Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210308/9/Lg/Bk

Linz, 09.05.2000

VwSen-210308/9/Lg/Bk Linz, am 9. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 6. April 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Mai 1999, Zl. BauR96-233-1998/Pc, wegen einer Übertretung des Bundesstraßengesetzes 1971, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Straferkenntnis eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 4.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben im Bereich der Liegenschaft R Grst. , EZ. , KG. P (B, B "N") vorsätzlich eine Bundesstraße beschädigt, indem Sie die Baufirma J (Lenker: O), beauftragten, am 9.10.1998 auf dem Grst. in einem Abstand von rund 50 cm vom Asphaltrand des do. Geh- und Radweges, eine rund 3 m breite, geschotterte Zufahrt über den N zum Parkplatz des Gastbetriebes der Liegenschaft H herzustellen und sodann am 22.10.1998, nachdem der Liegenschaftseigentümer des Grst.Nr. einen Teil der geschotterten Zufahrt durch die Fa. S, wieder entfernen konnte, von Ihnen die Wiederaufschotterung durch den Baggerfahrer C beauftragt wurde, wobei diese Maßnahmen zum Teil auf einem 1,5 Meter breiten Grundstreifen (0,6 m befestigtes Bankett und 0,9 m unbefestigte Fläche), welcher sich im Besitz der Bundesstraßenverwaltung befindet, ausgeführt wurden."

In der Begründung wird auf das Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Abt. B UABT. Liegenschaftsverwaltung, K, vom 3.11.1998, Zl. Bau VL-II-310016/277-1998 Ke, ergänzt durch das Schreiben vom 18.11.1998, Zl. Bau VL-II-310016/278-1998 Ke, mit welchen dem Bw die Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wird, hingewiesen.

Mangels Stellungnahme des Bw im erstbehördlichen Verfahren sah die belangte Behörde keinerlei Veranlassung, an den Sachverhaltsdarstellungen des Amtes der Oö. Landesregierung, Abt. B UABT. Liegenschaftsverwaltung vom 3.11.1998 bzw 18.11.1998, das durch das Verhalten des Bw eine vorsätzliche Beschädigung der Bundesstraße in diesem Bereich zustande kam, zu zweifeln. Dies begründe sich auch auf die im Akt erliegenden Lichtbilder, auf denen ersichtlich sei, dass die Aufbringung bzw die Wiederaufbringung des Schotters auch auf dem Bankett des Geh- und Radweges bzw auf einem 1,5 m breiten Grundstreifen der Bundesstraßenverwaltung erfolgte.

Aufgrund der Ausführungen der UA Liegenschaftsverwaltung stehe fest, dass am 9.10.1998 auf dem Grst.Nr. im Abstand von rund 50 cm vom Asphaltrand des Geh- und Radweges eine rund 3 m breite, geschotterte Zufahrt über den Auftrag des Bw durch die Firma P hergestellt worden sei. Dies zu dem Zweck, Kfz die Möglichkeit der Zufahrt über den N zum Parkplatz des Gastbetriebes der Liegenschaft H zu ermöglichen. Der Eigentümer des betroffenen Grundstückes, Herr L, habe daraufhin die Baufirma C beauftragt, diese Zufahrt wieder zu entfernen, wobei der Baggerfahrer nach dem Abtragen eines Teiles der beschotterten Oberfläche und Verladung dieses Schotters auf einen Lkw vom Bw sowie vom Pächter des Gastgewerbebetriebs durch Abstellen zweier Pkw an der Fortführung gehindert worden sei. Erst nachdem sich der Baggerfahrer wieder bereit erklärt hatte, den Schotter wieder abzukippen und auf der ursprünglich hergestellten Zufahrt wieder zu verteilen, sei die Absperrung wieder entfernt worden. Für die Wiederaufschotterung sei vom Bw und dem Gaststättenpächter die provisorische Leitplankenabsperrung vom Bankett des Geh- und Radweges entfernt und auf die Fahrbahn des Geh- und Radweges gestellt worden. Weiters sei bei diesen Arbeiten auch das Bankett des Geh- und Radweges miteinbezogen worden. Der Bw habe Kenntnis davon gehabt, dass sich die ggstl. Fläche im Eigentum der Bundesstraßenverwaltung befinde bzw Bundesstraße sei, zumal auch ein Teil seines Grst.Nr. , welches an das Grst.Nr. angrenze, bei einer Grundenteignung betroffen gewesen sei und der Bw auch eine Ausfertigung des Enteignungsbescheides erhalten habe.

2. In der Berufung wird behauptet, der Bw habe das Delikt nicht verwirklicht, weil L, der Fruchtgenussberechtigte des Grst. , unter Missachtung des bestehenden Geh- und Fahrtrechtes zugunsten der dem Bw seinerzeit gehörigen Liegenschaft, auf der er nunmehr Fruchtgenussberechtigter sei, dieses Geh- und Fahrtrecht durch Ablagerung von Erde und Gestrüpp beeinträchtigt. Dabei habe L offensichtlich auch Bundesstraßengrund, wie dies nunmehr dem Bw vorgeworfen wird, benützt und dort Schutt und Erde abgelagert. Nachdem ein Geh- und Fahrtrecht besteht, habe der Bw die Firma P beauftragt, den Geh- und Fahrtweg wieder herzustellen. Dass dabei auch der ursprüngliche Zustand des Bankettes wieder hergestellt wurde, sei durchaus möglich. Eine Beschädigung von Bundesstraßengrund sei dadurch nicht erfolgt.

Der Amtsbericht könne nur den Zustand wiedergeben, der dem Amtsorgan seinerzeit ersichtlich war. Das Amtsorgan habe keinesfalls irgendwelche Tätigkeiten seitens des Bw bzw der Firma P selbst ersehen können.

Im Zuge des Verfahrens des Bezirksgerichts L, habe der Zeuge C, p.A., B erklärt, dass auch nach der Abtretung an die Bundesstraßenverwaltung und nach dem Bau des Geh- und Radweges noch eine Breite von ca 2,5 - 3 m auf der Liegenschaft Grst.Nr. an geschotterter Fläche verblieben sei, die zum Gehen und Fahren zugunsten der dem Bw seinerzeit eigentümlichen Liegenschaft benützt worden sei. Der Bw habe lediglich diese Fläche wieder aufgeschottert, zumal L diese Fläche, wie ausgeführt, durch Ablagerung von Schutt und Gestrüpp unpassierbar gemacht habe.

Schließlich sei die Behörde mit dem Angebot herangetreten, den Straßengrund mit einer Breite von ca 1 m wieder an den Bw rück abzutreten. Diesbezüglich habe sich der Bw einverstanden erklärt und auch erklärt, dass er die das Grundstück betreffende Fläche erwerben wolle. Nunmehr habe auch Mag. B erklärt, dass auch er die Rückabtretung dieser Grundfläche in Anspruch nehmen wolle. Es sei daher, wenn überhaupt, vom Bw nur eine Fläche in Anspruch genommen worden, die nicht notwendig zur Bundesstraße gehört.

Es wird beantragt das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu mit einer Ermahnung vorzugehen.

In einem ergänzenden Schreiben brachte der Vertreter des Bw vor, nicht er, sondern seine Gattin Frau M, sei Auftraggeberin der Firma P gewesen. Wenn in der Berufung angeführt worden sei, dass der Beschuldigte selbst Auftraggeber der Firma P gewesen sei, so dies nur deshalb, weil hier ein Informationsfehler zwischen dem Beschuldigten und dessen Vertreter vorgelegen sei. Damals, als die Firma P dort vor Ort arbeitete, habe eine Auseinandersetzung zwischen dem Bw, dem Fruchtgenussberechtigten des Nachbargrundstückes L sowie der Firma S stattgefunden. Aus dieser Schilderung habe der Vertreter des Bw offensichtlich angenommen, der Beschuldigte selbst sei Auftraggeber der Firma P gewesen. Tatsächlich sei Auftraggeberin M gewesen. Im Übrigen sei im bezirksgerichtlichen Verfahren, in welchem M den Bw auf die Zahlung von 14.071 S mit der Begründung geklagt habe, dass er die Firma J beauftragt hätte, auf dem Grundstück L mehrere m3 Schotter anzutransportieren und einen Schotterbelag zu errichten und die Entfernung dieses Belages durch die Firma S dem Kläger Kosten in der genannten Höhe verursacht habe, nie zugestanden worden sei, dass der Bw Auftraggeber der Firma P war.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte M unter Wahrheitspflicht zeugenschaftlich dar, dass der gegenständliche Vorfall aus einem langwierigen nachbarschaftlichen Streit zu erklären ist. Der Nachbar (R) habe die auf seinem Grund befindliche, seit 40 Jahren bestehende Zufahrt zum Gasthaus auf dem vom Bw verpachteten Grundstück vorsätzlich durch Ablagerung von Schutt und Steinen unpassierbar gemacht. Aus dieser Notsituation heraus habe die Zeugin (ihr Gatte, der Bw, sei gar nicht anwesend gewesen) über Handy die Firma P beauftragt, den Schutt zu beseitigen. Da durch die Maschinen der Firma P und die schlechte Witterung die Zufahrt morastig geworden war, sei auf Anordnung der Zeugin Schotter aufgetragen worden. Auch die Verhinderung der Zerstörung der eben erfolgten Sanierung des Weges durch den Nachbarn sei auf Initiative der Zeugin erfolgt, da damals ihr Gatte ebenfalls nicht zu Hause gewesen sei.

Die Zeugin habe damals nicht im Geringsten daran gedacht, dass durch ihre Sorge für die Aufrechterhaltung der Gasthauszufahrt am Rande auch eine Bundesstraße in Mitleidenschaft gezogen werden könne.

Der Vertreter des Bw beantragte die Einvernahme der Herren P sen. und jun. zum Beweis für die Beauftragung durch die Zeugin. Diese Einvernahme erübrigte sich wegen Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Zeugenaussage.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

§ 31 Bundesstraßengesetz lautete:

"§ 31. Strafbestimmungen

(1) Jede vorsätzliche, wenn auch nur versuchte, sowie jede durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Bundesstraße ist, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs.1 liegt nicht vor, wenn bei einer durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachten Beschädigung die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder die nächste Dienststelle der Bundesstraßenverwaltung von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden ist."

Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 182/1999 ersatzlos gestrichen, "da diese Sonderbestimmung entbehrlich erscheint, um die Rechtsinteressen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu wahren" (EBzRV, 1969 BlgNR 20 GP). Im Sinne des § 1 Abs.2 VStG ist § 31 BStG jedoch vom unabhängigen Verwaltungssenat noch anzuwenden. Auszugehen ist dabei davon, dass im angefochtenen Straferkenntnis dem Bw die vorsätzliche Verwirklichung des § 31 Abs.1 BStG vorgeworfen wurde.

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (der öffentlichen mündlichen Verhandlung) geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen ist, dass die dem Bw vorgeworfenen Handlungen von ihm gesetzt wurden. Im Übrigen bestünden selbst bei gegenteiliger Annahme erhebliche Zweifel daran, dass ein auf Beschädigung einer Bundesstraße gerichteter Vorsatz gegeben war. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in der kurz nach dem gegenständlichen Vorfall erfolgten Gesetzesänderung die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat zum Ausdruck kommt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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