Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210302/2/Lg/Bk

Linz, 08.04.1999

VwSen-210302/2/Lg/Bk Linz, am 8. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau S, gegen die Ermahnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 18.2.1999, Zl. BauR96-83-1-1997, wegen Übertretung einer Bauordnung, beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.

Entscheidungsgründe:

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde die angefochtene Ermahnung am 1. März 1999 von der Berufungswerberin übernommen und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 19. März 1999 eingebracht. Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

 

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