Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210316/8/Lg/Bk

Linz, 23.03.2001

VwSen-210316/8/Lg/Bk Linz, am 23. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 13. Februar 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Dezember 1999, Zl. 502-32/Sta/190/99b, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 2.000 S (entspricht 145,35 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm § 57 Abs.1 Z11, Abs.2 Oö. BauO. 1994 idF BGBl.Nr. 70/1998.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der "T, zu vertreten habe, dass diese Gesellschaft als Eigentümerin des Verkaufscontainers auf dem Grundstück Nr. , KG K und somit Verpflichtete des Entfernungsauftrages des Magistrates Linz vom 16.12.1998, GZ 501/S984010d, in der Fassung des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 8.4.1999, GZ 502-32/Str/We/S984010a, die mit Bescheid vom 16.12.1998, GZ 501/S984010d, unter Punkt a) vorgeschriebene baubehördliche Anordnung, dass der (näher beschriebene) Verkaufscontainer auf dem genannten Grundstück binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen ist, in der Zeit vom 8.6.1999 bis 23.9.1999 nicht befolgt hat, indem der gegenständliche Verkaufscontainer nicht entfernt wurde. Der Verkaufscontainer wird wie folgt beschrieben: In Stahlbauweise mit einer Blechverkleidung der Wände und einer Blechdeckung des Flachdaches, im Bereich der nordöstlichen Außenwand seien vier Differenzstufen zum Eingang des Containers in Holzbauweise hergestellt worden, die Gesamthöhe liege bei ca 3,50 m, die maximalen äußeren Abmessungen betrügen ca 7,20 m Länge und 2,24 m Breite.

Die Bw habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z11 Oö. Bauordnung iVm Punkt a) des Bescheides des Magistrates Linz vom 16.12.1998, GZ 501/S984010d, in der Fassung des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt vom 8.4.1999, GZ 502-32/Str/We/S984010a, begangen und sei gemäß § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den mit Bescheid vom 16.12.1998 der "T gegenüber erlassenen Auftrag zur Entfernung des auf dem Grundstück Nr. , KG K, konsenslos errichteten Verkaufscontainers binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides. Weiters wird auf den abweisenden Bescheid des Stadtsenates Linz vom 8.4.1999 verwiesen. Die Berufungsentscheidung sei der T am 12.4.1999 zugestellt worden. Die Entfernungsfrist habe daher am 7.6.1999 geendet. Anlässlich einer Nachschau am 13.9.1999 sei von einem bautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates Linz festgestellt worden, dass der gegenständliche Verkaufscontainer nicht entfernt worden sei.

Auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin habe sich die Bw nicht gerechtfertigt.

Bei der Bemessung der Strafhöhe wurden einschlägige Vorstrafen der Bw als straferschwerend gewertet. Strafmildernd sei kein Umstand. Weiters wird von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen.

2. In der Berufung wird die Rechtswidrigkeit des Entfernungsauftrages mit dem Argument geltend gemacht, der Container sei nicht als Bauwerk sondern als Verkaufsgegenstand zu verstehen gewesen. Überdies sei der Container ohnehin Ende September entfernt worden, es habe sich daher um eine relativ kurzfristige Überschreitung gehandelt.

Die finanzielle Situation der Bw wird mit 10.300 S pro Monat angegeben. Sie sei für zwei Kinder sorgepflichtig. Deshalb und im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat sei die Strafe überhöht. Im Übrigen wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass laut Amtsbericht vom 29.7.1998 der gegenständliche Container auf dem gegenständlichen, in Grünland - Grünzug gewidmeten Grundstück konsenslos errichtet wurde. Ferner enthält der Akt Kopien des Bescheides vom 16.12.1998, der dagegen gerichteten Berufung vom 1.11.1999 sowie des Bescheides vom 8.4.1999. Ferner ist mit Aktenvermerk vom 19.5.1999 festgehalten, dass bei einer Nachschau am 8.4.1999 festgestellt worden sei, dass der Container noch nicht entfernt worden war. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.9.1999 blieb unbeantwortet. Laut AV vom 13.9.1999 sei der gegenständliche Container nicht entfernt sondern nur innerhalb des Grundstücks versetzt worden.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Gatte der Berufungswerberin als Rechtsbeistand vor, dass der Container im Zeitraum Juni bis September 1999 nicht mehr als Büro benützt worden sondern nur noch zum Verkauf auf dem Gelände bereitgestanden sei. Dies sei auch mittels eines Schildes erkenntlich gemacht worden. Der Magistrat habe signalisiert, dass dies zu keiner Beanstandung führen würde. Die örtliche Lage des Containers innerhalb des Grundstücks sei öfter verändert worden.

Der Zeuge J (Magistrat Linz) sagte aus, im Juni 1999 den gegenständlichen Container auf dem gegenständlichen Grundstück gesehen zu haben. Den Ortsaugenschein vom 13.9.1999 habe nicht er selbst durchgeführt. Im November 1999 habe er den Container auf einem anderen Grundstück zum Verkauf angeboten gesehen.

Die Vertreterin des Magistrates Linz legte dar, aus dem Administrativakt gehe hervor, dass Ende September/Anfang Oktober von Seiten des Magistrates Linz Kostenvoranschläge für die zwangsweise Entfernung des Containers eingeholt worden seien. Von irgendwelchen billigenden Äußerungen des Magistrates Linz über den vorläufigen Verbleib des Containers auf dem Grundstück zu Verkaufszwecken könne keine Rede sein.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte, entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Der Umstand, dass der Container während des Tatzeitraums nicht mehr als Büro benutzt wurde (sondern nur noch zum Verkaufstand) ist im Hinblick auf den Beseitigungsauftrag unerheblich. Gleiches ist dem Einwand der Ortsveränderung des Containers innerhalb des Grundstücks entgegenzuhalten, da unter "Beseitigung" iSd baubehördlichen Auftrags nicht bloß ein Umherschieben des Containers innerhalb des Grundstücks sondern eine definitive Entfernung zu verstehen ist. Der Behauptung einer allfälligen Rechtswidrigkeit des Beseitigungsauftrages ist dessen Rechtskraft entgegenzuhalten.

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Zu bemerken ist, dass die Behauptung einer "Signalisierung" einer Toleranz des rechtswidrigen Zustandes durch den Magistrat Linz aus dem von der Vertreterin des Magistrates Linz in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angeführten Grund unglaubwürdig ist und schon aus diesem Grund keine entschuldigende oder auch nur schuldherabsetzende Wirkung zu entfalten vermag.

Der Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis ist - auch unter Berücksichtigung der in der Berufung angegebenen finanziellen Verhältnisse der Bw - nicht entgegenzutreten. Die Geldstrafe bewegt sich ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 12.11.2002, Zl.: 2001/05/0199-5

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