Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210335/7/Lg/Bk

Linz, 13.03.2001

VwSen-210335/7/Lg/Bk Linz, am 13. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Mag. Stierschneider) nach der am 14. Februar 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 1. September 2000, Zl. BauR96-8-1998, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 10.000 S (entspricht  726,73 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Stunden herabgesetzt. Der erste Absatz des Spruchs hat zu lauten: "Sie haben bei Ausübung eines Ihnen in Durchführung der Oö. BauO. 1994 mit Bescheid der Baubehörde erteilten Rechtes eine im Bewilligungsbescheid festgelegte Auflage nicht erfüllt, indem Sie in der Zeit vom 14.8.1998 bis zum 1.9.2000 entgegen der in den Punkten 7) und 9) des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 8.11.1996, Zl. Bau-56/1995/1996/Bgm/He, mit dem Ihnen die Baubewilligung für das Bauvorhaben 'Änderung des Pultdaches in eine Terrasse mit einem Abstand von 2,0 Meter zur Grundgrenze Parz. Nr. auf dem Grundstück Nr. , EZ , KG S' erteilt worden war, enthaltenen Auflage, mit der Terrasse einen Abstand von 2 m zur erwähnten Nachbargrundgrenze einzuhalten (Punkt 7)) und dort, also an der Abgrenzung der Terrasse zum verbleibenden Flachdach, ein standsicheres, 1,0 Meter hohes, nicht übersteigbares Geländer anzubringen (Punkt 9)) nicht Folge geleistet haben." Als Rechtsgrundlage ist § 57 Abs.1 Z10 und Abs.2 der Oö. BauO. LGBl.Nr. 66/1994, für den Tatzeitraum ab dem 1.1.1999 idF LGBl.Nr. 70/1998 anzugeben.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land ermäßigt sich auf 1.000 S (entspricht 72,67 Euro). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm den unter I. zitierten Bestimmungen der Oö. BauO. 1994.

Zu II.: §§ 64 Abs.1, 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt, weil er seit Erlassung des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 18.11.1996, Bau-56/1995/1996/Bgm/He, entgegen den Punkten 7) und 9) des oben bezeichneten Bescheides die zwei Meter Abstandszone zur Nachbargrundgrenze nicht hergestellt und weiters ein 1 m hohes, nicht besteigbares Geländer nicht angebracht habe. Er habe dadurch § 57 Abs.1 Z10 der Oö. BauO. 1994 verletzt und sei gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung wird auf den genannten Bescheid vom 18.11.1996 des Bürgermeisters der Marktgemeinde S Bezug genommen, in welchem die Baubewilligung zur Änderung des Pultdaches in eine Terrasse mit einem Abstand von 2,0 m zur Nachbargrundgrenze erteilt worden sei. Gemäß Auflagenpunkt 7) des Bescheides sei der Bw verpflichtet worden, mit der Terrasse einen 2,0 m breiten Abstand zur Nachbargrundgrenze einzuhalten und diese gemäß Auflagenpunkt 9) des bezeichneten Bescheides durch ein 1,0 m hohes, nicht besteigbares Geländer abzugrenzen.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land sei dem Bw bei seiner Einvernahme am 29.3.2000 eine Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen, bescheidmäßigen Zustandes bis zum 1.6.2000 eingeräumt worden. Am 22.5.2000 habe der Bw telefonisch die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes bekannt gegeben. Am 25.5.2000 sei jedoch seitens der Marktgemeinde S bekannt gegeben worden, dass die bescheidmäßigen Auflagen bisher nicht erfüllt worden seien. Dies sei dem Bw am selben Tag durch die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land telefonisch mitgeteilt worden und dem Bw auf sein Ersuchen eine neuerliche Frist bis zum 1.7.2000 eingeräumt worden. Am 27.6.2000 sei der Bw persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land erschienen und habe wiederum um eine Fristerstreckung bis zum 1.8.2000 ersucht. Auch diese Fristerstreckung sei dem Bw gewährt worden. Am 31.7.2000 habe der Bw die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land persönlich informiert, dass der bescheidmäßige Zustand auch in Zukunft von ihm nicht hergestellt werden könne.

In der auf Aufforderung vom 8.8.2000 hin ergangenen Stellungnahme des Bw vom 21.8.2000 habe dieser zum Tatvorwurf keine Einwendungen in der Sache vorgebracht. Damit sei für die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land erwiesen, dass die 2 m-Abstandszone zur Nachbargrundgrenze nicht hergestellt und ein 1 m hohes, nicht besteigbares Geländer nicht angebracht worden war.

Bei der Strafbemessung sei darauf Bedacht genommen worden, dass der Bw zwei Bescheidauflagen nicht erfüllt habe und trotz Entgegenkommens der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land in Form oftmaliger Fristverlängerungen nicht die geringsten Anstalten getroffen habe, den bescheidmäßigen Zustand herzustellen.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, dass der Bw sehr wohl ein 1 m hohes, nicht übersteigbares Geländer angebracht habe. Das Geländer sei nur nicht im "gehörigen Abstand" angebracht worden, sodass der Bw nur Punkt 7), nicht jedoch Punkt 9) des Bescheides nicht erfüllt habe. Der Vorwurf, der Bw habe ein 1 m hohes, nicht übersteigbares Geländer nicht angebracht, sei daher zu streichen. Da die Terrassenkante (das Garagendach) ohnehin einen Abstand von 1,5 m zum Nachbargrund aufweise, sei das Geländer nur um 1/2 m zurückzusetzen. Dazu sei der Bw bereit, falls dies der unabhängige Verwaltungssenat als eine aus dem Auflagenpunkt 7) resultierende Pflicht erkenne. Für den Fall der Bejahung dieser Frage, weist der Bw darauf hin, dass die "Verzögerung" nicht in seinem alleinigen Verschulden liege, weil er der Zusage zuständiger Stellen vertraut habe und er sich erst durch den Strafbescheid der Wertlosigkeit solcher Zusagen bewusst geworden sei. Beantragt wird der Ausspruch einer Ermahnung, eventualiter die Herabsetzung der Strafe auf 100 S.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Mit Bescheid vom 18.11.1996 wurde dem Bw die Baubewilligung für folgendes Bauvorhaben erteilt: "Änderung des Pultdaches einer Terrasse mit einem Abstand von 2,0 m zur Grundgrenze Parz.Nr. auf dem Grundstück Nr. , EZ , KG S ...

Für die Ausführung, die Erhaltung und Benützung dieses Baues (werden) folgende Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben: ...

7) Die Situierung des Bauvorhabens hat folgendermaßen zu erfolgen: Abstand zur Nachbargrundgrenze - 2,0 m mit der Terrasse ...

9) Bei allen absturzgefährdeten Stellen müssen standsichere, 1,0 m hohe, nicht besteigbare Geländer angebracht werden (gemäß Ö-NORM B Abstand 5371). Dies gilt auch für die Abgrenzung der Terrasse zum verbleibenden Flachdach."

Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde abgewiesen, ebenso die Vorstellung gegen diesen Abweisungsbescheid.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land wurde der Bw bestraft, weil er in der Zeit vom 1.7. bis 13.8.1998 entgegen den Punkten 7) und 9) der Baubewilligung die gesamte Terrasse benützt und somit die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt habe. Der unabhängige Verwaltungssenat behob diesen Strafbescheid mit Erkenntnis vom 29.9.1999, Zl. VwSen-210293/14/Ur/Ri und stellte das Strafverfahren für diesen Zeitraum ein.

Mit Ladungsbescheid vom 24.2.2000 wurde dem Bw die hier gegenständliche Tat vorgeworfen.

Im Rahmen der Niederschrift über eine Beschuldigtenvernehmung am 29.3.2000 ist festgehalten, dass dem Bw "die Rechtslage klar gemacht" worden sei. Der Bw habe angeführt, dass schon verschiedene Versuche unternommen worden seien, um einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Es sei eine Frist bis 1. Juni 2000 vereinbart worden.

Laut Aktenvermerk vom 31.7.2000 habe der Bw der Behörde mitgeteilt, dass der bescheidmäßige Zustand auch in Zukunft nicht von ihm hergestellt werden könne. Ansonsten wolle er zur Sache trotz Aufforderung nichts vorbringen.

Laut Mitteilung des Bürgermeisters von S vom 8.8.2000 sei festgestellt worden, dass die Terrassenabschrankung nicht ordnungsgemäß hergestellt worden sei. Die Auflage des Bescheides vom 8.11.1996 betreffend den Abstand zur Nachbargrundgrenze sei daher nicht erfüllt worden.

Mit Schreiben vom 8.8.2000 wurde der Bw vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, woraufhin er mit Schreiben vom 21.8.2000 der Behörde mitteilte, dass das 1 m hohe Geländer seit September 1998 bestehe und seine Maßnahmen zur Einhaltung der 2 m Abstandsgrenze (1. ein gespanntes Seil, 2. ein gespanntes Netz, 3. die Errichtung eines Maschendrahtzaunes) von der Gemeinde (Bürgermeister H) "nicht genehmigt (sondern belächelt)" worden seien. Im Hinblick auf Verstöße gegen die Bauordnung durch den Nachbarn verlange der Bw "gesetzliche Gleichstellung" und eine "menschliche Lösung", nämlich eines Sichtschutzes im Bereich der Nachbarsgrenze. Sein monatliches Nettoeinkommen gibt der Bw mit 19.000 S (kein Barvermögen, Alleinverdiener) bekannt.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung räumte der Bw ein, dass der gegenständliche rechtskräftige Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vorschreibe, dass ein 1 m hohes, nicht übersteigbares Geländer auf der Terrasse (dem Garagendach) in einer Entfernung von 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt - mithin nicht an der Terrassenaußengrenze sondern ca 1/2 m nach innen versetzt - zu errichten ist und dass der Bw dies bis dato nicht getan hat. Er rechtfertigte sein Verhalten einerseits mit den Kosten der Maßnahme, andererseits damit, dass ihm seitens der Gemeinde die Zufriedenheit mit Alternativlösungen (iSd Schaffung einer Abgrenzung innerhalb des bestehenden Geländers) signalisiert worden sei.

Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land gab bekannt, dass ihm der Bauamtsleiter der Marktgemeinde S noch kurz vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, dass die Gemeinde damit einverstanden wäre, wenn der Bw innerhalb der Terrasse Blumentröge in der Dimension von 40 cm Breite und 79 cm Höhe aufstellt und zwar in ununterbrochener Reihenfolge, sodass ein Übersteigen nicht möglich ist und der "Rest" der Terrasse nicht genützt werden kann. Der Bw hielt dem entgegen, dass nach Auskunft eines Baumeisters der Unterbau für Waschbetontröge in dieser Dimensionierung statisch nicht geeignet sei.

Überdies vertrat der Bw die Auffassung, dass infolge der gegebenen Absturzsicherung der Unrechtsgehalt der Tat vermindert und daher die Strafe zu hoch sei.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zum Berufungsargument, dass nur eine von zwei Auflagen nicht erfüllt worden sei, ist Folgendes zu bemerken: Das auflagenkonforme Verhalten ergibt sich aus der Zusammenschau der beiden Auflagenpunkte 7) und 9). Demnach ist der Bw verpflichtet, das näher beschriebene, parallel zur Grundstücksgrenze verlaufende Geländer so weit von der Terrassenkante weg nach innen zu setzen, dass zwischen dem Geländer und der Grundstücksgrenze ein Abstand von 2 m verbleibt. Wenngleich hier nach der äußeren Redaktionsform zwei Auflagenpunkte berührt sind, handelt es sich sinngemäß um eine einheitliche Vorschrift und mithin um ein einheitliches Delikt, welches seinen Unrechtsgehalt (nach der Errichtung des Geländers an der Terrassenaußenkante) von der mangelnden Abstandswahrung zur Grundstücksgrenze, nicht von einer mangelnden Absturzsicherung erhält.

Dass der Bw die gegenständliche Auflage nicht erfüllt hat, steht außer Streit. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist, vom gesetzlichen Strafrahmen (vor dem 1.1.1999: bis 300.000 S, nachher: bis 500.000 S) und den aktenkundigen finanziellen Verhältnissen des Bw (siehe dessen Schreiben vom 8.8.2000) auszugehen. Der Tatzeitraum ist auf die Zeit ab dem Ende des Tatzeitraumes des mit dem obzitierten Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates eingestellten Verfahrens bis zum mit dem hier gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfenen Ende des Deliktszeitraumes datumsmäßig zu begrenzen. Davon ausgehend ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zu würdigen. Diesbezüglich fällt insbesondere die Beharrlichkeit, mit der der Bw sich weigerte, den auflagenkonformen Zustand herzustellen, ins Gewicht. Nichts zu gewinnen ist für den Bw aus dem Argument der Kosten des auflagenkonformen Verhaltens, da es in seiner Hand gelegen wäre, das Geländer von Anfang an an der richtigen Stelle zu errichten. Verringert wird die Schuld durch das Vorgehen der Gemeinde, insofern sich diese (wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt) auf Diskussionen über - nicht auflagenkonforme! - "Alternativlösungen" einließ. Die "Fristsetzungen" der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land mindern den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht, da darin keine rechtliche Legitimation des Verhaltens des Bw sondern allenfalls die Inaussichtstellung eines Absehens von der Sanktion zu erblicken ist, was aber durch die Verweigerung der Auflagenerfüllung durch den Bw ohnehin hinfällig geworden ist. Mildernd wirkt die Unbescholtenheit des Bw; sonstige Milderungsgründe und Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Unter Abwägung dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von 10.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Stunden als angemessen. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, erscheint die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ausgeschlossen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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