Darlehensrückzahlungsverpflichtungen in der Höhe von ca. 20.000 S pro Jahr und die Sorgepflicht für die Gattin nicht berücksichtigt worden seien.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig.

Gemäß § 26 Abs.1 Z2 Oö. BauO ist die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, ausgenommen Wild- und Weidezäune, der Baubehörde, mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Bauausführungen schriftlich anzuzeigen.

Wie im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend dargelegt, ist der Ersatz der Schilfmatte als Teil einer Einfriedung durch Bitumenplanken jedenfalls als Änderung der Einfriedung zu qualifizieren. Ferner ist dem Gesetzestext eindeutig zu entnehmen, dass jede Änderung von Einfriedungen gegen Verkehrsflächen anzeigepflichtig ist. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver - und, da keine Entschuldigungsgründe sichtbar sind, auch in subjektiver - Hinsicht zuzurechnen.

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass bei dem nicht unerheblichen Vermögenswert der Liegenschaft - welcher vom Bw nicht angegeben wurde - die in der Berufung zusätzlich geltend gemachten Strafbemessungsgründe nicht so stark ins Gewicht fallen, dass eine Herabsetzung der Strafe geboten erscheint.

Insgesamt stellt sich daher die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen dar und war aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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