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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210321/8/Lg/Bk

Linz, 26.02.2001

VwSen-210321/8/Lg/Bk Linz, am 26. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 7. Februar 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der U gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 8. Februar 2000, Zl. Agrar96-25-1999-Lac, wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 1965, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Das Bundesstatistikgesetz ist mit BGBl.Nr. 91/1965 idF BGBl. Nr. 390/1994 zu zitieren.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 S (entspricht  4,36 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 8, 11 Abs.1 Z1 Bundesstatistikgesetz 1965 in der oben zitierten Fassung.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 300 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil sie ihrer Auskunftspflicht gemäß § 8 Bundesstatistikgesetz durch Verweigerung der Auskunft nicht nachgekommen sei, weil sie als Inhaberin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in I, im Zeitraum zwischen 1. Juni 1999 und 30. Juni 1999 dem Gemeindeamt A (Erhebungsorgan) trotz mehrmaliger Aufforderung zu den anlässlich der Agrarstrukturerhebung 1999 (angeordnet mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl.Nr. 251/1998, mit Stichtag 1. Juni 1999) gestellten Fragen die Auskunft verweigert habe. Sie habe dadurch § 11 Z1 iVm § 8 Bundesstatistikgesetz iVm der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl.Nr. 451/1998 verletzt und sei gemäß § 11 Abs.1 Bundesstatistikgesetz in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung tritt das angefochtene Straferkenntnis der Rechtfertigung der Bw, die Meldung sei nicht erfolgt, weil dies im Zuge der Bauarbeiten untergegangen sei und die Daten seien nachgeliefert worden, mit dem Argument entgegen, dass nach Auskunft der zuständigen Bediensteten der Gemeinde A jene Betriebsinhaber, die die amtliche Mitteilung (Anhang zur Gemeindezeitung) nicht beachtet hätten, nachher noch mindestens einmal telefonisch ersucht worden seien, zur Gemeinde zu kommen und die Daten bekannt zu geben. Dies sei auch im Fall der Bw geschehen. Grundtenor der Antwort darauf sei gewesen, dass die Angaben nicht gemacht würden. Überdies liege eine Unterschriftenliste mit dem Zweck an einen Landtagsabgeordneten heranzutreten, damit sich dieser für eine Gesetzesänderung auf dem statistischen Sektor zugunsten der Landwirte einsetze vor, wobei der Ehegatte der Bw auf dieser Unterschriftenliste aufscheine.

Die gegenständliche Verordnung sehe eine generelle Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Auskunftserteilung vor. Zum organisatorischen Ablauf der Einholung der Daten enthalte § 4 der Verordnung die alternativen Möglichkeiten, die Daten am Gemeindeamt oder am Betrieb einzuholen. Die Wahl des Ortes der Befragung obliege dem Erhebungsorgan. Fest stehe, dass die Angaben im Zeitraum zwischen dem 1. Juni und dem 30. Juni 1999 nicht gemacht worden seien. Fest stehe auch, dass die Bw über die Meldepflicht informiert gewesen sei. Somit liege eine Weigerung bezüglich der Meldepflicht vor. Unmaßgeblich sei, ob der Hauptgrund der nicht zeitgerechten Meldung auf die "Unwichtigkeit der Angelegenheit" zurückzuführen sei.

Bei der Bemessung der Strafhöhe werden ausgehend vom Strafrahmen (bis zu 30.000 S) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Landwirtschaft mit Einheitswert 89.000 S, Sorgepflicht für zwei Kinder) berücksichtigt. Als Schuldform wird Fahrlässigkeit angenommen. Als mildernd wird die Unbescholtenheit sowie der Umstand gewertet, dass die Meldung im Nachhinein erfolgt ist. Ein erschwerender Umstand liege nicht vor. Die Tatfolgen seien wegen der Beeinträchtigung der Datenerfassung nicht unbedeutend.

2. In der Berufung wird behauptet, dass die Meldung sehr wohl erfolgt sei. Die Unterschrift des Gatten (gemeint: im Rahmen einer Unterschriftenliste) sei im Schutz eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechts (Petitionsrecht) in Anspruch genommen worden. Aus dieser Unterschrift sei für den gegenständlichen Tatvorwurf nichts abzuleiten.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Die gegenständliche Tat wurde der Bw mit Strafverfügung vom 13.12.1999 vorgeworfen. Anlässlich ihres Einspruchs am 29.12.1999 sagte die Bw aus, sie habe die gesetzliche Frist für die Datenangabe deshalb nicht eingehalten, weil dies im Zuge der heurigen Bauarbeiten (Hausstock) untergegangen sei. Sie ersuche um eine Ermahnung, weil sie die Angaben nachgeliefert habe.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bekannt, dass die Auskunftspflicht infolge schärferer Strafandrohung durch die Bezirkshauptmannschaft erst Ende November/Anfang Dezember 1999 erfüllt worden sei. Laut Auskunft einer Gemeindebediensteten einige Tage vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung sei um den 30. Juni 1999 seitens der Gemeinde telefonisch die Auskunftserteilung eingemahnt worden aber ausdrücklich durch die Bw oder ihren Gatten gesagt worden, dass an der Erhebung nicht mitgewirkt werde. Die letztgenannte Auskunft bestätigte der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zeugenschaftlich.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 11 Z1 Bundesstatistikgesetz ist strafbar, wer der Auskunftspflicht (§ 8) durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

Gemäß § 8 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 1965 sind natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.

Gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Agrarstrukturerhebung 1999 hat der Auskunftspflichtige in der Zeit zwischen dem 1. und 30. Juni 1999 entweder bei der Gemeinde die geforderten Angaben zu machen oder ist von den Erhebungsorganen im Betrieb zu befragen.

Das angefochtene Straferkenntnis geht unbestritten davon aus, dass die Bw rechtzeitig über ihre Pflicht zur Auskunftserteilung informiert war und dass sie die geforderten Angaben im erwähnten Zeitraum nicht machte. Bestätigt wird dies durch die Auskunft der Gemeindebediensteten gegenüber dem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach.

Dem einzigen Einwand der Berufung, wonach die Meldung (letztlich) doch erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, dass dies erst mit großer Verspätung der Fall war. Die Nichteinhaltung der Frist wurde auch im Einspruch gegen die Strafverfügung offen eingestanden.

Die Tat ist daher der Bw in objektiver, und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Den geschilderten Strafbemessungserwägungen des angefochtenen Straferkenntnisses wird nicht entgegengetreten. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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