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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210362/8/Lg/Ni

Linz, 06.06.2002

VwSen-210362/8/Lg/Ni Linz, am 6. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 14. Mai 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Oktober 2001, Zl. 0-2-5/1, wegen Übertretungen der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von 20.000 S bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 13 Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der V zu vertreten habe, dass diese Gesellschaft als Bauherr auf dem Grundstück in der Zeit von 1.11.2000 bis 31.12.2000 folgende gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtige Neubauten ausgeführt habe, ohne dass eine rechtskräftige Baubewilligung für diese Bauvorhaben vorgelegen wäre:

  1. Neubau bestehend aus insgesamt vier Containern (10 m x 6 m), wobei zwischen je zwei Containern die Zwischenwände entfernt wurden (diese Einheit werde als Büro benützt bzw. ist eine Sanitäreinheit darin untergebracht),

  1. Lager-Container mit den Abmessungen 6 m x 2,50 m.

Der Berufungswerber habe dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Jeweils § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994. Er sei gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass von einem bautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates Linz am 26.1.2001 festgestellt worden sei, dass von der V auf dem Gründstück im Zeitraum November und Dezember 2000 ein Bau bestehend aus vier Containern (6 m x 10 m) sowie zwei Lager-Containern
(6 m x 2,50 m bzw. 4 m x 2,50 m) konsenslos errichtet worden seien.

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung habe sich der Berufungswerber am 8.3.2001 im Wesentlichen dahingehend gerechtfertigt, zum Zeitpunkt der Aufstellung sei beabsichtigt gewesen, die Container nur temporär als Baustelleneinrichtung für das Bauvorhaben sowie diverse Serviceaufträge der V zu errichten. Nach Erledigung der Aufträge sollten die Container wieder entfernt werden, sofern der V nicht zusätzliche Aufträge erteilt würden. Da sich nach Ablauf einiger Wochen kein Fertigstellungsdatum bestimmen habe lassen, sei mit Eingabe vom 2.3.2001 eine Bewilligung beantragt worden, welche mit Bescheid der Baubehörde vom 27.7.2001 erteilt worden sei. Weiters sei mit Schreiben vom 17.9.2001 ausgeführt worden, dass von Personen, die gelegentlich mit der Durchführung baulicher Maßnahmen betraut würden, nur sehr schwer erkannt werden könne, dass selbst das Aufstellen von Fertigcontainern im Baustellenbereich einer Baubewilligung bedarf. Die Qualifikation eines Containers als baubewilligungspflichtiges Gebäude sei für einen juristischen Laien nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, zumal anzunehmen sei, dass schon die Herstellung derartiger Container exakten gesetzlichen Bestimmungen unterliegen dürfte. Soweit dem Beschuldigten wegen der verspäteten Beantragung einer Baubewilligung überhaupt ein schuldhaftes Verhalten angelastet werden könne, sei dieses höchstens als geringfügiges Verschulden zu werten, das auch keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Die Voraussetzungen des § 21 VStG seien daher erfüllt.

Weiters wird ausgeführt, bei den gegenständlichen Containern handle es sich um keine Baustelleneinrichtung iSd § 26 Z2 Oö. BauO 1994, da Baustelleneinrichtungen nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Bauvorhaben errichtet werden können. Dass diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorliegen, sei auch vom Beschuldigten nicht behauptet worden. Dieser habe vielmehr vorgebracht, die Container wären für verschiedene Baustellen benötigt worden.

Im Zusammenhang mit dem Verschulden wird ausgeführt, es obliege dem Bauherrn, vor Errichtung einer baulichen Anlage entsprechende Informationen bei der zuständigen Baubehörde einzuholen.

Im Zusammenhang mit der Bemessung der Strafhöhe wird ausgeführt, hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat sei zu berücksichtigen, dass durch die Handlungsweise des Berufungswerbers der einschlägigen Bestimmungen der Oö. BauO 1994, nämlich die der Errichtung vorhergehende Kontrolle der Übereinstimmung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens mit den dafür geltenden baurechtlichen und -technischen Vorschriften durch die Baubehörde vereitelt worden sei. Als strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten, straferschwerend sei kein Umstand. Berücksichtigt werde auch der Umstand, dass für die konsenslosen Baumaßnahmen mittlerweile die entsprechenden Baubewilligungen erteilt worden seien. Ausgegangen werde von einer Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens von 50.000 S. § 21 Abs.1 VStG sei mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht anwendbar.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, die Feststellung, dass der in Punkt 1 des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte, aus vier Containern bestehende Neubau im Gegensatz zur Tatsachenfeststellung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht als Büro genutzt werde. Vielmehr würden sämtliche auf dem gegenständlichen Grundstück errichteten Objekte als Baustelleneinrichtungen für einige zum Teil konkret ausgeführte Bauvorhaben dienen bzw. hätten sie im maßgeblichen Zeitraum vom 1.11.2000 bis 31.12.2000 diesem Zweck gedient. Auch der Amtssachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Objekte "als Montage- und Lagerstützpunkte für Aufträge im Werksgelände" genutzt werden, in denen "hauptsächlich Baugeräte und Materialien zwischengelagert und nur geringfügige verwaltungstechnische Büroarbeiten" ausgeführt werden. Der Amtssachverständige habe die gegenständlichen Objekte aufgrund seiner unmittelbaren Wahrnehmungen als bloß "anzeigepflichtige Bauvorhaben" iSd § 25 Abs.1 Z2a Oö. BauO 1994 qualifiziert.

Unrichtig sei ferner die Feststellung, dass die Container für "verschiedene" - womöglich örtlich getrennte - Baustellen benötigt würden. Tatsächlich habe die V im Werksgelände, also im unmittelbaren Nahbereich zu den aufgestellten Containern einen Großauftrag für die eben dort befindlichen Bauvorhaben ausgeführt, für dessen Erfüllung gerade die verfahrensgegenständlichen Container als Baustelleneinrichtung benötigt wurden. Zusätzlich zu dem genannten Großauftrag habe die V ebenfalls im unmittelbaren örtlichen Nahbereich noch einige weitere kleinere Serviceaufträge für die V erfüllt. Auch zur Durchführung dieser Aufträge seien die Container als Baustelleneinrichtung benötigt worden.

In rechtlicher Hinsicht sei zu bemängeln, dass das angefochtene Straferkenntnis davon ausgeht, dass Baustelleneinrichtungen nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Bauvorhaben errichtet werden können. Dies würde dazu führen, dass für zwei unmittelbar angrenzende Bauvorhaben zwei getrennte Baustelleneinrichtungen errichtet werden müssten, damit weder Bewilligungs- noch Anzeigepflicht gegeben sei. Diese Auslegung decke sich nicht mit dem Sinn der mit LGBl 70/1998 neugeschaffenen Regelung. Der Sinn dieser Neuregelung sei nicht zuletzt darin gelegen, für bestimmte bauliche Anlagen, die von vornherein nur für begrenzte Zeit errichtet werden bzw. von denen keine Gefährdung nachbarlicher Interessen erwartet werden kann, von einer Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht abzusehen.

Erst nachdem sich herausgestellt habe, dass die Bauvorhaben in der veranschlagten Zeit nicht fertiggestellt werden können, also bereits lange Zeit nach dem 31.12.2000, habe die V den Entschluss gefasst, die Container als Lager für diverses Baumaterial bzw. Baugeräte zu verwenden. Die V habe in der Folge auch sogleich die Erteilung einer Baubewilligung für die gegenständlichen Container beantragt, welche im Antrag mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vollinhaltlich Folge gegeben worden sei. Dies bedeute aber, dass im maßgeblichen Zeitraum vom 1.11.2000 bis 31.12.2000 die verfahrensgegenständlichen Container als Baustelleneinrichtung iSd § 26 Z2 Oö. BauO 1994 zu behandeln sind und demnach für das Aufstellen der Container keine Baubewilligung erforderlich war.

In subjektiver Hinsicht wird bemerkt, dass durch die mit LGBl 70/1998 eingeführte Beseitigung der Baubewilligungs- und Anzeigepflicht für bestimmte Bauvorhaben - so insbesondere auch für Baustelleneinrichtungen - eine unklare Rechtslage vor allem hinsichtlich des Aufstellens von Baustellencontainern geschaffen worden sei. So bleibe es nunmehr dem jeweiligen Bauherrn überlassen, zu entscheiden, ab wann und vor allem wie lange das Aufstellen eines Baustellencontainers noch innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zusammenhanges zwischen Baustelleneinrichtung und Bauvorhaben gelegen ist. Eine exakte Beantwortung dieser durch die geänderte Rechtslage neugeschaffenen Frage ist nicht möglich. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheine es naheliegend, dass die Baubehörden bei diesen im Graubereich liegenden Sachverhalten den Sorgfaltsmaßstab nicht überspannen sollten, zumal in Fällen, in denen eine Gefährdung nachbarlicher Interessen ausgeschlossen werden kann. Die gegenständlichen Objekte seien innerhalb einer als Industriegebiet gewidmeten Grundstücksfläche gelegen und die nachträgliche Baubewilligung sei anstandslos erteilt worden.

Es werde daher der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, in eventu gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und allenfalls eine bescheidmäßige Ermahnung auszusprechen.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des Berufungswerbers aus, maßgeblich sei die Widmung der Container während des Tatzeitraumes vom 1.11.2000 bis 31.12.2000, das heißt zur Zeit ihrer Errichtung (welche wohl am Beginn des erwähnten Zeitraumes anzusetzen ist). Im Tatzeitraum seien die Container (abgesehen von untergeordneten Bürotätigkeiten in Form baustellenbegleitender Arbeiten und abgesehen vom Aufenthalts- bzw Sanitärbereich für Bauarbeiter) im Sinne des Errichtungskonzepts als Lager für Baugeräte und Baumaterialien verwendet worden. Nach diesem Zeitraum sei, da eine Nutzung für weitere Bauprojekte ins Auge gefasst worden sei, um Baubewilligung angesucht worden. Dies berühre jedoch nicht mehr den gegenständlichen Tatzeitraum.

Der Zeuge S von der V bestätigte diese Darstellung. Der Auftrag, für den die Container errichtet worden seien, sei der Auftrag mit einem Volumen von 6.700 Arbeitsstunden mit Fertigstellungstermin Ende Dezember 2000 gewesen (Beweis: beigebrachte Kopie des Auftrags). Im Jänner 2001 seien Restarbeiten angefallen. Für das Fernheizkraftwerk hätten die Container keine Funktion gehabt, was aber zum Zeitpunkt der baubehördlichen Kontrolle noch nicht klar gewesen sei. Auf Anregung des amtlichen Bausachverständigen hin, dass im Falle der Weiterverwendung der Container, eine Baubewilligung erforderlich sei, sei diese eingeholt worden, weil in der Tat nachträglich noch weitere Aufträge erteilt worden seien.

Der amtliche Sachverständige Ing. H (Magistrat Linz) sagte zeugenschaftlich aus, die Auskünfte bei der Kontrolle von Herrn S erhalten zu haben. Der Zeuge habe den Eindruck gewonnen, dass die Container ursprünglich für die Baustelle Fernheizkraftwerk errichtet worden seien. Da diese Baustelle bereits abgeschlossen gewesen sei und S geäußert habe, dass eine Weiterverwendung für nicht näher spezifizierte Baustellen geplant sei, habe der Zeuge Anzeige erstattet. Dass die Container als Baustelleneinrichtung geeignet waren, stellte der Zeuge nicht in Abrede. Ebenso wenig vermochte er eine Verwendung als Baustelleinrichtung für die Baustelle im Tatzeitraum auszuschließen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Es ist, zumindest im Zweifel, der Darstellung des Zeugen S zu folgen. Demnach war die Verwendung der Container als Baustelleneinrichtungen zur Zeit ihrer Errichtung für ein bestimmtes Bauvorhaben geplant und wurden sie im übrigen Tatzeitraum auch für diesen Zweck verwendet. Abgesehen von der Frage der Benennung der Baustelle(n) zog der anzeigende Amtssachverständige die Verwendung der Container als Baustelleneinrichtungen (und somit den Errichtungszweck) nicht in Zweifel.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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