Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210355/8/Lg/Ni

Linz, 21.02.2002

VwSen-210355/8/Lg/Ni Linz, am 21. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung der R, vertreten durch RA Mag. Dr. B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Juli 2001, Zl. GZ , wegen Übertretungen der Oö. BauO 1994, nach der am 9. November 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafen werden jedoch auf 1.453,46 Euro (entspricht 20.000 S), (Spruchpunkt 1) und auf 1.090,09 Euro (entspricht 15.000 S), (Spruchpunkt 2) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf 13 Stunden (Spruchpunkt 1) und auf 10 Stunden (Spruchpunkt 2) herabgesetzt. Als geltende Fassung der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, ist LGBl. Nr. 70/1998 im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anzugeben.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Die Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigen sich auf 145,35 Euro (entspricht 2.000 S) sowie auf 109,01 Euro (entspricht 1.500 S).

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs 2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) Geldstrafen in Höhe von 1) S 30.000 und 2) S 20.000 bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 1) 20 Stdn. bzw. 2) 14 Stdn. verhängt, weil sie als Anzeigepflichtige in Linz auf dem Grundstück ,

1. In der Zeit von 28.8.2000 bis 7.9.2000 ein Blockhaus mit den Abmessungen von ca. 3,0 m x 3,5 m, einer Traufenhöhe von ca. 2,5 m und einer Firsthöhe von ca. 4,0 m (Holzriegelwandkonstruktion auf einer Betonplatte) und somit ein gemäß § 25 Abs.1 Z.9 Oö. BauO 1994 anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Bauanzeige und

2. in der Zeit von 23.11.2000 bis 28.11.2000 einen Kanalanschluss (Hauskanalanlage) zwischen dem auf dem ggstl. Grundstück ausgeführten Blockhaus und dem öffentlichen Kanal und somit ein gemäß § 25 Abs.1 Z.4a Oö. BauO 1994 anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Bauanzeige ausgeführt habe.

Die Bw habe dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

§ 57 Abs.1 Z.3 iVm 1) § 25 Abs.1 Z.9 und 2) § 25 Abs.1 Z.4 lit.a Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen sei die Bw gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf Berichte des bautechnischen Amtssachverständigen vom 23.3.2000 und vom 7.9.2000 sowie auf einen weiteren Bericht vom Ortsaugenschein vom 28.11.2000. Mit Eingabe vom 11.6.2000 habe die Bw im Wesentlichen vorgebracht, ihr sei die Pflicht zur Erstattung einer Bauanzeige nicht bekannt gewesen und es seien ihr auch anlässlich eingeholter Erkundigungen beim Magistrat Linz keine Informationen hinsichtlich der Anzeigepflicht gegeben worden. Die Unkenntnis der maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen könnte ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hilfsweise berufe sie sich auf die Anwendbarkeit des § 21 VStG. Ferner wird auf die niederschriftliche Einvernahme des Bauleiters der den gegenständlichen Kanalanschluss ausführenden Baufirma vor dem Marktgemeindeamt Lasberg am 5.2.2001 hingewiesen, ebenso auf die niederschriftliche Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Firma S Bau GmbH am Marktgemeindeamt S am 20.2.2001.

Ferner wird auf den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 10.7.2001 hingewiesen, wonach der Berufung gegen den Entfernungsauftrag vom 26.4.2001 hinsichtlich der gegenständlichen Gartenhütte keine Folge gegeben wurde.

Im Zusammenhang mit der Prüfung des Verschuldens wird dem Vorbringen der Beschuldigten, ihr seien vom Magistrat Linz keine Informationen hinsichtlich der Anzeigepflicht gegeben worden, entgegengetreten. Der Bw sei mitgeteilt worden, sie könne bei der ursprünglich bestehenden Hütte geringfügige Ausbesserungsarbeiten vornehmen, da aufgrund des langjährigen Bestandes dieser Hütte diese als genehmigt angesehen werde. Die Beschuldigte habe in der Folge jedoch, obwohl sie auch vom Bauführer auf die Anzeigepflicht aufmerksam gemacht worden sei, die ursprüngliche Hütte bis auf die Fundamente entfernt und ein neues Blockhaus errichtet. Sowohl durch die Auskunft der Baubehörde als auch durch die Information des Bauführers hätte der Bw bewusst werden müssen, dass die Errichtung einer neuen Hütte sehr wohl anzeigepflichtig ist und dass bei einem Abbruch der bestehenden Hütte von "geringfügigen Ausbesserungsarbeiten" nicht mehr die Rede sein kann. Nachdem der Beschuldigten seitens des Magistrates Linz (am 3.10.2000) mitgeteilt worden sei, dass eine nachträgliche Genehmigung des Blockhauses ausgeschlossen ist, habe sie in der Zeit vom 23.11.2000 bis 28.11.2001 das nächste anzeigepflichtige Bauvorhaben, nämlich den Kanalanschluss, ohne Bauanzeige ausgeführt. Dabei habe sie der ausführenden Baufirma mitgeteilt, sie hätte die Bauanzeige beim Magistrat Linz eingebracht. Der Beschuldigten sei daher die Anzeigepflicht hinsichtlich dieses Bauvorhabens bewusst gewesen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1 von bewusster Fahrlässigkeit, hinsichtlich des Spruchpunktes 2 von bedingtem Vorsatz ausgegangen. Als strafmildernd wird die bisherige Unbescholtenheit der Bw gewertet, straferschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Bw geht das angefochtene Straferkenntnis von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 S aus.

2. In der Berufung wird auf das gesamte bisherige Vorbringen verwiesen und weiters vorgebracht:

Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welcher Verwaltungs-strafbehörde erster Instanz der Bescheid zuzurechnen ist. In der Fertigungsklausel sei angeführt, dass der Bescheid "für den Bürgermeister" erlassen wird. Auf Seite 1 scheine als ausstellende Behörde der Magistrat der Landeshauptstadt Linz auf. Es sei sohin nicht klargestellt, welche Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Ferner wird auf die schwere Krankheit der Bw (Krebserkrankung) hingewiesen sowie darauf, dass die gegenständlichen Baumaßnahmen ausschließlich vor dem Hintergrund gesetzt wurden, die gegenständliche Liegenschaft zur Erholung nützen zu können. Die Baumaßnahmen würden sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Hinsichtlich des Kanalanschlusses sei eine entsprechende Bauanzeige bereits erstattet worden. Hinsichtlich des Blockhauses sei das diesbezügliche Verwaltungsverfahren (gemeint: der mit Bescheid des Stadtsenates Linz vom 10.7.2001 bestätigte Entfernungsauftrag) noch nicht abgeschlossen; eine "Aussetzung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Präjudizialität bis zur rechtskräftigen Entscheidung" wird beantragt.

Es wird die Vornahme einer bewusst rechtswidrigen Tathandlung bestritten und ersucht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 VStG zu prüfen. Hilfsweise wird die Herabsetzung der Geldstrafe beantragt.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

In einem Bericht vom 23.3.2000 stellte ein bautechnischer Amtssachverständiger des Magistrates Linz die Existenz einer konsenslosen Holzhütte auf dem gegenständ-lichen Grundstück fest. Nach einem Aktenvermerk vom 3.7.2000 widerspricht das Bauvorhaben der gegenständlichen Flächenwidmung "Grünland - Grünzug". Auf dieser Fläche sei die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, ausgenom-men Einfriedungen, Stützmauern, Immissionsschutzmaßnahmen und Anlagen der Straßenverwaltung sowie der öffentlichen Strom-, Gas- und Wasserversorgung unzulässig. In einem weiteren Bericht vom 7.9.2000 führt ein bauchtechnischer Amtssachverständiger des Magistrates Linz aus, die aufgegriffene Hütte sei entfernt und bei ungefähr gleicher Situierung auf dem Bauplatz ein neues Blockhaus errichtet worden. Das gegenständliche Objekt wird in diesem Bericht näher umschrieben. Die Bauarbeiten seien bis auf die Spenglerarbeiten abgeschlossen. Es handle sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 25 Oö. BauO 1994. Laut einem Aktenvermerk vom 23.11.2000 habe ein Nachbar sich darüber beschwert, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Baggerarbeiten zur Herstellung eines Kanalanschlusses zu der konsenslos errichteten Holzhütte durchgeführt würden. Weiters wird mitgeteilt, dass auch bereits ein Stromanschluss zur Hütte erfolgt ist. Laut einem weiteren Amtssachverständigenbericht vom 28.11.2000 sei festgestellt worden, dass auf dem gegenständlichen Grundstück der Kanalanschluss zwischen der Hütte und dem öffentlichen Kanal hergestellt wurde.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Marktgemeindeamt Lasberg am 5.2.2001 gab der Bauleiter der den gegenständlichen Kanalanschluss ausführenden Baufirma zu Protokoll, er sei der Meinung gewesen, dass die Formerfordernisse gegenüber dem Magistrat Linz von den Grundbesitzern erledigt waren. Er habe von einer Bauanzeige über die Firma Abstand genommen, da ihm von der Bw mitgeteilt worden sei, dass sie die Bauanzeige vor der Benützung des Kanals beim Magistrat Linz eingebracht hatte. Der Kanalanschluss sei bereits auf dem privaten Grundstück von den Ehegatten R vorhanden gewesen, sodass die Grabungsarbeiten nur mehr auf dem Grundbesitz der Ehegatten R durchgeführt worden seien.

Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma S Bau GmbH, welche das gegenständliche Blockhaus ausführte, gab anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Marktgemeindeamt S am 20.2.2001 an, die Bw sei bereits vor Kaufabschluss angehalten worden, der Baubehörde die beabsichtigte Errichtung einer Gartenhütte anzuzeigen. Die Bw habe ihn später informiert, ein Mitarbeiter des Bauamtes habe ihr mitgeteilt, dass die bestehende Bausubstanz soweit als möglich erhalten bleiben und die bebaute Fläche nicht vergrößert werden solle. Bei einer Besichtigung im Juni 2000 sei festgestellt worden, dass die Hütte derart desolat und verfault war, dass sich eine Erhaltung des Gebäudes als unmöglich darstellte. Der Zeuge wies darauf hin, dass die Bw im Rahmen der schriftlichen Auftragserteilung vom 4.7.2000 mit ihrer Unterschrift den Erhalt einer Baubeschreibung sowie die Feststellung bestätigt hatte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung des bestellten Gebäudes auf dem von ihr bekannt gegebenen Baugrund gegeben sind.

In einer Stellungnahme vom 11.6.2001 macht die Bw geltend, dass ihr die Pflicht zur Erstattung einer Bauanzeige nicht bekannt war und ihr auch anlässlich eingeholter Erkundigungen beim Magistrat der Stadt Linz keine Information hinsichtlich der Anzeigepflicht gegeben wurde. Die Unkenntnis der maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Weiters liegt dem Akt der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 10.7.2001 bei, wonach der Berufung der Bw gegen den Entfernungsauftrag vom 26.4.2001 hinsichtlich der gegenständlichen Gartenhütte keine Folge gegeben wurde.

Ferner liegt dem Akt eine Kopie des Auftrags der Bw an die S Bau GmbH hinsichtlich der gegenständlichen Gartenhütte bei. In Punkt 5 heißt es ausdrücklich "Ich bestätige den Erhalt einer Baubeschreibung sowie festgestellt zu haben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung des bestellten Hauses auf dem von mir bekannt gegebenen Baugrund gegeben sind." Dieser Auftrag wurde von der Bw am 4.7.2000 unterschrieben.

Ferner liegt dem Akt ein Aktenvermerk vom 13.7.2001 bei, wonach Dr. P vom Magistrat Linz auf Anfrage mitgeteilt habe, die Bw habe vor der Errichtung der gegenständlichen Gartenhütte mit ihm gesprochen. Er habe ihr mitgeteilt, dass aufgrund des langjährigen Bestandes der Hütte diese als genehmigt angesehen werde. Es werde kein Entfernungsverfahren eingeleitet und sie könne geringfügige Ausbesserungsarbeiten bei der Hütte vornehmen (etwa einzelne Holzplanken auswechseln).

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies die Bw zunächst auf ihre finanzielle Situation. Sie habe ein monatliches Nettoeinkommen von 10.400 S und Schulden in Höhe von 374.000 S, wofür monatlich 3.000 S Rückzahlung fällig seien. Ferner habe sie Sorgepflichten gegenüber dem Ehegatten, der jedoch seinen Unterhalt teilweise aus seinem eigenen Einkommen bestreite.

Zum Spruchpunkt 2 (Kanalanschluss) brachte die Bw vor, dass ihrer Auffassung nach aufgrund der besonderen Lage des Falls keine Anzeigepflicht bestand: Es habe nämlich bereits der Vorbesitzer den Anschluss zwischen dem öffentlichen Kanal und der Liegenschaft hergestellt. Die Bw habe lediglich das Verbindungsstück zwischen dem Haus und dem vom Vorbesitzer verfertigten Kanalanschluss hergestellt. Für eine solche Baumaßnahme bestehe keine Anzeigepflicht. Dies habe die Bw auch vom Bauführer der Baufirma W versichert bekommen.

Die Vertreterin des Magistrates Linz hielt dem entgegen, dass der Bauführer der Firma W nach der Aktenlage vor der Marktgemeinde Lasberg angegeben hatte, er sei der Meinung gewesen, die Formerfordernisse seien von den Grundbesitzern erfüllt worden. Daraus ergebe sich implizit, dass der Bauführer nicht die Auskunft gegeben haben kann, das gegenständliche Bauvorhaben sei nicht anzeigepflichtig.

Befragt, ob sie zusätzlich eine Auskunft bei der Baubehörde über die zuletzt angeschnittene Frage eingeholt hatte, gab die Bw die Auskunft, dass dies nicht der Fall war.

Abschließend ersuchte der Vertreter der Bw, es möge berücksichtigt werden, dass die Verstöße nicht vorsätzlich erfolgten und zwischen der Durchführung der Bauvorhaben und der schweren Erkrankung der Bw ein Zusammenhang besteht. Bezüglich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses habe die Bw der Auskunft eines befugten Bauführers vertraut, an deren Richtigkeit sie keinen Grund zu zweifeln gehabt habe, sodass sie davon abgesehen habe, weitere Erkundigungen einzuholen.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Antrag auf Verfahrensunterbrechung iSv § 38 AVG tritt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht näher, da der Ausgang des Entfernungsauftragsverfahrens keine Vorfrage des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens bildet und im Übrigen andernfalls die Aussetzung ohnehin im Ermessen des Unabhängigen Verwaltungssenats läge.

Dem Vorbringen, es sei aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht erkennbar, welcher Behörde es zuzurechnen ist, ist entgegenzuhalten, dass aus der Fertigungs-klausel (Seite 9 des Bescheids) eindeutig der Bürgermeister als bescheiderlassende Behörde angesprochen ist ("Für den Bürgermeister..."); dass auf Seite 1 des Bescheids am unteren Rand vordruckmäßig (mithin erkennbar im Sinne einer allgemeinen Information) Adresse (bzw. Fax-Nr. und E-Mail-Adresse des Magistrates Linz) bekannt gegeben werden, ist unerheblich (aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH vgl. statt vieler z.B. die unter E 57 und E 61 bei Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, 1998, zu § 18 AVG zitierte Judikatur).

Die Ausführung der vorgeworfenen Baumaßnahmen durch die Bw ist unbestritten.

In rechtlicher Hinsicht ist strittig, ob "die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung... von Hauskanalanlagen bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal" (§ 25 Abs.1 Z.4 lit.a Oö. BauO - Anzeigepflicht) auf der Grundlage des von der Bw vorgetragenen Sachverhalts einschlägig ist. Die Bw verneint dies mit dem Argument, dass bereits der Vorbesitzer des Grundstücks einen Teil der Verbindung hergestellt, die Bw jedoch nur noch die Verbindung zwischen dem Haus und dem vom Vorbesitzer hergestellten Teil errichtet habe. Die Bw scheint die Rechtsauffassung zu vertreten, dass bei mehreren "Errichtern" keiner von diesen zur Anzeige verpflichtet ist, jedenfalls aber nicht der, der die Verbindung vollendet. Aus dem Sinn der zitierten Vorschrift ergibt sich jedoch, dass anzeigepflichtig die gesamte Hauskanalanlage ist. Daraus folgt weiter, dass jeder strafbar ist, der die bauliche Anlage ausführt, ohne dass die erforderliche Bauanzeige vorliegt (§ 57 Abs.1 Z.3 Oö. BauO), insbesondere derjenige, der jenen - letzten - Teil der Hauskanalanlage errichtet, der diese erst funktionsfähig macht.

Die Taten sind daher der Bw in objektiver Hinsicht zuzurechnen. Zum Verschulden ist zu bemerken, dass sich die Bw in keinem der beiden Fälle auf entschuldigende Rechtsunkenntnis berufen kann, steht doch außer Frage, dass sich die Bw nicht bei der zuständigen Behörde um Aufklärung bemüht hat. Im Besonderen ist festzuhalten, dass sich aus der behördlichen Auskunft über die Zulässigkeit einer Ausbesserung der Hütte keineswegs die Aussage ergibt, es sei auch die Errichtung eines neuen Blockhauses rechtens. Der Passus im von der Bw unterzeichneten Auftrag an die Firma S Bau GmbH, wonach sie die Rechtmäßigkeit der Bauführung festgestellt habe, hätte der Bw besonders zu denken geben müssen. Aber auch was den Kanalanschluss betrifft, hat die Bw es an der erforderlichen Sorgfalt mangeln lassen, indem sie sich nicht in geeigneter Weise über die Rechtslage informierte; auf die Auskunft des Bauführers durfte sie sich (abgesehen davon, dass ohnehin strittig ist, ob eine solche überhaupt gegeben wurde) nicht verlassen. Die Tat ist daher der Bw auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist - ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen sowie vom (durch die Art der Baumaßnahmen und der Flächenwidmung bestimmten) Unrechtsgehalt und vom Schuldgehalt (Fahrlässigkeit) der Taten - zu berücksichtigen, dass die Unbescholtenheit, der durch die schwere Krankheit bewirkte psychische Druck sowie die Nichtbestreitung des entscheidungs-wesentlichen Sachverhalts mildernd wirken, während erschwerende Umstände nicht hervorgekommen sind. Mithin erscheint die Anwendung des § 20 VStG vertretbar. Zu berücksichtigen sind ferner die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darge-legten finanziellen Verhältnisse der Bw. Bei Abwägung der genannten Umstände erscheint die Herabsetzung der Geldstrafen auf 1.453,46 Euro (Spruchpunkt 1) bzw. auf 1.090,09 Euro (Spruchpunkt 2) sowie der Ersatzfreiheitsstrafen auf 13 Stunden (Spruchpunkt 1) bzw. auf 10 Stunden (Spruchpunkt 2) möglich. Die Tat bleibt nach den geschilderten Umständen jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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