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VwSen-210341/2/Lg/Bk

Linz, 26.02.2001

VwSen-210341/2/Lg/Bk Linz, am 26. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 30. November 2000, Zl. Agrar96-10-2000-Lac, wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.Nr. 91 idF BGBl.Nr. 390/1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er seiner Auskunftspflicht gemäß § 8 Bundesstatistikgesetz durch Verweigerung der Auskunft nicht nachgekommen sei, weil er als Inhaber des auskunftspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in N, betreffend die anlässlich der Allgemeinen Viehzählung (angeordnet mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr.208/1999, mit Stichtag 1. Dezember 1999) gestellten Fragen dem Zählorgan die Auskunft von 1. bis 31. Dezember 1999 verweigert habe.

In der Begründung wird ausgeführt, dass der Bw nach Anzeige der Statistik Österreich zur gegenständlichen Allgemeinen Viehzählung die Auskunft verweigert habe. Die zur Last gelegte Übertretung sei aufgrund der Anzeige, deren Wahrheitsgehalt nicht in Zweifel gezogen werde, als erwiesen anzusehen.

Der Tatvorwurf sei im angefochtenen Straferkenntnis auf die in der Strafverfügung vom 14.8.2000 angeführte Zeit (1.12. bis 31.12.1999) beschränkt. Der in der Strafverfügung und in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.9.2000 versehentlich mit N angegebene Tatort sei in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.10.2000 auf N berichtigt worden.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, dass kein Zählorgan in den Betrieb des Bw gekommen sei. Vielmehr sei der Bw sofort auf die Gemeinde zitiert worden. Dazu sei er gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Allgemeine Viehzählung im Jahre 1999, BGBl. II Nr. 208/1999 nicht verpflichtet gewesen. Gemäß § 6 dieser Verordnung seien die Erhebungen von der für den Auskunftspflichtigen zuständigen Gemeinde in der Form durchzuführen, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane aufgrund mündlicher Befragung vom österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte maschinell lesbare Erhebungsformulare auszufüllen seien. Werde der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, sei er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt zu machen. Aus dem Begriff "Antreffen" gehe hervor, dass die Zählorgane (zunächst) den Auskunftspflichtigen in seinem Betrieb aufsuchen müssen. Die Pflicht zum Erscheinen am Gemeindeamt trete erst dann ein, wenn der Auskunftspflichtige nicht angetroffen worden sei. Dem Bw sei bekannt, dass in anderen Gemeinden dies tatsächlich so praktiziert werde. Einem Zählorgan, das auf seinem Betrieb erschienen wäre, hätte der Bw die Auskunft nicht verweigert.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige der "Statistik Österreich" vom 31. Juli 2000 sei der Bw (neben weiteren dort genannten Personen) seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen. "Nähere Informationen mögen dem/den Originalerhebungs-formular(en) bzw. den z.T. vorhandenen, gesonderten Mitteilungen der Gemeinden entnommen werden". (Solche befinden sich nicht im Akt.)

Mit Strafverfügung vom 14.8.2000 wurde dem Bw vorgeworfen, als Inhaber des auskunftspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in N die anlässlich der Allgemeinen Viehzählung gestellten Fragen dem Zählorgan die Auskunft "von 1. Dezember bis mind. 31. Dezember 1999 verweigert" zu haben.

Nach Einspruch vom 29.8.2000, in welchem der Bw behauptete "zur Tatzeit nicht am Tatort" gewesen zu sein, erfolgte mit Schreiben vom 1.9.2000 die Aufforderung zur Rechtfertigung mit dem geänderten Tatvorwurf, dass "die Auskunft von 1. Dezember 1999 bis mind. 31.7.2000 verweigert" worden sei, die Angabe "N" blieb gleich.

In der Rechtfertigung vom 28.9.2000 wehrt sich der Bw gegen die Ausdehnung des Tatzeitraumes und gab seine finanziellen Verhältnisse bekannt.

Im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5.10.2000 begehrt diese Auskunft vom Bw, warum er in der Zeit von 1. bis 31.12.1999, wie im Einspruch vom 29.8.2000 bekannt gegeben, nicht im dort angegebenen Betrieb gewesen sei. Mit Schreiben vom 19.10.2000 beantwortet der Bw dies dahingehend, dass er in der Zeit von 1.12.1999 bis 31.12.1999 in seinem Betrieb in N gewesen sei.

In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.10.2000 wird dem Bw unter Abänderung der Betriebsangabe (von N auf N) vorgeworfen, dem Zählorgan die Auskunft von 1. bis 31.12.1999 verweigert zu haben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist sechs Monate; eine abweichende Regelung ist im Bundesstatistikgesetz nicht enthalten. Daraus ist ersichtlich, dass (bereits) die Strafverfügung vom 14.8.2000 (als Verfolgungshandlung) außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte. Dieser Mangel kann auch durch die spätere Tatzeitausdehnung (speziell eine solche mit falscher Betriebsangabe) nicht saniert werden, zumal eine Ausdehnung der Auskunftsfrist über den 31.12.1999 hinaus weder aktenkundig ist noch unterstellt werden kann. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Sachverhaltsdarstellung in der Berufung (der mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im erstbehördlichen Ermittlungsverfahren im Zweifel zu folgen ist) und unter Berücksichtigung der zutreffenden Interpretation des § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft BGBl. II Nr. 208/1999 durch den Bw (vgl zu einem ähnlich gelagerten Fall das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 26.2.2001, Zl. 210317) auch aus diesem Grund ein Freispruch zu fällen wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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