Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210365/6/Lg/Ni

Linz, 15.01.2003

 

 

 VwSen-210365/6/Lg/Ni Linz, am 15. Jänner 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 29. Oktober 2001, Zl. BauR96-14-2001-Fl, in der Fassung des Bescheides vom 16. November 2001, Zl. BauR96-14-2001-Lac, wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000, zu Recht erkannt:

 

 

Der Strafberufung wird Folge gegeben und gemäß § 21 Abs.1 VStG unter Erteilung einer Ermahnung von der Bestrafung abgesehen (§ 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (36,34 Euro) bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er der Mitwirkungspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 nicht nachgekommen sei. Der Bw habe damit gegen § 66 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit §§ 2, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für soziale Verwaltung, des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Bauten und Technik vom 21.7.1997, mit den Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte, Wohnungen sowie sonstige Räumlichkeiten und deren Bewohner (Mikrozensus) verstoßen.

 

 

In der Berufung wird, unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen, geltend gemacht, es habe nicht am Bw sondern am Zählorgan gelegen, dass keine Terminkoordination zustande gekommen sei.

 

Mit Fax vom 13.1.2003 schränkte der Bw die Berufung auf eine Berufung gegen die Strafhöhe ein. Er versicherte seine Bereitschaft, in Zukunft Auskünfte nach dem Statistikgesetz zu erteilen.

 

Aufgrund des einsichtigen Verhaltens des Bw und seines Versprechens, sich in Zukunft kooperativ zu verhalten, erscheint es vertretbar, von einer Bestrafung abzusehen. Der Bw sei jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt, sein Versprechen tatsächlich einzuhalten und keine weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art zu begehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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