Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210370/6/Lg/Ni

Linz, 30.08.2002

VwSen-210370/6/Lg/Ni Linz, am 30. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Dezember 2001, GZ 0-2-5/1-0132129s, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

I. Die (Straf-) Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 736,72 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Bauherr in der Zeit von 23.7.2001 bis 8.8.2001 auf dem Grundstück, mit der Errichtung eines gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtigen Neubaues (Betriebsgebäudes mit Büroräumen) begonnen habe ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs. 1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 begangen und sei gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2. Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe wird auf die gesetzlichen Strafbemessungsgründe des § 19 VStG verwiesen. Als mildernd sei das Geständnis des Beschuldigten zu werten, straferschwerend wären baurechtliche Vorstrafen des Bw zu werten. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse geht das angefochtene Straferkenntnis von einem monatlichen Nettoeinkommen von 50.000 S und dem Vorliegen von Sorgepflichten für drei Kinder aus.

  3. In der Berufung wird im Wesentlichen auf die Konsensfähigkeit des Projekts (bzw. die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung), das Stattfinden von einer Planungsvisite und einer Planbegutachtung vor Baubeginn und den "zeitlichen Konnex" zwischen dem Antrag auf Baubewilligung und dem Baubeginn verwiesen. Ferner sei aus der gegenständlichen Bautätigkeit niemandem ein Nachteil entstanden.
  4. Überdies sprach der Bw am 30. Jänner 2002 persönlich beim Unabhängigen Verwaltungssenat vor und gab zu Protokoll, unter Zeitdruck gestanden zu sein, weil bei verspäteter Fertigstellung aus dem Rechtsverhältnis mit einem Mieter dem Bw wirtschaftlicher Schaden entstanden wäre. Überdies habe Baudirektor G im Vorfeld bei Besprechungen kundgegeben, dass kein Einwand gegen das Projekt bestehe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Bw auch die Geldstrafe des Bauführers übernommen habe, da dies mit dem Bauführer, welcher den Bw vor dem vorzeitigen Baubeginn gewarnt habe, vertraglich vereinbart gewesen sei. Zusätzlich zu seinen Kindern sei er auch für seine Gattin sorgepflichtig. An einschlägige Verwaltungsvorstrafen könne er sich nicht erinnern.

  5. Dazu nahm der Magistrat Linz in einem Schreiben vom 19.8.2002 dahingehend Stellung, dass bei der vom Bw angesprochenen Planungsvisite lediglich Ortsbildverträglichkeit zu prüfen sei. Aus den Protokollen der Planungsvisite sei ersichtlich, dass das gegenständliche Objekt bei der Visite vom 29.5.2001 grundsätzlich zur Kenntnis genommen wurde, jedoch in einigen Punkten eine Änderung erforderlich schien. Bei der Planungsvisite vom 16.7.2001 wurden weitere Änderungen im Hinblick auf das Erscheinungsbild des Baukörpers gefordert und eine weitere Vorlage des geplanten Projekts mit dem Bauwerber vereinbart. Erst bei der Planungsvisite am 19.7.2001 sei der Entwurf des Neubaues zur Kenntnis genommen und festgestellt worden, dass das Projekt einer Einreichung zugeführt werden könne. Vorsitzender der Planungsvisite sei Baudirektor G. Bei der vom Bw angeführten Zusage des Baudirektors, es bestünden keine Einwendungen, handle es sich daher lediglich um die Beurteilung des Projekts im Hinblick auf die Ortbildverträglichkeit. Dies sei natürlich nicht mit einer Baubewilligung zu verwechseln, sei doch dem Bw bei der Planungsvisite vom 19.7.2001 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass das Projekt nun einer Einreichung zugeführt werden könne. Im Baubewilligungsverfahren erfolge eine weitere umfangreiche Prüfung im Hinblick auf Bestimmungen der Oö. BauO 1994 und hätten auch die Nachbarn die Möglichkeit, Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorzubringen. Dies musste dem Bw bekannt sein. Dieser habe aus wirtschaftlichen Erwägungen eine Abwägung vorgenommen und eine Bestrafung in Kauf genommen. Der Umstand, dass der Bau zwar ohne Bewilligung, jedoch derart ausgeführt worden ist, dass er genehmigungsfähig ist, stellt zwar allenfalls das Fehlen eines Erschwerungsgrundes, nicht aber einen mildernden Umstand dar (unter Hinweis auf VwGH 26.2.1968, Zl. 534/67). Zum Beleg erfolgter Vorstrafen sind dem Schreiben des Magistrates Linz die Kopien zweier Strafverhandlungsschriften vom 15.1.1998 und vom 5.10.1998 beigelegt. Es wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Vorab ist festzustellen, dass das angefochtene Straferkenntnis den gesetzlichen Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte sondern - bei einem Bauprojekt von der gegebenen Größenordnung - eine Geldstrafe in Höhe von nur 10 % der Höchststrafe verhängte. Besonders gravierend wirkt, dass der Bw mit gezieltem Vorsatz handelte, hatte ihn doch der Bauführer auf die Rechtswidrigkeit eines vorzeitigen Baubeginns aufmerksam gemacht und der Bw ihm die Schadloshaltung für den Fall der Bestrafung zugesagt. Dass der Bw seine wirtschaftlichen Dispositionen (Mietvertrag) so traf, dass es aus wirtschaftlichen Gründen vernünftiger war, wenn auch mit verwaltungsstrafrechtlichen Risiken verbunden, konsenslos zu bauen zu beginnen, mithin selbstverschuldet ein Zeitdruck entstand, hat er sich selbst zuzuschreiben und wirkt ebensowenig mildernd wie der Umstand, dass er dem Bauführer die (ebenfalls wirtschaftlich kalkulierte) Strafe vereinbarungsgemäß ersetzen musste. Auch die nachträgliche Baubewilligung fällt nicht entscheidend ins Gewicht, wird doch durch vorzeitigen Baubeginn die vom Gesetzgeber (selbstverständlich mit guten Gründen) vorgeschriebene zeitliche Ordnung von Prüfung des Bauprojekts nach den einschlägigen rechtlichen Grundlagen und faktischem Vollzug konterkariert. Hinsichtlich der "Zusagen" von Baudirektor G ist auf die Klarstellung in der Stellungnahme des Magistrates Linz zu verweisen, ebenso hinsichtlich der baurechtlichen Vorstrafen. Berücksichtigt man ferner das im Prinzip geständige Verhalten des Bw und sein geschätztes monatliches Nettoeinkommen sowie seine Sorgepflicht für Gattin und drei Kinder, so erscheinen die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen der Höhe nach durchaus vertretbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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