Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210334/2/Lg/Bk

Linz, 07.12.2001

VwSen-210334/2/Lg/Bk Linz, am 7. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G, vertreten durch den RA D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 1. September 2000, Zl. BauR96-100-24-2000, wegen Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigt. Die Geldstrafe wird auf 500 S (entspricht 36,34 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt. Die aus dem Spruch erschließbare Tatzeit (1.10.1999 bis 31.8.2000) wird dahingehend reduziert, dass der Beginn der Tatzeit am 5.6.2000 anzusetzen ist.

II. Die Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigen sich auf 50 S (entspricht 3,63 €). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten habe, dass trotz mehrmaliger Mahnung der Statistik Österreich, Bundesanstalt öffentlichen Rechts, Wien (zuletzt am 16.11.1999) der gemäß § 9 Z1 Bundesstatistikgesetz 2000 vorgeschriebenen Jahresbericht 1998 über die Leistung und Struktur der Produktions- und Dienstleistungsbereiche unterlassen worden sei. Diese Meldung sei bis spätestens 30.9.1999 zu erstatten gewesen. Der Bw sei durch Verweigerung der Auskunft seiner Auskunftspflicht (§ 9) nicht nachgekommen. Er habe dadurch § 9 Z1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, iVm § 9 Abs.3 der im § 73 Abs.3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeführten Verordnung, BGBl. II Nr. 445/1998 verletzt und sei deshalb gemäß § 66 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Statistik Österreich vom 7.1.2000 sowie auf zwei Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24.1.2000 und vom 23.5.2000, mit welchen dem Bw Gelegenheit gegeben worden sei, entweder die noch ausstehende Meldung an die Statistik Österreich nachzuholen oder sich binnen drei Wochen nach Zustellung des jeweiligen Schreibens zu rechtfertigen, wobei auf die geschätzten finanziellen Verhältnisse des Bw (monatlich ATS 35.000 netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) hingewiesen worden sei. Bezug genommen wird ferner auf die Schreiben des Bw vom 1.2.2000 und vom 5.6.2000 sowie auf ein Schreiben der Statistik Österreich vom 30.6.2000. Ferner wird auf ein weiteres Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24.7.2000 hingewiesen, wonach der Bw abermals aufgefordert worden sei, den fehlenden Jahresbericht 1998 der Statistik Österreich zu übermitteln. Dieser Aufforderung sei der Bw "bis heute" nicht nachgekommen.

Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die oben genannten finanziellen Verhältnisse des Bw sowie darauf, dass die verhängte Strafe an der untersten Grenze des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) liege.

2. In der Berufung wird im Wesentlichen gerügt, das Auskunftsbegehren sei nicht unter dem exakten Firmenwortlaut ("Z") bzw anfänglich auch nicht unter der richtigen Adresse gestellt worden. Der Berufung beigelegt sind (in Kopie) ein Auskunftsersuchen des Österreichischen Statistischen Zentralamts an "Z" sowie das Deckblatt des Formulars für die Leistungs- und Strukturerhebung, Berichtsjahr 1998, gerichtet ebenfalls an "Z ".

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Mit Schreiben vom 7.1.2000 wurde unter dem Betreff "K " der Bezirkshauptmannschaft Gmunden angezeigt, dass diese Firma verpflichtet gewesen wäre, Auskunft über die Daten gemäß § 9 Z1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, iVm § 9 Abs.3 der in § 73 Abs.3 des Bundesstatistikgesetzes angeführten Verordnung vom 18.12.1998, BGBl. II Nr. 445/1998, mit der statistische Erhebungen über die Leistung und Struktur der Produktions- und Dienstleistungsbetriebe angeordnet werden, Auskunft zu erteilen. Die gegenständliche Firma, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs.1 Z2 (im Sinne ÖNACE 1995 "Maschinenbau") ausübe, sei, weil für die Stichprobenerhebung ausgewählt, verpflichtet gewesen, die Daten gemäß § 4 der genannten Verordnung über das Berichtsjahr 1998 der "Statistik Österreich" bis zu dem in der Erhebungsunterlage angegebenen Termin, das sei der 30.9.1999 gewesen, zu übermitteln. Trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt nachweislich mittels Rückscheinbrief vom 16.11.1999 unter nochmaliger Beilage der Erhebungsunterlagen, sei die Firma dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

Dem Akt liegen ferner zwei Firmenbuchauszüge bei, ein Firmenbuchauszug betreffend die Firma "K", Sitz in politischer Gemeinde B, Geschäftsanschrift H und Firma "K ", Sitz in politischer Gemeinde B, Geschäftsanschrift R.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.1.2000 wirft dem Bw vor, den gemäß § 9 Abs.1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 iVm § 9 Abs.3 der Verordnung BGBl. II Nr. 445/1998, mit der statistische Erhebungen über die Leistung und Struktur der Produktions- und Dienstleistungsbereiche angeordnet werden, unterlassen zu haben. Der Bw sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Firma K " durch Verweigerung der Auskunft seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen und habe somit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 66 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 2000 begangen.

Mit Schreiben vom 1.2.2000 rechtfertigte sich der Bw damit, dass bis dato vom "Österreichischen Statistischen Zentralamt" keinerlei Zusendung mit dem im Handelsregister angeführten Firmenwortlaut zugegangen sei und aus diesem Grund auch keine Veranlassung bestehe, die geforderte Leistungs- und Strukturerhebung einzureichen.

In einem Aktenvermerk vom 23.3.2000 ist ein Telefonat der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit einer Frau M von der Firma K, festgehalten. Es sei abermals an die Auskunftspflicht erinnert worden.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.5.2000 wurde der Bw abermals zur Rechtfertigung aufgefordert und ihm abermals Gelegenheit gegeben, die geforderte Auskunft nachzuholen.

Mit Schreiben vom 5.6.2000 nahm der Bw abermals dahingehend Stellung, dass von einem "öffentlichen Institut" wie dem "Österreichischen Statistischen Zentralamt" zu erwarten sei, Zusendungen mit dem im Handelsregister eingetragenen Firmennamen vorzunehmen. Da dies bisher unterblieben sei, sei der Jahresbericht 1998 nicht vorgelegt worden.

Mit Schreiben vom 9.6.2000 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Statistik Österreich um Mitteilung, ob die Unterlagen an die richtige Adresse unter dem richtigen Firmenwortlaut übermittelt worden seien bzw ob die Meldung mittlerweile erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 30.6.2000 teilte die Statistik Österreich mit, "der Firmenwortlaut (sei) auf K laut Firmenbuch (FB Nr.: H) richtiggestellt". Dieser Firma sei nochmals ein Erhebungsbogen betreffend die Leistungs- und Strukturerhebung 1998 am 28.3.2000 zugesandt worden. Dieser sei aber bis dato noch nicht an die Statistik Österreich retourniert worden. Es werde daher ersucht, die genannte Firma umgehend zur Nachreichung der gegenständlichen Meldung aufzufordern.

Mit Schreiben vom 24.7.2000 wurde dieses Schreiben der Statistik Österreich dem Bw bekannt gegeben. Sollte die geforderte Meldung des 20.8.2000 nicht der Statistik Österreich vorliegen, habe der Bw mit einer Bestrafung zu rechnen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Gemäß § 66 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25 Abs.4 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs.4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht.

Gemäß § 9 Z1 Bundesstatistikgesetz 2000 sind "bei einer Befragung gemäß § 6 Abs.1 Z5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs.1 Z4 ... die Auskunftspflichtigen zu Folgendem verpflichtet: ... Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind ..."

Gemäß § 73 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 2000 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Gemäß § 73 Abs.2 leg.cit. tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl.Nr. 91, außer Kraft. Bis zum Ablauf des 31.12.2002 sind jedoch § 2 Abs.2 bis 5, § 3 Abs.2, § 4 Abs.2, § 7 Abs.1 und Abs.4 bis 6, § 8 sowie § 9 des Bundesstatistikgesetzes 1965 auf die Verordnungen gemäß Abs.3 anzuwenden.

Gemäß § 73 Abs.3 leg.cit. gelten die Verordnungen gemäß Anhang II in der jeweils geltenden Fassung auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes 1965 bis zum Ablauf des 31.12.2002 weiter, sofern sie nicht vorher aufgehoben oder entsprechend diesem Gesetz abgeändert wurden. (Die "Leistungs- und Strukturerhebungs-Verordnung", BGBl. II Nr. 445/1998 ist im Anhang II des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeführt.)

4.2. Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich die Rechtsfrage, ob ein Anschreiben mit ungenauem Firmenwortlaut dem Entstehen der Auskunftspflicht gemäß den gegenständlichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 entgegensteht.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass bei der Beantwortung dieser Frage die Erkennbarkeit des meldepflichtigen Unternehmens entscheidend ist. Im gegenständlichen Fall ist (vgl. die angesprochenen Beilagen zur Berufung) die Abweichung der im Auskunftserteilungsersuchen bzw am Deckblatt des Meldeformulars verwendeten Firmenbezeichnung von der korrekten Firmenbezeichnung laut Firmenbuch minimal ("K" statt "K) wobei zusätzlich durch die korrekte Angabe der Geschäftsanschrift jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. Wie sich aus dem Akt - vgl. insbesondere die Beilagen zur Berufung bzw das letzte Schreiben des Bw an die belangte Behörde vom 5.6.2000 - ergibt, lag dem Bw spätestens zu diesem Zeitpunkt (wahrscheinlich schon Monate früher - vgl. das oben zitierte Schreiben der Statistik Österreich vom 30.6.2000, mit welchem der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitgeteilt wurde, das dem Bw am 28.3.2000 der Erhebungsbogen mit korrekter Geschäftsanschrift und jenem Firmenwortlaut zugesandt wurde, auf den sich die Berufung bezieht) ein Auskunftsersuchen mit im Hinblick auf die korrekte Geschäftsanschrift hinreichend deutlichem Firmenwortlaut vor. Spätestens ab diesem Zeitpunkt (5.6.2000) konnte sich der Bw nicht mehr auf eine der Auskunftspflicht schädliche Unklarheit berufen. Dies, zumal der Bw in dem zuletzt erwähnten Schreiben ja gar nicht damit argumentiert hat, er wisse nicht, welches Unternehmen betroffen ist, sondern nur auf "Formalitäten" insistiert hat.

Im Hinblick auf die (soweit mit Sicherheit aus dem Akt rekonstruierbar) erst zu einem relativ späten Zeitpunkt erfolgende Richtigstellung der Geschäftsanschrift des Unternehmens war der Tatzeitraum entsprechend zu verkürzen.

Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe ist von einem durchschnittlichen Unrechtsgehalt der Tat und Vorsatz sowie von den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten finanziellen Verhältnissen des Bw auszugehen. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht erkennbar. Die verkürzte Tatzeit ist zu berücksichtigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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