Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210303/2/Lg/Bk

Linz, 09.04.1999

VwSen-210303/2/Lg/Bk Linz, am 9. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn KR H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Dezember 1998, Zl. 502-32/Sta/150/98c, wegen Übertretungen der Oö. Bauordnung, beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen (§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG).

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 8.1.1999 hinterlegt. Die Berufung wurde am 27.1.1999 - und somit, unter der Voraussetzung der Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung - verspätet zur Post gegeben, da gemäß § 63 Abs.5 AVG die Berufungsfrist zwei Wochen beträgt. Zur Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung ist festzuhalten: Die Erstbehörde räumte dem Berufungswerber (Bw) mit Schreiben vom 1.2.1999 Gelegenheit ein, zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 15.2.1999 ersuchte der Bw um Fristverlängerung bis 10.3.1999. Eine Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung erfolgte nicht. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12.3.1999 wies die Erstbehörde die Berufung als verspätet zurück. Mit Schreiben vom 31.3.1999 stellte der Bw den Antrag, die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen, wobei er es abermals unterließ, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung Stellung zu nehmen. Da daher davon auszugehen ist, daß das Straferkenntnis iSd § 17 Abs.3 3. Satz ZustellG als zugestellt gilt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

 

 

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