Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210356/13/Lg/Ni

Linz, 01.08.2002

VwSen-210356/13/Lg/Ni Linz, am 1. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 25. Juni 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach, vom 3. Juli 2001, Zl. BauR96-31-2-2000-Tr, wegen Übertretungen der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Von einer Bestrafung des Bw wird abgesehen und der Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 21 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er als Adressat der baubehördlichen Anordnung gemäß Punkt 1. des rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 25. März 1996, Bau-346/1959/1996-Bgm.L./Ob., wonach die Dichtheit der Gülleleitungen im Stallgebäude und des Stallbodens des landwirtschaftlichen Anwesens durch entsprechende Gutachten eines befugten Organes (Baumeister) der Baubehörde nachzuweisen habe, in der Zeit vom 16. Mai 2000 bis zum 18. Dezember 2000 nicht bescheidgemäß erfüllt habe, indem von ihm zwar verschiedene Bestätigungen von Bauunternehmen vorgelegt worden seien, diese jedoch nach Prüfung durch Amtssachverständige als nicht ausreichend befunden worden seien. Er habe dadurch § 57 Abs.1 Z11 Oö. BauO 1994 idF LGBl Nr. 33/1999 iVm dem zitierten Bescheid verletzt und sei gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2. In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Vollstreckungsantrag der Marktgemeinde A vom 3. August 2000 und das hierauf eingeleitete Ersatzvornahmeverfahren. Weiters sei ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden, wobei der Bw keine schriftliche Rechtfertigung abgegeben habe sondern im Jänner 2001 im Rahmen einer mündlichen Vorsprache auf die bereits vorgelegten Bestätigungen und Atteste verwiesen habe. Dem Bw sei daraufhin mitgeteilt worden, dass die vorgelegten Unterlagen laut Prüfung durch den Amtssachverständigen Ing. B (laut Niederschrift vom 16.5.2000) als nicht ausreichend anzusehen seien und für den Fall, dass keine ausreichenden Gutachten vorgelegt werden sollten, dass Ersatzvornahmeverfahren fortgeführt bzw. eine Verwaltungsstrafe verhängt werden müsse.

    Bei der Bemessung der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis von bedingtem Vorsatz aus. Als nachteilige Folge sei zu berücksichtigen, dass vom Nachbarn M wiederholt Beschwerden wegen der Nichterfüllung der gegenständlichen Auflage vorgebracht worden seien. Straferschwerende und strafmildernde Umstände lägen nicht vor. Ausgegangen wird von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von ca. 10.000 S. Ferner werden spezialpräventive Gründe geltend gemacht.

  3. In der Berufung wird geltend gemacht, dass der Bw (betreffend den Stallboden) Dichtheitsbestätigungen der Firma R vom 15.4.1997 und vom 5.4.1996 vorgelegt habe. Diese Bestätigungen seien vom Bürgermeister bzw. von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach geprüft und als ausreichend befunden und dem Berufungswerber als ausreichend mitgeteilt worden. Im Gefolge einer Aufsichtsbeschwerde sei es zur Niederschrift vom 16.5.2000 gekommen und seien dem Berufungswerber mit Schreiben vom 14.6.2000 von der Gemeinde A die Beibringung zusätzlicher Darstellungen und Prüfungen vorgeschrieben worden. Diesen Vorschreibungen würde jedoch der Bescheidcharakter mangeln.
  4. Am Gutachten des Ing. B wird kritisiert, er habe bei der Firma R Herrn P anstatt richtigerweise Ing. B befragt. Eine Klärung bezüglich der Arbeitsfuge inmitten des Stalles sei ihm offenbar nicht möglich gewesen, obwohl in der Bestätigung über die Dichtheit des Stallbodens angeführt sei: "Eine Arbeitsfuge in etwa Stallmitte wurde mit vergütetem Zementmörtel abgedichtet".

    Der Berufung beigelegt ist ein Dichtheitsattest der Firma R vom 15.4.1997 mit folgendem Inhalt: "Anlässlich einer Besichtigung des Stallbodens am 7.3.1997 konnten keine Mängel festgestellt werden. Eine Arbeitsfuge in etwa Stallmitte wurde mit vergütetem Zementmörtel abgedichtet. Der Stallboden ist demnach als flüssigkeitsdicht zu bezeichnen." In einem Schreiben vom 5.4.1996 der Firma R ist festgehalten: "Die Betonflächen im Stallgebäude sind in herkömmlicher Weise errichtet. Im seinerzeitigen Umbau wurde jedenfalls die bestehende Jaucheableitung durch Schrämmarbeiten nicht berührt. Die Austragung des Mistes erfolgt mit einer Schubstangenentmistung auf dem Mistgraben. Der als Riss bezeichnete Betonabbruch am Mistgang in Traktmitte wird als Arbeitsfuge zum Zeitpunkt der Umwidmung angesprochen. Als Sanierungsmaßnahme wurde besprochen, die Linie mit vergütetem Zementmörtel zu überziehen oder wahlweise den gesamten Mistgang mit einem wasserdichten Zementestrich zu versehen. Die Ausführung der Bauwerke erfolgte laut Aussagen nach den Regeln des Handwerks und der Technik und entsprechen somit den Dichtheitsanforderungen."

    Der Berufung liegt ferner das Schreiben der Marktgemeinde A an den Bw vom 14.6.2000 bei. In diesem Schreiben wird darauf verwiesen, dass aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde am 16.5.2000 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei, welcher ergeben habe, dass der Nachweis der Dichtheit des Stallbodens nicht oder nicht ausreichend erbracht wurde. Laut Schreiben der Baurechtsabteilung vom 26.5.2000, BauR-152843/15-2000-See/Mö habe der Bw noch folgenden Nachweis zur Erfüllung der Auflage zu erbringen: "Darstellung über die verwendeten Betonqualitäten bzw. den Einbau einschließlich der Verdichtung des Betons des Stallbodens, wobei wahlweise, wenn diese Daten nicht mehr eruierbar sind, eine Betonprüfung durch Entnahme eines Bohrkernes mit Bestimmung der Betongüte und der Wasserundurchlässigkeit vorzunehmen sei sowie die Entnahme eines weiteren Bohrkernes im angesprochenen Bereich zur Abklärung der Frage, ob es sich dabei um eine Arbeitsfuge oder einen Riss handelt, wobei insbesondere zu überprüfen ist, ob ein ausreichend tiefer Verschluss, der die Flüssigkeitsdichtheit gewährleistet, der Fuge oder des Risses vorgenommen wurde." Für die Beibringung dieses Nachweises werde dem Bw eine Frist bis 28. Juli 2000 gewährt.

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Dem Akt liegt eine Kopie des Bescheides der Marktgemeinde A vom 25.3.1996 bei, in diesem wird dem Bw als Maßnahme zur Behebung von Baugebrechen (§ 48 Oö. BauO) aufgetragen: "1. Die Dichtheit... des Stallbodens ... ist durch entsprechende Gutachten eines befugten Organes (Baumeister) der Baubehörde nachzuweisen." Das gegenständliche und weitere tatsächliche bzw. vermutliche Baugebrechen könnten auch für die Verunreinigung des Brunnens der Ehegatten M verantwortlich sein. In der Begründung wird angeführt, dass auf Grund eines massiven Risses etwa in der Mitte des Stallgebäudes, nahe der Außenwand zum Brunnen, die Dichtheit des Stallbodens in Zweifel zu ziehen sei.

Ferner liegt dem Akt eine Kopie der Niederschrift vom 16.5.2000 bei. Im Rahmen der "Feststellung des Verhandlungsleiters" (Mag. S) ist festgehalten, dass die Bescheinigung der Firma R nicht als Gutachten anzusprechen sei. Eine Betretung des Stalles sei von Bw mit dem Hinweis untersagt worden, dass die Angelegenheit bereits ausreichend behandelt worden sei. Es sei ein anwesender Vertreter der Firma R befragt worden. Zum Schreiben der Firma R vom 15.4.1997 bemerkt der wasserbautechnische Sachverständige, dass eine Klärung, ob es sich tatsächlich um einen Riss im Stallboden oder eine Arbeitsfuge handelt, welche durch den Umbau entstanden ist, aufgrund der Verweigerung der Besichtigung des Stallbodens nicht möglich gewesen sei. Eine nähere Definition, was unter der Errichtung der Betonflächen im Stallgebäude in herkömmlicher Bauweise zu verstehen ist, sei nicht gegeben worden. Gutachtlich folgert der Sachverständige daraus, dass der Nachweis über die Dichtheit des Stallbodens nicht ausreichend sei, da keine nähere Definition der herkömmlichen Bauweise getroffen und auch kein wirklicher Nachweis erbracht worden sei, dass es sich um eine Arbeitsfuge und nicht um einen Riss handelt. Eine vollständige Befunderhebung für diesen Teilbereich habe zumindest zu bestehen aus:

Ferner liegt dem Akt das Schreiben der Baurechtsabteilung des Landes Oberösterreich vom 26.5.2000 an die Marktgemeinde A bei, wonach die vom Sachverständigen geforderten Nachweise einzufordern seien.

Ferner liegt eine Kopie des Schreibens der Marktgemeinde A an den Bw vom 14.6.2000 bei, welches die oben (unter 2.) zitierte Vorschreibung hinsichtlich der Dichtheit des Stallbodens enthält. Für die Beibringung der geforderten Nachweise wird dem Bw unter Androhung der Vollstreckung eine Frist bis 28. Juli 2000 gesetzt.

Ferner liegt dem Akt das Schreiben der Marktgemeinde A an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3.8.2000 bei, in welchem ersucht wird, die geforderten Maßnahmen im Vollstreckungsverfahren ersatzweise durchführen zu lassen.

Mit Schreiben vom 22.10.2000 teilte der Bw der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit, er habe Baufirmen beauftragt, ergänzende Unterlagen zu unterbreiten.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 erfolgte die Aufforderung zur Rechtfertigung.

Laut Aktenvermerk vom Jänner 2001 habe der Bw anlässlich einer Vorsprache mitgeteilt, dass er ohnedies bereits ausreichend Bestätigungen vorgelegt habe. Diese müssten ausreichend sein, da sie seitens der Baubehörde bisher auch akzeptiert worden seien. Dem Bw sei daraufhin mitgeteilt worden, dass die vorgelegten Unterlagen laut Prüfung durch Amtssachverständigen Ing. B (Niederschrift vom 16. Mai 2000) als nicht ausreichend anzusehen sind.

Mit Schreiben vom 21.2.2001 setzte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach dem Bw "nochmals eine Frist von zwei Wochen", andernfalls die mit Schreiben vom 19.12.2000 angedrohte Zwangsstrafe von ATS 5.000 verhängt werden würde.

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Schriftstücke in Kopie vor:

Mit Schreiben vom 9.2.2002 wurde der Bw unter Androhung der Kostenvorauszahlung im Rahmen eines Ersatzvornahmeverfahrens aufgefordert, die Dichtheitsnachweise vorzulegen.

Mit Schreiben vom 25.1.2001 brachte der Bw dagegen (kurzgefasst) vor, er habe Probleme, ein Unternehmen zu finden, welches die Prüfung durchführt.

Mit Schreiben vom 21.3.2002 teilte das Amt der Oö. Landesregierung mit, dass in einem Schreiben des Dipl.-Ing. K, Zivilingenieur, die ordnungsgemäße Durchführung der Dichtheitsprüfung bestätigt sei bzw. ein ausreichender Dichtheitsnachweis als erbracht anzusehen sei.

Die Marktgemeinde A zog mit Schreiben vom 18.4.2002 das Ansuchen um Ersatzvornahme im Vollstreckungsverfahren zurück.

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Bw nochmals ausholend, dass verschiedene baubehördliche Probleme, welche in seinem landwirtschaftlichen Betrieb auftraten, auf boshaften Initiativen seines Nachbarn M beruhten. So auch die Behauptung auch einer Undichte seines Stallbodens. Die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen einer angeblichen Undichte des Stallbodens und einer Brunnenwasserverunreinigung des Nachbarn sei schon deshalb abwegig, weil der Nachbar sein Trinkwasser auch für den Fremdenverkehrsbetrieb dem angeblich vom Bw verschmutzten Brunnen entnehme; dies ergebe sich daraus, dass der Nachbar an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen ist, von dort aber nachweislich kein Wasser entnimmt.
  2. Auftragsgemäß habe der Bw im Jahr 1997 ein Dichtheitsattest der Firma R eingeholt. Damit habe sich die Gemeinde ausdrücklich zufrieden gegeben, bis sie durch ein (ebenfalls vom Nachbarn initiiertes) aufsichtsbehördliches Verfahren zur Einforderung neuerlicher Attests gezwungen wurde. (Diese Darstellung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat durch ein Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde A, LAbg L, bestätigt).

    Die zögerliche Erfüllung der Anordnung erklärte der Bw damit, dass er sicher gewesen sei, dass der Stallboden dicht ist (was ja durch das Gutachten von K bestätigt worden sei), die neuerliche Vorschreibung eines Attests auf das Betreiben seines Nachbarn, welcher Ursache bereits einer Reihe von baubehördlicher Beanstandungen gewesen sei, zurückzuführen ist und die Kosten des neuerlichen Gutachtens dem Bw, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb kaum kostendeckend zu betreiben vermöge, überaus hart trafen. Hinsichtlich der Kosten sei zu bemerken, dass die Vorschreibungen ja nicht nur den hier gegenständlichen Stallboden betrafen. Der Bw habe sich außerdem bemüht, von der Firma R die erforderlichen ergänzenden Auskünfte zu erhalten, was jedoch gescheitert sei. In Anbetracht dieser Situation habe er sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, die Auflage ohnehin erfüllt zu haben und dass eine Verschärfung der Auflage einen Bescheid erfordert, den zu erlassen die Behörde sich jedoch geweigert habe.

    Der beigezogene Sachverständige sagte, der Auffassung der Baurechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung im Schreiben vom 26.5.2000 beitretend, aus, dass die Bestätigung der Firma R kein Dichtheitsattest nach dem Stand der Technik darstelle. Es würden die wesentlichen Hinweise darauf fehlen, aufgrund derer ein sachverständiges Organ die Behauptung der Dichtheit nachzuvollziehen vermag. Ob die Bestätigung der Firma R der Auflage entspricht, sei eine Frage der Auslegung dieser Auflage.

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Strittig ist im Wesentlichen die Frage, ob der Bw mit der Beibringung des Attests der Firma R die gegenständliche Anordnung des Bescheids vom 25.3.1996 erfüllt hatte. Dies vor dem Hintergrund, dass die Baubehörde zunächst den bejahenden Rechtsstandpunkt des Bw teilte und - unter Aufgabe dieses Rechtsstandpunkts - nach Jahren ein Straf- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde. Vom Standpunkt des Bw, dass die Neuformulierung der Auflage eine Inhaltsänderung darstellt aus gesehen, würde dies die Erlassung eines Bescheides voraussetzen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass die gegenständliche Anordnung sinnvoll zu interpretieren ist. Eine solche Interpretation führt zu der Annahme, dass die Dichtheit des Stallbodens dergestalt nachzuweisen ist, dass der beigebrachte Nachweis (für die Behörde bzw. deren Sachverständige) nachvollziehbar die wesentlichen Bestimmungsgründe der Dichtheitsbehauptung offen legen. Dies ist hinsichtlich des Dichtheitsattests der Firma R, wie auch der Sachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung darlegte, nicht der Fall. Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass die Präzisierung der Anordnung, wenn auch geraume Zeit später, keine neue Vorschreibung sondern eine nicht bescheidpflichtige Mitteilung darstellt. Der Bw war daher verpflichtet, die Anordnung in der Form zu erfüllen, wie ihm dies im Juni 2000 behördlicherseits mitgeteilt wurde.

Dass der Bw dieser Pflicht im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht nachkam, ist unbestritten. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind (die rechtliche Fehleinschätzung entschuldigt den Bw nicht, da sich der Bw während des Tatzeitraums nicht auf eine damals aktuelle Rechtsauffassung der Baubehörde berufen kann) auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Anlässlich der Straffestsetzung erhalten die Einwendungen des Bw freilich volles Gewicht. An erster Stelle ist festzuhalten, dass es der Baubehörde oblegen wäre, die Anordnung so zu fassen, dass sich der Adressat von vornherein über die an ihn gestellten Anforderungen im Klaren ist - dies nicht zuletzt um zu verhindern, dass ein Betroffener es aus einer Fehleinschätzung der Lage heraus versäumt, die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Dieser Gesichtspunkt fällt um so mehr ins Gewicht, als die Baubehörde zunächst von derselben Interpretation ihrer eigenen Anordnung ausging wie der Bw und erst viel später, gezwungen durch die Aufsichtsbehörde, ihren Rechtsstandpunkt wechselte. Wenn sich der Bw vor diesem Hintergrund auf den Standpunkt stellte, seine Interpretation der Anordnung sei vertretbar, ist schon aus diesem Grund eine Annäherung an eine Entschuldigung gegeben. Hält man dazu die weiteren vom Bw angeführten Gründe, so erscheint es zulässig, von einer Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne des § 21 Abs.1 VStG auszugehen. Da der Bw (wenn auch animiert durch die drohende Ersatzvornahme - gerade diese Handlungsmöglichkeit der Behörde macht jedoch deutlich, dass der Schutz des Verfahrensziels im gegebenen Zusammenhang nicht gleichermaßen in den Vordergrund tritt als anderswo) der Anordnung letztlich doch Folge leistete und der Stallboden überdies dicht war, erscheint es vertretbar, auch von unbedeutenden Tatfolgen iSd § 21 Abs.1 VStG auszugehen. Der Ausspruch einer Ermahnung ist erforderlich, um den Bw eine größere Verständnisbereitschaft für baubehördliche Anliegen nahezulegen, was im Hinblick auf auch aus einem weiteren den Bw betreffenden baubehördlichen Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekannten Umständen zweckmäßig erscheint.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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