Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210326/8/Lg/Bk

Linz, 02.03.2001

VwSen-210326/8/Lg/Bk Linz, am 2. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Mag. Stierschneider) nach der am 13. Februar 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. März 2000, Zl. 502-32/Sta/118/99b, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 6.000 S (entspricht  436,04 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z2, Abs.2, 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994, LGBl.Nr. 66/1994 idF BGBl.Nr. 70/1998.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 30.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, weil er es als Bauherr bei dem mit Bescheid des Magistrates Linz vom 3.9.1998, GZ 501/W980226C, u.a. genehmigten Neubau einer Garage auf dem Grundstück Nr. , KG K zu vertreten habe, dass in der Zeit von 1.6.1999 bis 8.7.1999 von dem o.a. Bauvorhaben in gemäß § 39 Abs.2 iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO bewilligungspflichtiger Weise ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligung abgewichen worden sei, indem folgende Zubauten errichtet worden seien:

1. Der ursprüngliche Freibereich zwischen dem Wohnhaus bzw Keller und dem Garagenobjekt (ca 12 m2) sei räumlich durch die Verlängerung der nordwestlichen Garagenaußenwand bis zum Wohnhaus und Ausbildung einer Massivdecke umbaut worden;

2. der Baukörper bestehend aus den Räumen "Garage, Abstellraum, Fahrräder- und Geräteraum" sei bedingt durch die Änderung der Raumhöhe von 2,60 m auf ca 3,50 m der Höhe nach auf ein Gesamtausmaß von ca 4 m vergrößert worden.

Der Bw habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 39 Abs.2 iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 begangen und sei gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

Die Begründung verweist auf den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 3.9.1998 und das dort genehmigte Bauvorhaben. Anlässlich einer Baukontrolle am 8.7.1999 sei von einem bautechnischen Amtssachverständigen die gegenständliche Planabweichung festgestellt worden. Auf Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.8.1999 hin habe der Beschuldigte mit Schreiben vom 19.9.1999 vorgebracht, er habe mit Datum vom 26.8.1999 einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung der Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben eingebracht. Er ersuche von einer Strafe aus diesem Grund abzusehen.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass mit Bescheid vom 11.2.2000 die Baubehörde erster Instanz das Ansuchen um Planabweichungsbewilligung gemäß § 30 Abs.6 Oö. BauO 1994 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung habe der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 22.3.2000, GZ 502-31/Str/We/W980226a als unbegründet abgewiesen.

Bei der Strafbemessung geht das angefochtene Straferkenntnis weder vom Vorliegen straferschwerender noch vom Vorliegen strafmildernder Umstände aus. Das geschätzte monatliche Nettoeinkommen betrage 20.000 S; berücksichtigt werden weiters Sorgepflichten für eine Ehefrau und ein Kind.

2. In der Berufung wird, gestützt auf die eigenen Vorbringen im nachträglichen Baubewilligungsverfahren (mehrere Schreiben der Fa. B ua mit Ausführungen zur Begründung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens), vertreten, dass die vorgeworfenen Baumaßnahmen ohnehin bewilligungsfähig gewesen wären. Die Auswechslungsplanung sei mit dem zuständigen Sachbearbeiter, Dipl.Ing. R, abgestimmt gewesen; weshalb der Bw davon ausgegangen sei, dass die Auswechslungsplanung seitens der Baubehörde akzeptiert werden würde. Mag. S habe für den Fall der Genehmigung der Auswechslungsplanung ein Absehen von der Strafe in Aussicht gestellt. Zur finanziellen Situation wird bemerkt, dass der Bw für seine Gattin und ein Kind sorgepflichtig sei und er durch den Kauf und Umbau des Hauses finanziell "vollkommen ausgereizt" sei, sodass diese Strafe für ihn und seine Familie eine Existenzbedrohung darstelle. Es wird um Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses ersucht.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Dem Akt liegt der Baubewilligungsbescheid vom 3.9.1998 bei, ferner ein Ortsaugenscheinsbericht vom 8.7.1999 samt Plänen. Ferner liegt dem Akt der Baufortsetzungsuntersagungsbescheid vom 9.7.1999 bei. Mit Schreiben vom 16.8.1999 wurde der Bw zur Rechtfertigung aufgefordert. Daraufhin teilte dieser mit Schreiben vom 19.9.1999 mit, dass er mit Datum vom 26.8.1999 einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zur Abweichung zum genehmigten Bauvorhaben gestellt habe und er aus diesem Grund um ein Absehen von der Strafe ersuche. Der Bw sei sorgepflichtig für seine Ehefrau und ein Kind. Ferner liegt dem Akt der Bescheid vom 22.3.2000 über die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom 11.2.2000 bei.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrat der Vertreter des Bw die Meinung, dass hinsichtlich des Punktes 2. des Tatvorwurfs (bei unbestrittener Konsenslosigkeit) infolge nachträglicher Aufschüttungen und "obwohl sich kein Haus darüber befindet" von einem Kellerraum gesprochen werden könnte. Die Kosten der Aufschüttung müssten sich daher strafmildernd auswirken. Überdies sei aus diesem Grund die "subjektive Tatseite nicht erfüllt". Demgegenüber verwies die Vertreterin des Magistrates Linz unter Hinweis auf Fotos darauf, dass sich der Baukörper trotz der Aufschüttungen überwiegend über Bodenniveau befindet.

Ferner verwies der Vertreter des Bw darauf, dass zwischenzeitig eine neuerliche Einreichung genehmigt worden sei, räumte aber ein, dass es sich dabei um eine im Vergleich zu den gegenständlichen Baumaßnahmen geänderte Bauweise handelt.

Ferner verwies der Vertreter des Bw darauf, dass sich der Bw auf die von ihm beauftragte Firma B verlassen habe.

Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe vertrat der Vertreter des Bw generell die Auffassung, dass dem Bw, um ein der bewilligten Abänderungsplanung konformes Bauvorhaben herzustellen, ohnedies enorme Kosten erwachsen seien, was ihm das Übel einer nicht konsensgemäßen Bautätigkeit bewusst gemacht habe.

Der Bw beantragte daher die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Tatvorwurf ist in objektiver Hinsicht unstrittig und die Tat daher dem Bw in objektiver Hinsicht zuzurechnen.

Zur subjektiven Tatseite ist zu bemerken, dass, auch wenn man davon ausgeht, dass sich der Bw bei der Planabweichung auf Auskünfte eines von ihm mit der Planung beauftragten Unternehmens verlassen hatte, dies keineswegs die Schuldlosigkeit des Bw begründet. Zwar bestätigt die Firma B in einem der der Berufung beigelegten Schreiben, dass der Bw die Planabweichungen "in Unkenntnis der Bauordnung und der vorherrschenden Rechtslage vorgenommen habe". Die Richtigkeit dieser Behauptung vorausgesetzt, ändert dies nichts an der Pflicht des Bw, sich als Bauherr mit den einschlägigen Bauvorschriften vertraut zu machen und sich in der Folge rechtskonform zu verhalten. Es ist daher dem Bw - im Zweifel - lediglich zuzubilligen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat, wobei hinzugefügt sei, dass bei einem Delikt wie dem gegenständlichen (sog. "Ungehorsamsdelikt") Fahrlässigkeit ausreicht.

Dem Berufungsvorbringen der Bewilligungsfähigkeit der Baumaßnahmen ist entgegenzuhalten, dass es darauf für die hier ausschließlich maßgebende Frage der Bewilligungspflicht nicht ankommt. (Im Übrigen räumte der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst ein, dass letztlich nur ein gegenüber der nachträglichen Einreichung geändertes Bauvorhaben genehmigt wurde.) Unerheblich für das hier gegenständliche Verfahren sind ferner die Berufungsargumente, die sich auf angebliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit der "Auswechslungsplanung", also auf die Zeit nach der Tat beziehen.

Nicht nachvollziehbar ist das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument des Bw, die - nach der eigenen Argumentationslogik des Bw - nachträglichen Aufschüttungen würden bewirken, dass die "subjektive Tatseite nicht erfüllt sei".

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist, unter Zugrundelegung des gesetzlichen Strafrahmens (20.000 S bis 50.000 S) und den finanziellen Verhältnissen des Bw (20.000 S netto pro Monat, Sorgepflicht für Frau und Kind sowie der Belastung durch Kreditrückzahlungen) der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt ist - ausgehend vom unstrittigen Umfang der Abweichung - als nicht gering zu veranschlagen. Als Schuldform ist, wie ausgeführt, Fahrlässigkeit anzunehmen. Dass eine - wie vom Bw selbst eingeräumt - im Vergleich zur hier vorgeworfenen Planabweichung geänderte Form des Bauvorhabens letztlich bewilligt wurde, bildet keinen erheblichen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund, kommt es doch für ein geordnetes Bauverfahren entscheidend darauf an, zu verhindern, dass nicht durch konsenslose bewilligungspflichtige Baumaßnahmen vollendete Tatsachen geschaffen werden. Keine Milderung bewirken die Kosten für die Herstellung eines bauordnungskonformen Zustandes. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit des Bw. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Abwägung dieser Umstände erscheint die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe (die Geldstrafe bewegt sich ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens) nicht als zu hoch gegriffen.

Mangels Überwiegens von Milderungsgründen ist § 20 VStG nicht anzuwenden. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, ist die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ausgeschlossen.

Ergänzend ist zu bemerken, dass nicht erkennbar ist, inwiefern das vom Bw nach Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung (am 23.2.2001) nachgereichte Schriftverkehrsverzeichnis der Fa. B zusätzlichen entscheidungsrelevanten Erkenntnisgewinn bergen könnte.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t