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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210310/2/Lg/Km

Linz, 12.10.1999

VwSen-210310/2/Lg/Km Linz, am 12. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. M G, Sweg, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L vom 5.11.1998, Zl.502-32/Li/We/172/97a, wegen Übertretungen der Oö. Bauordnung 1997 (BauO), LGBl.Nr.66/1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in den beiden Spruchpunkten 1) und 2) bestätigt. Im Strafausspruch wird die Geldstrafe auf den Betrag von je 1.000 S pro Spruchpunkt und die gemäß § 16 Abs.1 und 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 1 Stunde herabgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde ermäßigen sich auf insgesamt 200 S. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrages.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z2 erste Alternative, 57 Abs.2 Oö. BauO, LGBl.Nr.66/1994.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen in Höhe von je 1.500 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 2 Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. P Reifen- und Autoservice Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in W, B Straße, zu vertreten habe, dass - wie anlässlich einer Überprüfung vor Ort am 12.6.1997 durch eine bautechnische Amtssachverständige festgestellt wurde - von der oa Firma als Bauauftraggeber im Zeitraum zwischen Anfang April 1997 bis Ende Mai 1997 im Standort L, S Straße - Mnweg, Grundstücksnummer, KG K, bewilligungspflichtige Werbe- bzw Ankündigungseinrichtungen jeweils ohne Vorliegen der hierfür gemäß § 27 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligungen ausgeführt worden seien und zwar 1.) ein elektrisch betriebenes Leuchtschild auf dem Dach bzw auf der Attika im Kreuzungsbereich Sr Straße - W Straße; oval - Abmessungen ca. 2,0 m / 2,5 m; Grundfarbe weiß mit roter und goldfarbener Aufschrift ("L C") - sowie Bilddarstellungen; Stahlkonstruktion mit einem Stahlsteher (ca. 1 m hoch) und Plexiglasflächen (Bereich der ehemaligen Werbeeinrichtung der Fa. Profi-Reifen); und

2.) ein elektrisch betriebenes Leuchtschild in der dreiecksförmigen Grünanlage im Zu- und Abfahrtsbereich von der W Straße; rechteckig - ca. 1,0 m / 2,5 m; Grundfarbe weiß mit roter und goldfarbener Aufschrift ("L C") sowie Bilddarstellungen; Stahlkonstruktion mit 2 Stahlstehern (ca. 80 cm hoch) und Plexiglasflächen.

2. In der Berufung wird die Tat zunächst nicht bestritten sondern eingewendet, dass für die Einholung der behördlichen Bewilligungen für die gegenständlichen Ankündigungstafeln ein befugtes Unternehmen beauftragt worden sei. Zudem wurde von einem Vertreter der beauftragten Firma versichert, dass die erforderliche Bewilligung bereits erteilt worden sei.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig.

Dem Vorbringen des mangelnden Verschuldens, es sei ein auf Werbeeinrichtungen spezialisiertes Unternehmen ua mit der Einholung der behördlichen Bewilligungen beauftragt worden, ist zu entgegnen, dass dies nicht zur Folge hat, dass mit Abschluss des Werkvertrages die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Auftragnehmer übergeht. Die bloße Auftragserteilung vermag die Schuldlosigkeit nicht darzutun. Vielmehr ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auswahl und Beaufsichtigung des Beauftragten entscheidend. Dass überhaupt ein Kontrollsystem installiert wurde, vermochte der Bw nicht einmal im Ansatz aufzuzeigen.

Auch die behauptete Versicherung des Firmenbeauftragten, dass - nachträglich - die erforderliche Baugenehmigung erteilt worden sei, ist wegen der Tatbestandsmäßigkeit des strafbaren Verhaltens zum Tatzeitpunkt ohne Bedeutung.

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass im Hinblick darauf, da keine spezialpräventiven Erfordernisse erkennbar sind und die Schuld sich nicht als allzu gravierend darstellt, das Strafausmaß entsprechend reduziert werden konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

 

 

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