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VwSen-210342/2/Lg/Ni

Linz, 12.02.2002

VwSen-210342/2/Lg/Ni Linz, am 12. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 17. Jänner 2001, Zl. BauR96-84-2000, wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

"Sie übten im Berichtsmonat September 2000 eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 826/1995 idF vom 19.09.1997, mit der statistische Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Bergbaues, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie- und Wasserversorgung sowie des Bauwesens angeordnet wurden, uzw. das Bauwesen aus und wurden für eine Stichprobenerhebung von der Bundesanstalt Statistik Österreich ausgewählt und waren daher verpflichtet, die Daten gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 826/1995 idgF. über den Berichtsmonat September 2000 bis zum 20.10.2000 der Statistik Österreich zu übermitteln. Trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt mittels Rückscheinbrief vom 08.11.2000, sind Sie der Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Auskunftserteilung bis dato nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Zi. 1 und § 66 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999 iVm § 5 Abs. 2 und § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 826/1995 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 500,00  Schilling (36,34 Euro)

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden...

Freiheitsstrafe von -

Gemäß § 66 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 2000... "

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehören unter anderem die Angabe des Tatorts und, sofern das Delikt nicht von jedermann begangen werden kann, die Angabe, aufgrund welcher Merkmale der Täter verantwortlich ist.

Zum Bundesstatistikgesetz 1965 hat der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 26.6.2001, Zl. 2000/04/0138,0139 ausgesprochen, dass die Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 1965 in Verbindung mit § 5 Abs.2 der Verordnung BGBl Nr. 826/1995 idF BGBl II Nr. 211/1997 erfüllt ist, wenn die ausgefüllten und an das Österreichische Statistische Zentralamt eingesendeten Erhebungsunterlagen bei diesem einlangen; erst mit dem Einlangen der Unterlagen kann davon gesprochen werden, dass über die gestellten Fragen Auskunft erteilt wurde. Erfüllungsort dieser Verpflichtung ist daher der Sitz des anfragenden Österreichischen Statistischen Zentralamtes, der damit auch der Tatort der Unterlassung der gebotenen Auskunft ist (unter Hinweis auf ein Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 5. März 1997, Zl. 96/03/0154). Die (damals noch nicht anzuwendende) Regelung des § 67 Bundesstatistikgesetz 2000 sei getroffen worden, um eine - andernfalls zu erwartende - Konzentration der Verwaltungsstrafverfahren beim Magistrat der Stadt Wien zu vermeiden (unter Hinweis auf die RV, 1830 Blg. NR, 20.GP). § 67 Bundesstatistikgesetz 2000 trägt den Titel "Verwaltungsstrafbehörde" und lautet: "Für Bestrafungen gemäß § 66 Abs.1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungs-behörde zuständig, in deren Sprengel der Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht eine juristische Person, Personen-gesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird."

Gemäß § 5 Abs.2 der zitierten Verordnung sind "die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften sowie fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene... verpflichtet, die im Abs.1 bezeichneten Erhebungsunterlagen sorgfältig auszufüllen und bis zu den in Abs.3 angegebenen Terminen firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden. "

Da im gegenständlichen Fall der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keinerlei Ortsangabe enthält und überdies den Grund der Auskunftspflicht in Bezug auf die Person des Berufungswerbers nicht konkretisiert, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Langeder

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