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VwSen-210317/9/Lg/Bk

Linz, 26.02.2001

VwSen-210317/9/Lg/Bk Linz, am 26. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 7. Februar 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 17. Dezember 1999, Zl. Agrar96-16-1999-Lac, wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, BGBl.Nr. 91/1965 idF BGBl.Nr. 390/1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 300 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden verhängt, weil sie ihrer Auskunftspflicht gemäß § 8 Bundesstatistikgesetz durch Verweigerung der Auskunft nicht nachgekommen sei, weil sie als Inhaberin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in F, trotz mehrmaliger Aufforderung des Marktgemeindeamtes A in der Zeit einige Tage vor dem 1.6.1999 bis 14.6.1999 betreffend die anlässlich der Rinderzählung 1999 (angeordnet mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl.Nr. 451/1998, mit Stichtag 1.6.1999) gestellten Fragen die Auskunft verweigert habe. Sie habe dadurch § 11 Z1 iVm § 8 Bundesstatistikgesetz iVm der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl.Nr. 451/1998 verletzt und sei gemäß § 11 Z1 Bundesstatistikgesetz in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung tritt das angefochtene Straferkenntnis der Rechtfertigung der Bw, sie habe sich nicht grundsätzlich geweigert die Auskunft zu erteilen und es sei nicht versucht worden, sie am Zähltag im Betrieb anzutreffen mit dem Argument entgegen, dass die gegenständliche Verordnung eine generelle Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Auskunftserteilung vorsehe. Die Verordnung enthalte zum Ablauf der Dateneinholung keine genaueren Ausführungen, weshalb keine Verpflichtung des Zählorgans bestehe, in den Betrieb zu kommen um dort die Daten einzuholen. Sollte eine Zusammenkunft des Zählorgans und des Meldungslegers am Zähltag, aus welchen Gründen auch immer, nicht zustande kommen, so besteht die Verpflichtung, die Daten beim Gemeindeamt anzugeben. Dies sei auch aus verwaltungsökonomischen Gründen anzunehmen, da erfahrungsgemäß in landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsinhaber tagsüber nicht leicht im Betrieb anzutreffen seien und die Datenaufnahme am Gemeindeamt ohnehin am zeitsparendsten ist.

Bei der Bemessung der Strafhöhe werden ausgehend vom Strafrahmen (bis zu 30.000 S) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Landwirtschaft mit Einheitswert von 150.000 S, Sorgepflichten für zwei Kinder) berücksichtigt. Als mildernd wird die Unbescholtenheit sowie der Umstand gewertet, dass die Meldung im Nachhinein erfolgt ist. Ein erschwerender Umstand liege nicht vor.

2. In der Berufung wird behauptet, es sei die Bw - ohne Versuch, sie in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zu erreichen - von der Gemeinde A aufgefordert worden, zu einem bestimmten Zeitpunkt am Gemeindeamt zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte zu erscheinen. Diese Vorgangsweise stehe im Widerspruch zu § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl.Nr. 451/1998. Danach sei eine Angabe im Gemeindeamt nur dann vorgesehen, wenn der Auskunftspflichtige vom Zählorgan am Zähltag nicht "angetroffen" werde. Daraus sei zu schließen, dass die Verordnung den Versuch voraussetzt, den Auskunftspflichtigen anzutreffen. Im Gegensatz dazu sei die Bw von vornherein dazu aufgefordert worden, am Gemeindeamt zu erscheinen. Die Bw habe sich lediglich geweigert, zum Gemeindeamt zu kommen, niemals jedoch die Auskunft verweigert. Dem Argument der Verwaltungsökonomie hält die Berufung entgegen, dass es ohne weiters möglich sei, mit einem Auskunftspflichtigen einen Termin in seinem Betrieb zu vereinbaren.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut einem Aktenvermerk vom 30.6.1999 habe die Marktgemeinde A Mitteilung von einer Unterschriftenliste als Protestaktion gegen mehrfache statistische Erhebungen zum gleichen Gegenstand erhalten. Weiters ist vermerkt: "Dass die Zählorgane nicht zum Betrieb gekommen seien und aus diesem Grund die Daten verweigert wurden, sei vorher nicht als Verweigerungsgrund angegeben worden. Bei Erinnerung an die Abgabe der Daten durch die Marktgemeinde A sei von den Landwirten sinngemäß gesagt worden, dass die Auskunft sowieso verweigert werde."

Auf Strafverfügung vom 14.9.1999 hin erhob die Bw mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 Einspruch mit der Begründung, sie sei von der Gemeinde A aufgefordert worden zu einem bestimmten Zeitpunkt am Gemeindeamt zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte zu erscheinen. Die Gemeinde habe jedoch zu keinem Zeitpunkt versucht, die Bw auf ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zu erreichen. Da die Gemeinde gemäß § 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 451/1998 vorsieht, dass die erforderlichen Auskünfte zunächst im Betrieb einzuholen sind, habe die Bw keine Verwaltungsübertretung begangen.

Mit Schreiben vom 28.10.1999 wurde die Bw zur Rechtfertigung aufgefordert.

Laut einem Aktenvermerk vom 28.10.1999 habe die Marktgemeinde A mitgeteilt, dass die Beschuldigte in der Woche vor dem Stichtag mindestens zweimal mit dem Ersuchen angerufen wurde, die Angaben zu machen. Die Bw habe schon damals geäußert, die Angaben nicht machen zu wollen, weil ohnehin alle Daten bei der AMA aufliegen würden. Zu den Betrieben werde am Stichtag nicht hinausgefahren, da dies nicht verwaltungsökonomisch sei. Die Weigerung sei durch die Unterschriftenliste dokumentiert.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der als Vertreter der Bw erschienene Gatte der Bw an, die Landwirte würden durch zahlreiche, inhaltlich überschneidende Datenerhebungen belastet und es gebe daher Initiativen, um Vereinfachungen politisch durchzusetzen. In diesem Licht sei auch die im Akt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach befindliche Unterschriftenliste zu sehen, welche aber im Zusammenhang mit einer etwa zeitgleichen Agrarstrukturerhebung unterzeichnet worden sei. Bei dieser Agrarstrukturerhebung habe die Bw tatsächlich die Auskunft verweigert und sei auch dafür bestraft worden.

Im gegenständlichen Zusammenhang sei die Auskunft hingegen nicht verweigert worden. Der Vertreter der Bw vertrete allerdings sehr wohl die Auffassung, dass die Zählorgane verpflichtet seien, auf den Hof zu kommen. Diesen Standpunkt habe er auch gegenüber der Gemeinde vertreten, und zwar aus dem Motiv heraus, den administrativen Aufwand (aus der Sicht der Auskunftspflichtigen) zu verringern bzw um die Gemeinde zu einer solidarischen Haltung mit dem Anliegen der Landwirte betreffend die Vereinfachung der Datenerhebung zu drängen.

Im gegenständlichen Fall sei es so gewesen, dass Ende Mai 1999 ein Schreiben der Gemeinde mit der Aufforderung, an der Viehzwischenzählung teilzunehmen, gekommen sei. Der telefonisch nachfragenden Sachbearbeiterin der Gemeinde habe der Vertreter der Bw erklärt, an der Viehzählung teilzunehmen, jedoch darauf zu bestehen, dass jemand von der Gemeinde auf den Hof kommen müsse, was von der Gemeindebediensteten abgelehnt worden sei. Sofern die Aktenvermerke vom 30.6.1999 und vom 28.10.1999 den Sachverhalt anders darstellen, seien sie unrichtig und die Fehler wohl auf Verwechslungen im Zusammenhang mit anderen Erhebungen zurückzuführen.

Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gab bekannt, dass ihm gegenüber die Gemeindebedienstete R telefonisch bekannt gegeben habe, sich nicht mehr genau erinnern zu können und dass außerdem mehrere Telefonate geführt worden seien.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 11 Z1 des Bundesstatistikgesetzes 1965 ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht (§ 8) durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

Gemäß § 8 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 1965 sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden. Gemäß Abs.3 leg.cit. haben die zur Auskunft Verpflichteten, wenn für eine Erhebung die Form der Strichprobenerhebung angeordnet wird, den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen das Betreten der dem Wirtschaftsbetrieb dienenden Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücke, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Viehzwischenzählungen in den Jahren 1999 und 2000 stützt sich auf die §§ 3 Abs.2, 7 Abs.1 und 7, 8 Abs.2 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.Nr. 91 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 390/1994.

Gemäß § 2 der Verordnung ist Stichtag für die Rinderzwischenzählung jeweils der 1. Juni. Gemäß § 3 der Verordnung sind die Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchzuführen.

§ 6 der Verordnung bestimmt: "Die Erhebungen sind von der für den Auskunftspflichtigen zuständigen Gemeinde in der Form durchzuführen, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane aufgrund mündlicher Befragung vom österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (ein Beleg pro Betrieb) ausfüllen; wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 11 Z1 des Bundesstatistikgesetzes 1965 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlicher Erteilung von unvollständigen oder wahrheitswidrigen Angaben zu belehren".

Im Hinblick auf den Sachverhalt folgt der unabhängige Verwaltungssenat im Zweifel der Darstellung des Vertreters der Bw, uzw insbesondere dahingehend, dass nicht von vornherein kundgetan wurde, die Mitwirkung an der Erhebung zu verweigern sondern zur Debatte stand, ob die Gemeinde (die Zählorgane) das Aufsuchen der landwirtschaftlichen Betriebe auch bei auskunftswilligen Auskunftspflichtigen aus Gründen der Zeitersparnis allgemein vermeiden dürfen. Demnach ist die Frage der Modalität der Auskunftseinholung zu klären, näherhin, ob gemäß § 6 der Verordnung die Pflicht, die Angabe im Gemeindeamt zu machen, erst entsteht, wenn "der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen wird", mithin, ob die Strafbarkeit bei fehlender Auskunftserteilung im Gemeindeamt den am "Nichtantreffen" gescheiterten Versuch einer Auskunftseinholung durch Zählorgane außerhalb des Gemeindeamts voraussetzt.

Der unabhängige Verwaltungssenat bejaht diese Frage im Hinblick auf den Wortlaut der Verordnung: Nach diesem ist die Pflicht, die Angaben am Gemeindeamt zu machen - anders als in vergleichbaren Verordnungsbestimmungen (vgl. etwa § 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Agrarstrukturerhebung 1999, BGBl. II Nr. 251/1998: "Der Auskunftspflichtige hat in der Zeit zwischen dem 1. und 30. Juni 1999 entweder bei der Gemeinde ... die geforderten Angaben zu machen oder ist von den Erhebungsorganen im Betrieb zu befragen.") - gleichsam subsidiär zur Pflicht der Zählorgane (auch dieser Ausdruck verweist auf die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung) die Befragung außerhalb des Gemeindeamts durchzuführen. Der "primäre" Befragungsort, an dem zunächst zu versuchen ist, den Auskunftspflichtigen "anzutreffen" ist naheliegenderweise in dessen Betrieb zu erblicken, wobei der Begriff des "Antreffens" die physische Präsenz des Zählorgans und des Auskunftspflichtigen vorauszusetzen scheint. Dass dies in der Praxis zu Komplikationen führen kann ist ebenso wenig zu verkennen, wie dass es aus der Sicht der Gemeinde grundsätzlich einfacher wäre, das Verfahren ausschließlich (oder nach eigener Option) am Gemeindeamt abzuwickeln. Diesbezüglich eine klare Regelung zu treffen, ist Aufgabe des Verordnungsgebers.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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