Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210364/2/Lg/Ni

Linz, 16.08.2002

VwSen-210364/2/Lg/Ni Linz, am 16. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 19. November 2001, Zl. BauR96-32-1999-A/KOJ, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S (1.453,46 Euro) verhängt, weil er an einem näher bezeichneten Holzgebäude verschiedene näher beschriebene im Sinne von § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO anzeigepflichtige Baumaßnahmen vorgenommen habe. Dies sei anlässlich eines Lokalaugenscheins am 24. August 1999 festgestellt worden.

Gemäß § 44a Z1 VStG ist die vorgeworfene Tat unter anderem in zeitlicher Hinsicht ausreichend genau zu präzisieren. Im angefochtenen Straferkenntnis fehlt diese Angabe, da lediglich der Zeitpunkt der Feststellung der Tat genannt ist. Eine Verfolgungshandlung, die die Tatzeit angibt, ist aus dem Akt nicht ersichtlich, wobei hinzuzufügen ist, dass die Rechtzeitigkeit einer solchen Verfolgungshandlung mangels Bekanntheit der Tatzeit nicht feststellbar ist. Aus demselben Grund ist unbekannt ob zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenats bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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