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VwSen-210318/3/Lg/Bk

Linz, 24.10.2000

VwSen-210318/3/Lg/Bk Linz, am 24. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Fragner) über die Berufung des Herrn L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 17. Jänner 2000, Zl. BauR96-1-1999, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.1 und 2, 45 Abs.3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Ladungsbescheid vom 25.1.1999 wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "M, und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass am Ufer des O auf Grd.Stk. , KG. E, in der Zeit vom 1.10.1998 bis 11.1.1999 anstelle der illegal errichteten Holz- und Aggregatehütte in Holzriegelbauweise mit Pultdach im Ausmaß von 3 x 4 m auf dem bereits bestehenden Fundament wiederum konsenslos eine Holzhütte in Holzriegelbauweise mit einer Länge von 6 m, einer Breite von 4 m und einer Firsthöhe von 5 m samt Beplankung und Bedachung ausgeführt und fertiggestellt wurde. Sie haben dadurch als Bauauftraggeber ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt. Verwaltungsübertretung nach § 57 (1) Ziffer 2. O.ö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66, i.d.g.F. (O.ö. BauO 1994)".

Mit Schreiben vom 2.8.1999 wurde dem Bw seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitgeteilt:

"Unser Ladungsbescheid vom 25.1.1999 wird auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens dahingehend erweitert, dass die von Ihnen errichtete Hütte bis Ende März 1999 fertiggestellt wurde und dahingehend abgeändert, daß Sie durch die Ihnen zur Last gelegte Tat als Bauherr nach einer Untersagung gemäß § 41 Abs.3 der BauO (Baueinstellung) ohne Behebung des Mangels die Bauausführung fortgesetzt haben. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Z. 7. O.ö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66, i.d.g.F. (O.ö. BauO 1994) begangen."

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "M" H, und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Befugter zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft als Bauauftraggeber bzw. Bauherr in der Zeit vom 1.10.1998 ("einige Tage vor Weihnachten") bis 31.12.1998 am Ufer des O auf Grd.Stk. , KG. E, anstelle der illegal errichteten Holz- und Aggregatehütte in Holzriegelbauweise mit Pultdach im Ausmaß von 3 x 4 m auf dem bereits bestehenden Fundament wiederum konsenslos ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich eine Holzhütte in Holzriegelbauweise mit einer Länge von 6 m, einer Breite von 4 m und einer Firsthöhe von 5 m samt Beplankung und Bedachung (Satteldach) im Wesentlichen ausgeführt und dieses Objekt in der Zeit vom 1.1.1999 bis 16.7.1999 unter anderem durch Anbringung eines braunen Farbanstriches endgültig fertiggestellt wurde. Sie haben

1) durch die wesentliche Ausführung der Hütte in der Zeit vom 1.10.1998 bis 31.12.1998 als Bauauftraggeber und

2) die Fertigstellung dieses Objektes in der Zeit vom 1.1.1999 bis 16.7.1999 (Farbanstrich) als Bauherr

in beiden Fällen nach einer Untersagung gemäß § 41 Abs.3 ohne Behebung des Mangels die Bauausführung fortgesetzt. "

Der Bw habe dadurch in beiden Fällen § 57 Abs.1 Z7 iVm § 41 Abs.3 Oö. BauO verletzt und wurde demgemäß zweimal bestraft.

Durch das Schreiben vom 2.8.1999 wurde der Tatvorwurf (vom Tatbestand des § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO auf den Tatbestand des § 57 Abs.1 Z7 Oö. BauO) geändert. Diese Änderung geschah zwar innerhalb des Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten (§ 31 Abs.2 VStG), wenn man den mit dem in Rede stehenden Schreiben zeitlich erweiterten Tatvorwurf zugrunde legt. Diese Verfolgungshandlung deckt jedoch - für den neuen Tatvorwurf - nur eine Tatzeit ab dem 2.2.1999 (= sechs Monate, rückgerechnet vom Datum der Verfolgungshandlung); für die Zeit davor liegt keine Verfolgungshandlung hinsichtlich des Vorwurfs gemäß § 57 Abs.1 Z7 Oö. BauO vor. Vom 2.2.1999 bis Ende März 1999 bleibt aus dem Tatvorwurf des gegenständlichen Schreibens freilich unersichtlich, welche "Ermittlungsergebnisse" jene Erstreckung der Tatzeit veranlassten, die zur "Verlängerung" der Verfolgungsverjährungsfrist führte, welche die Rechtzeitigkeit des neuen Tatvorwurfs für den Tatzeitraum vom 2.2.1999 bis Ende März 1999 überhaupt erwägenswert erscheinen lässt. Eine nochmalige zeitliche Erweiterung erfolgte durch das angefochtene Straferkenntnis durch Teilung des Deliktszeitraumes (1.10.1998 bis 31.12.1998 und 1.1.1999 bis 16.7.1999), wobei zwischen der "Ausführung des Bauvorhabens im Wesentlichen" und der "endgültigen Fertigstellung ua durch Anbringung eines braunen Farbanstriches" unterschieden wird. Dieses Straferkenntnis als Verfolgungshandlung wäre rechtzeitig für einen Deliktszeitraum vom 17.7.1999 bis 17.1.2000.

Somit bleibt als ein von einer rechtzeitigen Verfolgshandlung gedeckter Zeitraum für den Tatvorwurf gemäß § 57 Abs.1 Z7 Oö. BauO die Zeit vom 2.2.1999 bis Ende März 1999.

Welche Tathandlungen innerhalb dieses Zeitraumes gesetzt worden sein könnten, ist aus der Verfolgungshandlung nicht ersichtlich. Um die Verlängerung des Tatzeitraumes nicht willkürlich erscheinen zu lassen (dh um den rechtzeitigen Vorwurf gemäß §  57 Abs.1 Z7 Oö. BauO zu ermöglichen) wäre es angebracht gewesen, in der Verfolgungshandlung durch Konkretisierung der Tathandlung klarzustellen, aufgrund welcher Fakten die Behörde zum Schluss gelangte, dass das Bauvorhaben später fertiggestellt wurde als ursprünglich vorgeworfen. Insbesondere ist aber, ähnlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit der Zitierung des Auflagenbescheides im Zusammenhang mit Strafverfahren zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Verfolgungshandlung (dh das Schreiben vom 2.8.1999) den Fortsetzungsuntersagungsbescheid nicht nach Behörde, Datum und Zahl klar identifizierbar nannte.

Da aus diesen Gründen eine taugliche Verfolgungshandlung während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht gesetzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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