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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210306/2/Ur/Ri

Linz, 30.09.1999

VwSen-210306/2/Ur/Ri Linz, am 30. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn W W N-K, L, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom 29.3.1999, BauR96-22-4-1998, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.

Entscheidungsgründe:

Wie aus dem Akt (Postrückschein) ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 9. April 1999 vom Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) übernommen und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 26.4.1999 vom Bw persönlich bei der erstinstanzlichen Behörde abgegeben. Ein Zustellmangel ist nicht erkennbar. Die Rechtfertigung des Bw er sei am 22. und 23. April 1999 im Spital gewesen, weshalb er die Berufung nicht früher zur Post bzw bei der Bezirkshauptmannschaft hätte abgeben können, ist unerheblich, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bw dispositionsunfähig gewesen wäre und sein Zustand die rechtzeitige Betrauung eines Vertreters mit der Besorgung seiner Angelegenheiten ausgeschlossen hätte.

Da daher die gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Langeder

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