Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210343/6/Lg/Ni

Linz, 27.05.2002

VwSen-210343/6/Lg/Ni Linz, am 27. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 15. Mai 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Februar 2001, Zl. 0-2-5/1, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

  1. Die (Straf-) Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Anstelle des Betrages von 10.000 S sind 726,73 Euro einzusetzen.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Betrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 145 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24,16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Stunden verhängt, weil er in der Zeit von 5.7.2000 bis 17.7.2000 als Verpflichteter des Bescheides des Magistrates Linz vom 24.1.2000, GZ 501, in der Fassung des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 28.4.2000, GZ 502, im Standort L folgende im o.a. Bescheid vorgeschriebene Anordnung nicht bescheidgemäß erfüllt habe: Der Berufungswerber werde "als Eigentümer der nachstehend angeführten baulichen Anlage, die trotz Vorliegen der Bewilligungspflicht nach der O.ö. Bauordnung ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, aufgetragen, diese bauliche Anlage binnen acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen, ... (es folgt die Beschreibung der baulichen Anlage und ihrer genauen Lage) ... indem das oben beschriebene Holzblockhaus samt Zubau nicht entfernt wurde." Der Berufungswerber habe hierdurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z9 (richtig: Z11; vgl. die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses) O.ö. Bauordnung 1994 bezogen und sei gem. Abs. 2 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen.
  2. In der Begründung wird Bezug genommen auf die oben erwähnten Bescheide (Entfernungsaufträge). Die Berufungsentscheidung sei dem Beschuldigten am 8.5.2000 zugestellt worden. Die achtwöchige Entfernungsfrist habe somit mit Ablauf des 3.7.2000 geendet. Von einem bautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates Linz sei am 17.7.2000 festgestellt worden, dass das gegenständliche Holzhaus noch nicht entfernt wurde.

    Weiters nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Rechtfertigung des Berufungswerbers im erstbehördlichen Verfahren. Der Berufungswerber habe vorgebracht, er habe, trotz Kenntnis der Baubewilligungspflicht, lediglich durch die Firma Planbau Erkundigungen bei der Baubehörde über die Genehmigungsfähigkeit eingeholt. Da ihn die Firma Planbau dahingehend informiert habe, dass ein Abstand von 3 m zur Grundgrenze eingehalten werden müsse, habe er das Blockhaus mit diesem Abstand zu den Grundgrenzen errichtet. Da bei der Errichtung des Troadkastens die genaue Form noch nicht festgestanden sei, habe er keinen Baubewilligungsantrag eingereicht. Es seien aus seiner Sicht auch keine öffentlichen Interessen negativ berührt, da das gegenständliche Grundstück nur von zwei sehr selten benützten Gehwegen eingesäumt sei. Das Bauwerk sei für die dortige Gegend nur ein optischer Gewinn.

    Dem tritt das angefochtene Straferkenntnis mit dem Argument entgegen, in der Behauptung der allenfalls positiven Berührung öffentlicher Interessen zeige sich die gleichgültige Einstellung des Beschuldigten gegenüber den Bestimmungen der örtlichen Raumplanung (Bebauungsplan). Es werde darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte eine Entfernung des Blockhauses offenbar nicht in Betracht zieht und auch keine anderen Versuche unternimmt, die zu einer Sanierung des konsenslosen Zustandes führen könnten. So habe der Beschuldigte bisher keinen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes gestellt.

    Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe wird der kurze Tatzeitraum berücksichtigt. Als strafmildernd sei kein Umstand gewertet worden, straferschwerend sei, dass über den Beschuldigten wegen Übertretungen der O.ö. Bauordnung mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.12.1998 bereits eine Gesamtgeldstrafe von 24.000 S verhängt wurde. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers geht das angefochtene Straferkenntnis von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 50.000 S aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheine die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

  3. In der Berufung wird "ergänzend zu meiner Berufung vom 7. Februar 2000, Geschäftszeichen 501, sowie meine Rechtfertigung beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes O.Ö. vom 16. Juni 2000" vorgebracht, im gegenständlichen Fall ergebe sich eine völlig neue Situation. Zur Zeit ist der Berufungswerber in Verhandlung, das Grundstück 9 zu erwerben. Um eine Verbindung der Grundstücke 8 zum Grundstück 9 werde er bemüht sein, gemeinsam mit dem Planungsamt der Stadt Linz eine Lösung zu finden. Zur Zeit werde die Geschäftstätigkeit der Firma S auf zwei Standorten durchgeführt. Aufgrund des geänderten Sachverhaltes ersuche der Berufungswerber, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
  4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritt der Berufungswerber den Tatvorwurf nicht sondern ersuchte lediglich um Herabsetzung der Geldstrafe. Er brachte Umstände vor, die ihn damals zur Errichtung des Troadkastens bewogen bzw. Gründe, die seiner Ansicht nach für die Erhaltungswürdigkeit des Objekts sprechen. Im Übrigen plane er ohnehin einen Zubau bei seinem Haus, welcher ihn zur Beseitigung des Troadkastens zwinge. Der Abbau und die Versetzung des Troadkastens sei mit hohen Kosten verbunden. Gespräche nach dem Tatzeitraum über die Änderung des Bebauungsplans seien gescheitert. Die ins Auge gefasste Pacht benachbarter Grundstücke sei mit dem Problem verbunden, dass sich ein öffentlicher Weg dazwischen befinde, wobei außerdem, wie die Vertreterin der Behörde einwarf, auch die (nicht der Parteiendisposition unterliegende) Baufluchtlinie nicht eingehalten werde. Der Berufungswerber habe auch eine Versetzung des Troadkastens innerhalb des Grundstücks überlegt. Zur Sache machte der Berufungswerber lediglich geltend, dass seine Vorstrafen "nicht so streng bewertet werden dürfen", da es sich dabei um unter Zeitdruck gesetzte Baumaßnahmen bei seinem Wohnhaus gehandelt habe. Dem hielt die Vertreterin der Erstinstanz entgegen, dass im hier gegenständlichen Straferkenntnis das rechtskräftige Straferkenntnis mit einer Strafe in Höhe von 50.000 S (betreffend die konsenslose Errichtung des vorliegenden Troadkastens) noch gar nicht berücksichtigt sei. Bei den im angefochtenen Straferkenntnis angesprochenen Vorstrafen handle es sich um mit einem Straferkenntnis aus 1998 vorgeworfene baurechtliche Delikte. Im Übrigen stehe aufgrund der Rechtskraft des Ersatzvornahmebescheids die zwangsweise Vollstreckung der Entfernung des Troadkastens unmittelbar bevor.
  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Bei der Strafbemessung ist vom gesetzlichen Strafrahmen (bis 500.000 S, nunmehr: bis 36.000 Euro) auszugehen. Ferner ist der Unrechtsgehalt und der Schuldgehalt der Tat (vorsätzliche Beibehaltung des durch den Berufungswerber selbst hergestellten rechtswidrigen Zustandes entgegen einer behördlichen Anordnung in Form der Nichtbeseitigung eines konsenslos errichteten Objekts wie dem gegenständlichen) zu würdigen. Zu berücksichtigen sind weiters die Kürze des Tatzeitraums sowie die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angesprochenen einschlägigen Vorstrafen des Berufungswerbers. Ferner sind die im angefochtenen Straferkenntnis finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde zu legen. Wenn die Behörde unter diesen Umständen eine Geldstrafe von 10.000 S (entspricht 726,73 Euro) und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt hat, so bewegt sich diese Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens und ist dem angefochtenen Straferkenntnis darin nicht entgegen zu treten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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