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VwSen-210319/9/Lg/Bk

Linz, 26.02.2001

VwSen-210319/9/Lg/Bk Linz, am 26. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 7. Februar 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. Jänner 2000, Zl. Wi96-8-1999, wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, BGBl.Nr. 91/1965 idF BGBl.Nr. 390/1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden verhängt, weil er am 6.12.1999 als Inhaber des Betriebes Nr. im Sinne des Bundesstatistikgesetzes (Landwirtschaft in H) gegenüber dem auskunftseinholenden Organ der Gemeinde F telefonisch die aufgrund der mit Stichtag 1.12.1999 durchgeführten Allgemeinen Viehzählung erforderlichen Auskünfte verweigert habe, da er trotz diesbezüglicher Aufforderung die entsprechenden Daten nicht angegeben habe.

Der Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 iVm § 11 Bundesstatistikgesetz idgF begangen und sei er gemäß § 11 Z1 Bundesstatistikgesetz in der genannten Höhe zu bestrafen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Gemeinde Freinberg vom 10.12.1999 sowie auf die Rechtfertigung des Bw, dass er bereits im Juni 1999 eine Agrarstrukturerhebung und Viehzählungen 99, Stichtag 1. Juni 1999 für das österreichische Statistische Zentralamt ordnungsgemäß ausgefüllt und abgegeben habe. Dies habe er im Dezember 1999 dem zuständigen Gemeindeamt mitgeteilt und darauf hingewiesen, diese Daten aus der AMA-Betriebsnummer zu entnehmen.

2. In der Berufung wird behauptet, der Bw habe am 6.12.1999 die Auskunft nicht verweigert sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass der aktuelle Viehstand bereits der AMA bekannt sei. Weiters habe der Bw bereits im Juni 1999 einen Viehzählungsbogen zum Stichtag 1.6.1999 für das österreichische Statistische Zentralamt ordnungsgemäß ausgefüllt. Dies habe er im Dezember 1999 dem zuständigen Gemeindeamt mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass diese Daten der AMA bekannt gegeben worden seien. Der Bw sei auch damit einverstanden, dass die AMA darüber Auskunft erteilt. Er sei daher seiner Auskunftspflicht gemäß § 11 Bundesstatistikgesetz nachgekommen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Mit Schreiben vom 9.11.1998 informierte die Abteilung Statistischer Dienst des Landes Oberösterreich die Bezirkshauptmannschaft Schärding über die Durchführung einer Allgemeinen Viehzählung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 208/1999 mit Stichtag vom 1.12.1999.

Laut Anzeige der Gemeinde Freinberg habe der Bw am 6.12.1999 "die Viehzählung" verweigert. Er habe auf das Aufliegen der Daten bei der AMA hingewiesen. Ferner sei er auf die Einleitung eines Strafverfahrens hingewiesen worden.

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.1.2000 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, dass er bereits im Juni 1999 eine Agrarstrukturerhebung und einen Viehzählungsbogen mit Stichtag 1. Juni 1999 für das österreichische Statistische Zentralamt ordnungsgemäß ausgefüllt und abgegeben habe. Dies habe er auch im Dezember 1999 dem zuständigen Gemeindeamt mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass diese Daten aus der AMA-Betriebsnummer (welche bereits im Erhebungsbogen sowie im Schreiben der Behörde aufscheinen) zu entnehmen seien. Im Übrigen wird auf Forderungen der Bauern des Bezirkes Vöcklabruck hinsichtlich der Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes bei statistischen Erhebungen hingewiesen.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Bw aus, er sei am Tag des Anrufs des Gemeindebeamten (am 6.12.1999) krank zu Hause gewesen. Der Anruf sei erfolgt, ohne dass versucht worden sei, den Bw am Hof anzutreffen. Der anrufende Gemeindebeamte habe dem Bw mitgeteilt, dass eine Allgemeine Viehzählung durchgeführt würde und der Bw aufgefordert werde, zur Gemeinde zu fahren, um dort die entsprechenden Statistikblätter auszufüllen. Daraufhin habe der Bw dem Gemeindebeamten gesagt, dass er infolge Krankheit nicht den Hof verlassen könne. Wäre jemand von der Gemeinde zum kranken Bw auf den Hof gekommen, hätte er die Formulare dort ausgefüllt.

Der Bw habe dem Gemeindebeamten außerdem gesagt, dass er die Datenerhebung mit Stichtag vom 1. Juni 1999 verwenden solle, da sich seither an seinem Viehbestand nichts geändert habe. Diese Daten seien leicht zu verwenden gewesen, da der Bw, was der Gemeinde bekannt gewesen sei, ausschließlich Rinder halte. Der Bw sei sicher, dass er mit dem Gemeindebediensteten nicht nur über die AMA gesprochen habe sondern vor allem auch die Erhebung mit Stichtag 1. Juni erwähnt und dem Gemeindeorgan gesagt habe, es solle diese Angaben verwenden. Der Bw legte in diesem Zusammenhang die Kopien von Statistikblättern vor, aus denen ersichtlich ist, dass sich die Fragen der Stichprobe vom 1.6.1999 und der Allgemeinen Viehzählung vom 1.12.1999 hinsichtlich der Rinder decken und dass das Formular betreffend den Betrieb des Bw für die Stichprobe am 1.6.1999 ausgefüllt ist.

Ferner behauptete der Bw, er habe nicht gewusst, dass sein Verhalten zu einer Strafe führen könne. Das Gemeindeorgan habe ihm nur gesagt, er könne Unannehmlichkeiten bekommen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Wie aus dem erwähnten Informationsschreiben der Abteilung Statistischer Dienst des Landes Oberösterreich - nicht jedoch aus der Aufforderung zur Rechtfertigung und dem angefochtenen Straferkenntnis - hervorgeht, handelt es sich um eine Allgemeine Viehzählung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 208/1999 mit Stichtag vom 1. Dezember 1999.

Gemäß § 6 dieser Verordnung sind "die Erhebungen ... von der für den Auskunftspflichtigen zuständigen Gemeinde in der Form durchzuführen, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane aufgrund mündlicher Befragung vom österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte maschinell lesbare Erhebungsformulare ... auszufüllen "haben". Wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er verpflichtet die Angaben im Gemeindeamt ... zu machen. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 11 Z1 des Bundesstatistikgesetzes 1965 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlicher Erteilung von unvollständigen oder wahrheitswidrigen Angaben zu belehren."

Gemäß § 11 Z1 des Bundesstatistikgesetzes 1965 ist strafbar, "wer ... der Auskunftspflicht ... durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht ..."

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist - im Zweifel - den Angaben des Bw zu folgen. Nach diesen wurde nicht versucht, den Bw auf seinem Hof anzutreffen sondern der Bw telefonisch aufgefordert, sich zum Gemeindeamt zu begeben. Dies trotz des Hinweises auf seine Krankheit und auf den unveränderten Datenbestand seit Juni 1999. Da eine solche Vorgangsweise nicht der oben zitierten Verordnung entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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