Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210339/2/Lg/Bk

Linz, 28.02.2001

VwSen-210339/2/Lg/Bk Linz, am 28. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der V, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 4. Dezember 2000, Zl. BauH-143/00, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach und hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf sieben Stunden herabgesetzt. Der erste Absatz des Spruches hat zu lauten: "Sie haben die auf der Liegenschaft S Gfl. , Bfln. . und ., EZ , KG S, befindliche Garage in der Zeit vom 28.2.1999 bis zum 22.5.2000 nicht beseitigt, obwohl Ihnen im rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 9.6.1998, Zl. BauH-87/97, als baubehördliche Anordnung aufgetragen worden war, oa. Garage binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheids zu beseitigen." Als zur Tatzeit geltende Fassung der Oö. BauO. ist LGBl.Nr. 70/1998 anzugeben.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm § 57 Abs.1 Z11, Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 idF BGBl.Nr. 70/1998.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil sie die auf der Liegenschaft S 11, Gfl. , Bfln. und ., EZ , KG S, befindliche Garage bis zum 22.5.2000 nicht beseitigt habe, obwohl ihr im rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 9.6.1998, Zl. BauH-87/97, als baubehördliche Anordnung aufgetragen worden war, die Garage bis spätestens 28.2.1999 zu beseitigen. Die Bw habe daher § 57 Abs.1 Z11 Oö. BauO. 1994 verletzt und sei gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die mit Bescheid vom 9.6.1998 ausgesprochene baubehördliche Anordnung, die Garage bis spätestens 28.2.1999 zu beseitigen sowie die Feststellung von Organen der Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten des Magistrates Steyr im Rahmen eines am 22.5.2000 durchgeführten Lokalaugenscheines, dass die gegenständliche Garage nicht entfernt worden war.

Bei der Bemessung der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis von einem Vorsatz der Bw aus. Als straferschwerend wird gewertet, dass die Bw bereits in zwei Fällen wegen der Übertretung der Bestimmungen der Oö. Bauordnung bestraft wurde. Weitere mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt. Auf den (Geld-)Strafrahmen (bis zu 500.000 S) wird hingewiesen. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse wird von einem geschätzten Monatsnettoeinkommen von 20.000 S und dem Fehlen von Sorgepflichten ausgegangen.

2. In der Berufung wird vorgebracht, die Bw verdiene nur 13.500 S pro Monat und empfinde daher die Strafe als zu hoch. Außerdem sei ihr von politischer Seite und von Beamten versichert worden, es sei möglich, die Garage nachträglich (eventuell mit Änderungen) zu genehmigen. Warum die Baugenehmigung dennoch nicht vorgenommen wurde, wisse die Bw nicht.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 9.6.1998, Zl. BauH-87/97Ki, wurde der Bw aufgetragen, die gegenständliche Garage binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Wie dem ebenfalls beiliegenden Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 28.12.1998, Zl. BauR-012273/1-1998/Um/Lg, zu entnehmen ist, wurde die Berufung gegen den genannten Bescheid mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 29.9.1998, Zl. BauH-87/97/Hg/Stu, abgewiesen und der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben.

Ferner liegt dem Akt die Mitteilung der Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten des Magistrates Steyr vom 29.5.2000 über einen Ortsaugenschein vom 22.5.2000 bei, bei dem festgestellt worden sei, dass die konsenslosen Baumaßnahmen nicht bescheidgemäß beseitigt wurden.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.7.2000 ließ die Bw unbeantwortet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Tat ist unbestritten. Dem unsubstanziierten Vorbringen, die Bw habe gemeint, die Garage sei ("eventuell mit Änderungen") genehmigungsfähig, ist entgegenzuhalten, dass der hier gegenständliche Auftrag samt der Feststellung der mangelnden Bewilligungsfähigkeit in mehreren Instanzen bekämpft aber letztlich bestätigt wurde und die Bw dies zur Tatzeit auch wusste. Bei der Bemessung der Strafhöhe ist von den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Erwägungen auszugehen, jedoch das in der Berufung angegebene Monatsnettoeinkommen der Bw zugrunde zu legen. Aus spezialpräventiven Gründen und im Hinblick auf den Tatunwert erscheint trotz des in der Berufung angegebenen geringeren Einkommens der Bw eine Herabsetzung der (sich ohnehin im untersten Bereich des Rahmens bewegenden) Geldstrafe nicht angebracht. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe musste das nicht begründete Missverhältnis zur Geldstrafe korrigiert werden (zur einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, 2000, zu § 16 [unter 2.] angegebenen Judikaturhinweise), was der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat erspart. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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