Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210320/6/Lg/Bk

Linz, 30.03.2001

VwSen-210320/6/Lg/Bk Linz, am 30. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 13. Februar 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 12. Jänner 2000, Zl. BauR96-174-1999, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach und hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf sieben Stunden herabgesetzt. Als zur Tatzeit geltende Fassung der Oö. Bauordnung 1994 ist BGBl.Nr. 70/1998 zu zitieren.

II. Ein Betrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm § 57 Abs.1 Z11, Abs.2 Oö. BauO. 1994.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der P und somit als im Sinne des § 9 VStG außenvertretungsbefugtes Organ zu verantworten habe, dass die baubehördliche Anordnung - Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 6.12.1999, Zl. II-1/131-9-1999 Ing.Do/Z, mit dem der P die Benutzung der baulichen Anlagen auf Baufläche .103, EZ. 153, KG. V, G, V, mit sofortiger Wirkung untersagt wurde - insofern nicht bescheidmäßig erfüllt wurde, als die Bw in der Zeit vom 10.12. bis 21.12.1999 die gegenständlichen baulichen Anlagen in Form des Betriebes eines Gastlokales benutzt habe. Die Bw habe dadurch § 57 Abs.1 Z11 der Oö. BauO. 1994 iVm dem genannten Bescheid verletzt und es sei über sie gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. eine Strafe in der genannten Höhe zu verhängen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die im angesprochenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck ausgesprochene Benützungsuntersagung. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.12.1999 sei gegen die Bw das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Anlässlich der Einvernahme der Bw am 27.12.1999 habe diese nicht in Abrede gestellt, dass sie entgegen dem genannten Bescheid seit 2.12.1999 bis dato das Haus G ununterbrochen als Gastlokal benutze. Als Rechtfertigung habe sie lediglich ausgeführt, dass der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen unbedingt aufrechterhalten werden musste.

Bei der Bemessung der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis von einem monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S sowie von der Sorgepflicht für ein Kind aus.

2. In der Berufung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Benützungsuntersagung sei mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (nämlich der Bewilligungspflicht von Baumaßnahmen) rechtsgrundlos erfolgt. Deshalb sei eine Bestrafung unzulässig. Überdies wird ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum der Bw geltend gemacht; die Bw sei der Ansicht gewesen, zur Benützung der baulichen Anlage berechtigt zu sein. Da mittlerweile die Baubewilligung erteilt sei, sei (in general- und spezialpräventiver Hinsicht) kein Strafbedürfnis gegeben. Daher sei das Verfahren auch mangels Verschuldens einzustellen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Mit Bescheid vom 6.12.1999, Zl. II-1/131-9-1999 Ing.Do/Z, wurde der P die Benützung der baulichen Anlagen auf Baufläche .103, EZ. 153, KG. V, G, V gemäß § 44 Abs.2 Oö. BauO. ab sofort untersagt, da im Zusammenhang mit dem anhängigen Baubewilligungsverfahren keine rechtskräftige Baubewilligung vorliege und mangels einer Baufertigstellungsanzeige kein Benützungsrecht gegeben sei. Laut dem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde dieser Bescheid am 10.12.1999 hinterlegt.

Auf Aufforderung rechtfertigte sich die Bw am 27.12.1999 zu folgendem Tatvorwurf: "Benützung des Gebäudes G, V, durch den Betrieb eines Gastlokales zumindest in der Zeit vom 10.12. bis zumindest 21.12.1999 entgegen dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 6.12.1999, mit dem die Benützung der baulichen Anlagen auf Baufläche .103 in der KG V ab sofort untersagt wurde. Es wurde daher die baubehördliche Anordnung des Bürgermeisters gemäß § 57 Abs.11 der Oö. Bauordnung i.d.g.F., nicht bescheidgemäß erfüllt." Zu diesem Vorwurf äußerte sich die Bw im Wesentlichen dahingehend, dass sie zugebe, seit 2.12. bis dato das gegenständliche Gebäude ununterbrochen in der Form des Betriebes eines Gastlokales zu benützen. Ihr sei die "Ungesetzlichkeit" dieses Verfahrens bewusst, sie sei dazu aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwiesen die Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses formulierte Tatvorwurf ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht unbestritten. Dem Argument, dass die Benützungsuntersagung rechtsgrundlos erfolgt ist, ist entgegenzuhalten, dass der Tatbestand der Nichtbefolgung einer baubehördlichen Anordnung (§ 57 Abs.1 Z11 Oö. BauO.) nicht auf die Rechtmäßigkeit der baubehördlichen Anordnung abstellt. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass es sich bei der Pönalisierung eines einer baubehördlichen Anordnung widersprechenden Verhaltens unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung um einen bloßen "Formalismus" handelt - vielmehr verdeutlicht gerade das Beispiel des Lokalbetriebs vor Klärung der baurechtlichen Situation und der damit verbundenen Möglichkeit von Gefahren den spezifischen Sinn der Bestimmung, Gefahren durch ein geordnetes baubehördliches Verfahren hintanzuhalten. Auch das Argument, die Bw sei irrtümlich von der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens ausgegangen, vermag der Bw nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass diese Behauptung in eklatantem Widerspruch zur aktenkundigen Äußerung der Bw vom 27.12.1999 steht, wonach ihr die Ungesetzlichkeit ihres Tuns bewusst gewesen sei, ist schlechthin nicht erkennbar, wie ein Empfänger eines Bescheides, in welchem ein Verbot mit unzweifelhafter Deutlichkeit ausgesprochen wird, bei Zugrundelegung durchschnittlicher Vernunftmaßstäbe zu dem Schluss gelangen könnte, der Verstoß gegen vorgeschriebene Verhalten sei erlaubt.

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist vom gesetzlichen Strafrahmen (bis zu 500.000 S) und den im angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegten finanziellen Verhältnissen der Bw auszugehen. Der Betrieb eines Gastlokales in Räumlichkeiten, deren Benützung aus baurechtlichen Gründen untersagt wurde, weist einen relativ hohen Unrechtsgehalt auf. Als Schuldform ist Vorsatz anzunehmen, da der Bw klar war, gegen das Benützungsverbot zu verstoßen. Mildernd ist die Unbescholtenheit der Bw zu werten. Keinen Milderungsgrund bildet die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der - unter baurechtlichem Aspekt - verfrühten Aufnahme des Lokalbetriebs. Erschwerungsgründe und spezialpräventive Gründe liegen nicht vor. Unter Abwägung dieser Umstände erscheint die sich ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens bewegende Geldstrafe, die im angefochtenen Straferkenntnis verhängt wurde, nicht als zu hoch gegriffen. Unter Anwendung derselben Strafbemessungskriterien war die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Stunden zu reduzieren, was der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat erspart. Da, wie gezeigt, die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ausgeschlossen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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