Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400836/5/Gf/BP/Rt

Linz, 09.08.2006

 

 

 

VwSen-400836/5/Gf/BP/Rt Linz, am 9. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde der A M wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 82 Abs.1 u. 83 Abs.2 und 4 FPG iVm §§ 67c u. 79a AVG.

 

 

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 7. August 2006 eingebrachten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Oö. Verwaltungssenat den Schubhaftbescheid sowie ihre Festnahme und Anhaltung seit dem 14. Juli 2006 kostenpflichtig für rechtswidrig erklären möge.

 

Begründend führt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen aus, dass kein Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Fremdenpolizeigesetz (FPG) vorliege, da ihr Ehegatte, der mit ihr gemeinsam illegal von der Slowakischen Republik aus nach Österreich eingereist und wie sie Bf am 14. Juli 2006 in Schubhaft genommen worden sei, wegen Haftunfähigkeit infolge Epilepsie am 20. Juli 2006 aus der Schubhaft entlassen worden sei. Es sei damit zu rechnen, dass Österreich aufgrund des gesundheitlichen Zustands ihres Ehegatten vom Selbsteintrittsrecht im Asylverfahren Gebrauch machen würde, weshalb sie sich keinesfalls dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde.

 

Weiters sieht sie ihre Anhaltung in Schubhaft im Widerspruch zur Verordnung der Europäischen Kommission (EG) Nr. 1560/2003 sowie zur Richtlinie vom Februar 1999 über anwendbare Kriterien und Standards betreffend die Haft von Asylsuchenden.

 

Insbesondere weist sie auch auf ihre Minderjährigkeit im Zusammenhang mit der gesetzlich gebotenen Anwendung gelinderer Mittel anstelle der Verhängung der Schubhaft gemäß § 77 FPG hin.

 

2. Mit dem am selben Tag eingelangten Schreiben vom 8. August 2006 hat die Rechtsmittelwerberin die gegenständliche Beschwerde wieder zurückgezogen und begründete dies damit, dass sie bereits am Vortag aus der Schubhaft entlassen worden sei.

 

3. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem maßgeblichen Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt.

 

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs. 3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, da der belangten Behörde tatsächlich kein Aufwand entstanden und zum Entscheidungszeitpunkt auch kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

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