Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420052/5/Gf/La

Linz, 08.03.1994

VwSen-420052/5/Gf/La Linz, am 8. März 1994 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des T, vertreten durch RA, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bürgermeisters der Stadt Linz beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, bringt vor, daß er seit 1991 in Österreich aufhältig und die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Oktober 1993 gültig gewesen sei. Er habe daher um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht, die ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. Dezember 1993, Zl. 401-93/AEG/3539, auch erteilt worden sei, und zwar in der Weise, daß eine entsprechende Vignette in seinen Reisepaß eingeklebt worden sei.

Anläßlich der Abholung des Reisepasses am 4. Jänner 1994 sei dem Beschwerdeführer von der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde mitgeteilt worden, daß es "Probleme gäbe". Bei der Aushändigung des Reisepasses habe der Beschwerdeführer schließlich feststellen müssen, daß die Aufenthaltsberechtigung durchgestrichen und mit dem Vermerk "ungültig" versehen worden sei. Auf seine Frage, was das jetzt solle, sei ihm von der Sachbearbeiterin lediglich mitgeteilt worden, daß er ja die Möglichkeit hätte, sich zu beschweren.

Ein Bescheid oder eine sonstige behördliche Entscheidung sei dem Beschwerdeführer seither nicht zugestellt worden.

Da das von der Sachbearbeiterin vorgenommene Kreuzen des Sichtvermerkes unter Beifügung des Wortes "ungültig" nicht als ein Bescheid, sondern als eine faktische Amtshandlung zu qualifizieren sei, die in § 11 Abs. 3 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, keine Deckung finde, wird mit der vorliegenden Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser behördlichen Maßnahme begehrt.

2.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Derartige Maßnahmenbeschwerden setzen nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts voraus, daß gegen den Betroffenen physischer Zwang entweder tatsächlich ausgeübt wird oder dessen unmittelbare Ausübung bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl. die Nachweise bei R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, Wien 1992, RN 610).

2.2. Schon aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, daß im gegenständlichen Fall ein derartiger körperlicher Zwang seitens eines behördlichen Organwalters weder tatsächlich ausgeübt wurde noch dessen Ausübung unmittelbar drohte: Es wurde nämlich von der Sachbearbeiterin lediglich im Reisepaß des Beschwerdeführers eine Ungültigerklärung einer behördlichen Eintragung vorgenommen.

Unbestreitbar wurde durch diesen Vorgang massiv in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen. Dies jedoch nicht in Form einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: Wie schon der Beschwerdeführer richtig erkennt, kommt der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, die in Form des Einklebens einer Vignette in den Reisepaß erfolgt, Bescheidcharakter zu; hiebei handelt es sich um eine besondere Form der Erlassung eines positiven Bescheides, wobei es dem O.ö.

Verwaltungssenat im gegenständlichen Verfahren nicht zukommt, über die Frage zu befinden, ob dieser schon mit dem Einkleben der Vignette oder erst mit der Aushändigung des Reisepasses an den Antragsteller tatsächlich als erlassen anzusehen ist. Wesentlich ist vielmehr, daß der actus contrarius, nämlich die Aushändigung eines Reisepasses mit einer eingeklebten, aber durchgestrichenen sowie mit dem Vermerk "ungültig" versehenen Vignette, in gleicher Weise einen - negativen - Bescheid darstellt (dies jedenfalls dann, wenn die in einem solchen Fall erforderliche zusätzliche Erlassung eines auch den Formalkriterien der §§ 58 ff AVG entsprechenden Bescheides unterblieben ist), der nur - mit den hiefür vorgesehenen Rechtsbehelfen, hingegen (aufgrund der Subsidiarität dieses Rechtsschutzinstrumentariums) nicht mit einer Maßnahmenbeschwerde gemäß § 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z.2 AVG, angefochten werden kann.

3. Indem es danach im gegenständlichen Fall aber an der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt und damit an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehlt, war die vorliegende Beschwerde sohin ohne weiteres Verfahren, insbesondere ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 67d Abs. 1 AVG), gemäß § 67c Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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