Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210315/9/Lg/Bk

Linz, 23.03.2001

VwSen-210315/9/Lg/Bk Linz, am 23. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Fragner) nach der am 13. Februar 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Dezember 1999, Zl. 502-32/Sta/165/99b, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z2, Abs.2 Oö. BauO. 1994 idF BGBl.Nr. 70/1998.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der "T zu vertreten habe, dass von dieser Gesellschaft als Bauherrin am 25.5.1999 und 26.5.1999 auf dem Grdst. Nr. , KG K, ein gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO genehmigungspflichtiger Neubau, nämlich ein ca 6 m langer, 4,88 m breiter und ca 2,40 m hoher Stahldoppelcontainer in einem Abstand von 9,83 m zur nördlichen bzw 6,93 m zur nordöstlichen Grundgrenze, ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligung errichtet wurde. Die Bw habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung 1994 idgF begangen und sei gemäß § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung beruft sich das angefochtene Straferkenntnis auf einen Ortsaugenschein eines bautechnischen Sachverständigen vom 28.5.1999 bei dem festgestellt worden sei, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Anfang der 21. Kalenderwoche der oben genannte Stahldoppelcontainer bewilligungslos errichtet worden sei. Die oben angegebenen Ausmaße bzw Lageangaben seien durch das Vermessungsamt des Magistrates Linz in der Folge festgestellt worden.

Auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin habe die Bw mit Schreiben vom 6.10.1999 vorgebracht, der Stahldoppelcontainer sei nur kurzfristig abgestellt gewesen und bereits wieder entfernt worden. Mit Aktenvermerk des Bauamtes vom 7.10.1999 sei festgestellt worden, dass die gegenständlichen Container entfernt worden seien, jedoch nunmehr (konsenslos) als Aufbauten für einen Anhängerunterbau verwendet würden.

In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Container um eine bauliche Anlage handle, für deren werkgerechte Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, da derartige Konstruktionen in Bezug auf Stabilität (Wind, Schneedruck usw) ausreichende Standsicherheit aufweisen müssen. Da es sich beim gegenständlichen Container um einen begehbaren überdachten Bau mit einer lichten Raumhöhe von mehr als 1 1/2 m handelt, sei der Container auch als Gebäude iSd § 2 Z20 Oö. Bautechnikgesetz anzusehen. Auch der VwGH habe im Erkenntnis vom 21.9.1993, Zl. 91/05/0146, einen ehemaligen Lkw-Aufbau, der lediglich auf das Gelände gestellt wurde, als Gebäude iSd Bauordnung qualifiziert. Der gegenständliche Container sei auch nicht gemäß § 1 Abs.3 Z9 Oö. BauO vom Geltungsbereich der Oö. BauO ausgenommen, da Bauten auf Rädern nur dann von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, wenn sie zum Verkehr behördlich zugelassen sind oder auf Campingplätzen abgestellt werden. Der gegenständliche Container bedürfe daher aufgrund einer bebauten Fläche von über 12 m2 einer Baubewilligung gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO. Dem gegenüber sei der gegenständliche Container ohne Vorliegen einer Baubewilligung errichtet worden, obwohl gemäß § 21 Abs.1 Z1 Oö. BauO der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde bedarf.

Da die Bw mithin gegen § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO verstoßen habe, komme gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO der Strafrahmen von 20.000 S bis 500.000 S zur Anwendung.

Straferschwerend wertet das angefochtene Straferkenntnis einschlägige Vorstrafen. Strafmilderungsgründe lägen nicht vor. Ausgegangen wird von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten.

2. In der Berufung wird gerügt, der Vorwurf der Errichtung eines genehmigungspflichtigen Neubaus in Form eines Containers im Spruch widerspreche der Feststellung in der Begründung, dass der Container als Aufbau auf einem Stahlunterbau verwendet wurde. Das angefochtene Straferkenntnis lasse daher nicht erkennen, ob es das bloße Abstellen eines Containers oder das Aufstellen des Containers auf einem zum Verkehr zugelassenen Anhänger unter Strafe stellen will.

Weiters wird in der Berufung die Auffassung vertreten, dass die Behörde vor einem Strafverfahren ein "baubehördliches Verfahren" (gemeint wohl: Entfernungsauftragsverfahren durchführen müsse, da die Bw ein "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens" habe. Das "Abwürgen dieses Rechts" sei rechtswidrig. Daher wird die Unterbrechung des Strafverfahrens bis zur "rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren" beantragt.

Weiters behauptet die Berufung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs.3 Z9 und 10 Oö. BauO.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige sei der Sachverhalt durch das Amtsorgan J am 28.5.1999 festgestellt worden. Die Zeitangabe hinsichtlich der Errichtung (25.5., Anfang 21. KW) sei von Herrn B, dem Verkäufer des Gebrauchtwagenmarktes, gemacht worden. Gewidmet sei das Grundstück in Grünland - Grünzug. Aufgrund dieser Widmung sei die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, ausgenommen Einfriedungen, Stützmauern, Emissionsschutzmauern, Anlagen der Straßenverwaltung, der öffentlichen Strom-, Gas- und Wasserversorgung unzulässig.

Im Schreiben vom 6.10.1999 rechtfertigt sich die Bw damit, dass die betreffenden Stahldoppelcontainer nur kurzfristig auf dem gegenständlichen Grundstück abgestellt gewesen und mittlerweile bereits entfernt worden seien.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung argumentierte die Bw (über ihren Gatten als Rechtsbeistand), der Container sei mit dem Ziel gekauft worden, ihn auf einer Lafette aufzustellen und dann auf Dauer als Büro zu benützen. Der Container sei Ende Mai geliefert und ca Mitte Juni auf einen Anhänger gestellt worden, sodass seit Juli 1999 bis dato die "Lafettenlösung" bestehe. Zuvor sei der Container nicht als Büro benützt worden. Die Lafettenlösung sei gewählt worden, um vom Magistrat hinsichtlich der Baugenehmigung Ruhe zu haben. Innerhalb des Grundstückes werde die Lage des Containers (Büros) je nach den "mikroklimatischen Bedingungen" geändert.

Die zum Zeitpunkt der Kontrolle sichtbare Fensteröffnung sei ein später nicht verwendetes "Altfenster" gewesen. Man habe den ursprünglich an den Längsseiten verbundenen Container getrennt und an den Schmalseiten zusammengestellt. Hierauf seien wesentlich größere Fenster (Portale) ausgeschnitten worden.

Die Bw habe geglaubt, den Container vier Wochen lang bewilligungsfrei aufstellen zu dürfen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angegebene entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. In rechtlicher Hinsicht ist dem angefochtenen Straferkenntnis darin beizupflichten, dass ein Container als Gebäude bewilligungspflichtig ist (vgl. zusätzlich zu den Ausführungen des angefochtenen Straferkenntnisses Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, 2000, Seite 146 unter Hinweis auf VwGH 12.12.1991, Zl. 91/06/0084). Die von der Bw ins Treffen geführte Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.3 Z9 Oö. BauO. ("Bauten auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen sind") greift gegenständlich nicht ein, da der Container zur Tatzeit nicht auf Rädern stand. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.2 Z10 Oö. BauO. ("Bauten für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, soweit sie nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dienen") trifft gegenständlich nicht zu, da in der öffentlichen mündlichen Verhandlung klar zu Tage trat, dass der Container von vornherein für eine Dauerverwendung als Büro bestimmt war, wenn auch nach dem Tatzeitraum verschiedene bauliche Adaptierungen, ja sogar Ortsveränderungen innerhalb des Grundstücks vorgenommen wurden und die faktische Benützung als Büro ebenfalls erst nach dem Tatzeitraum erfolgte.

Entgegen dem Berufungsvorbringen ist dem Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausreichend deutlich die konsenslose Errichtung eines bewilligungspflichtigen Gebäudes zu entnehmen. Wenn in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Verbringung des Containers auf einen Anhängerunterbau Bezug genommen wird, so handelt es sich dabei um Rechtsausführungen zur Argumentation der Bw, die sich, wie aus der Begründung klar ersichtlich, nicht auf die dem Tatzeitraum entsprechende Situation beziehen.

Unzutreffend ist auch die Berufungsbehauptung der Unzulässigkeit der Durchführung eines Strafverfahrens vor einem Entfernungsauftragsverfahren.

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Zu bemerken ist, dass die allfällige mangelnde Rechtskenntnis der Bw diese nicht entschuldigt; als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Bauherrin wäre es ihr nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH oblegen, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.

Der Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis ist nicht entgegenzutreten. Dies auch unter Berücksichtigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegebenen finanziellen Verhältnisse der Bw (10.300 S/Monat, Sorgepflicht für zwei Kinder) und der auf Rechtsunkenntnis beruhenden Schuldform der Fahrlässigkeit. Es wurde die Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Mangels Überwiegens von Milderungsgründen ist § 20 VStG nicht anzuwenden. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 12.11.2002, Zl.: 2001/05/0200-5

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