Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210375/13/Lg/Ni

Linz, 05.07.2002

VwSen-210375/13/Lg/Ni Linz, am 5. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 25. Juni 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des S, vertreten durch den Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Februar 2002, Zl. PrA-II-S-0132115e, wegen Übertretungen der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 725 Euro und die Freiheitsstrafe auf 6 Std. herabgesetzt. Als Gaupenbreite ist 122 cm statt 140 cm in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses einzusetzen.

II. Der Betrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 72,5 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24,16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs,1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Holzbautechnik S GmbH mit dem Sitz in L, zu vertreten habe, dass die o.a. Gesellschaft als Bauführer beim Objekt B in L in der Zeit von 2.7.2001 bis 25.7.2001 das folgende gemäß § 25 Abs.1 Z3 Oö. BauO 1994 anzeigepflichtige Bauvorhaben ausgeführt habe, ohne dass die hiefür erforderliche Bauanzeige erstattet worden sei:

An der Südseite des Objektes wurden drei Dachgaupen mit einer Breite von je ca. 1,40 m ausgeführt. An der Nordseite des Objekts wurde eine Dachgaupe (ca. 1,40 m breit) errichtet. Die genannte Änderung des Gebäudes sei anzeigepflichtig, da die gegenständliche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile sei. Der Bw habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z3 iVm § 25 Abs.1 Z3 Oö. BauO 1994 begangen und sei gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Feststellung der gegenständlichen Baumaßnahme durch einen bautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates L am 25.7.2001. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.9.2001 habe der Bw mit Eingabe vom 29.10.2001 im Wesentlichen vorgebracht, beim gegenständlichen Objekt sei ursprünglich nur eine Dachsanierung vorgesehen gewesen. Der Auftrag zur Dachsanierung sei vom Polier des Bw selbständig abgewickelt worden. Im Zuge der Ausführung sei dann der Auftrag zur Errichtung der Dachgaupen erteilt worden. Da es sich dabei nur um geringfügige Zusatzarbeiten gehandelt habe, sei der Bw vom Polier nicht informiert worden. Es sei nicht richtig, dass die Einbringung der Bauanzeige mit dem Beschuldigten vereinbart worden war. In der Zwischenzeit sei die Bauanzeige erstattet worden. Die Breite der Dachgaupen betrage lediglich 122 cm. Die Dachgaupen hätten keinen Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, da diese genau zwischen die bestehende Dachkonstruktion eingebaut worden seien. Der Bw habe entsprechende Weisungen in seinem Betrieb ausgegeben, dass die Verletzung von Verwaltungsvorschriften hintangehalten würden. Weiters verweist das angefochtene Straferkenntnis auf das Schreiben des Magistrates L, Bauamt, vom 23.10.2001, worin dem Bauherrn und dem Bauführer mitgeteilt worden sei, dass betreffend der Errichtung der gegenständlichen Dachgaupen keine Untersagungsgründe gegeben seien.

Das angefochtene Straferkenntnis hält dem Vorbringen des Bw, die Errichtung der Dachgaupen sei nicht von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, entgegen, dass ein bautechnischer Amtssachverständiger des Magistrates L festgestellt habe, dass die Errichtung der Gaupen auch dann von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile ist, wenn die Gaupen zwischen die bestehende Dachkonstruktion eingebaut worden sind. Die Errichtung der Dachgaupen sei daher anzeigepflichtig. Die Bauanzeige betreffend dieser Dachgaupen sei jedoch erst nach der Errichtung erstattet worden.

Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 2.180 Euro aus und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. Die Voraussetzungen des § 21 VStG lägen nicht vor.

  1. In der Berufung wird geltend gemacht:

Das angefochtene Straferkenntnis sei absolut nichtig, weil ein Adressat fehle.

Der objektive Tatbestand des § 57 Abs.1 Z3 Oö. BauO 1994 sei nicht erfüllt, weil die gegenständlichen Baumaßnahmen nicht von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile seien. Dies aus dem bereits in der Stellungnahme vom 29.10.2001 ausgeführten Grund, dass die Gaupen zwischen die bestehende Dachkonstruktion eingebaut wurden. Darüber hinaus seien die Dachgaupen nicht - wie im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt - 140 cm, sondern lediglich 122 cm breit, was auch aus dem Einreichplan hervorgehe.

Das Verfahren sei mangelhaft, weil die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des W nicht erfolgt sei. W hätte insbesondere dazu Auskunft geben können, dass die gegenständlichen Dachgaupen zwischen die bestehende Dachkonstruktion eingebaut wurden und daher keinerlei Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile haben. Weiter hätte der Zeuge dazu Stellung nehmen können, dass dem Bw kein Verschulden trifft, da er ein entsprechendes Kontrollsystem in seinem Betrieb eingerichtet und entsprechende Weisungen erteilt habe, um die mögliche Verletzung von Verwaltungsvorschriften hintan zu halten. Insbesondere seien die Mitarbeiter des Bw dazu angehalten gewesen, den Bw von jeglichen anzeige- und bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen in Kenntnis zu setzen.

Es liege außerdem ein schuldausschließender Tatbildirrtum des W vor, welcher dem Bw zuzurechnen sei, da W über die Anzeigepflichtigkeit der Dachgaupen geirrt hat. Auch diesbezüglich habe der Zeuge W gehört werden müssen.

Es liege kein Verschulden des Bw vor. Allenfalls liege eine äußerst leichte Fahrlässigkeit vor, sodass nach § 21 VStG vorzugehen gewesen wäre.

Überdies seien die Milderungsgründe nicht ausreichend berücksichtigt. Zur von der Behörde berücksichtigten Geringfügigkeit der konsenslosen Baumaßnahmen, den Umstand, dass mittlerweile eine Bauanzeige erfolgt sei und die Unbescholtenheit treten weiters die Milderungsgründe des § 34 Abs.1 Z11 und Z13 StBG (Begehung der Tat unter Umständen, welche einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen, Fehlen eines Schadens trotz Tatvollendung). Aus diesem Grund wäre § 20 VStG anzuwenden gewesen.

  1. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  2. Der Bw ist im Spruch und in der Zustellverfügung des angefochtenen Straferkenntnisses als Adressat genannt.

    Laut Feststellung des Amtssachverständigen König sei festgestellt worden, dass beim gegenständlichen Objekt drei Dachgaupen mit einer Breite von je 1,40 m ausgeführt worden seien. Es liegt ein Foto bei.

    Die Errichtung der Dachgaupen wurde zunächst der Bauherrin P mit Schreiben vom 24.2.2001 vorgeworfen. Am 19.9.2001 nahm der Vater der Beschuldigten (P) dahingehend Stellung, dass ursprünglich nur die Sanierung des Daches geplant gewesen sei. Er habe sich vor der Sanierung beim Bauamt des Magistrats L erkundigt, ob für die Sanierung eine Bewilligung erforderlich sei und die Auskunft erhalten, dass eine Bauanzeige gemacht werden müsse. Mit der Sanierung sei die Firma S beauftragt worden. Der Zeuge habe auch dem Polier der Firma, Herrn W, die vollständig ausgefüllte Bauanzeige ausgehändigt. Herr W habe P zugesichert, die Bauanzeige Herrn S zu übergeben. Es sei vereinbart gewesen, dass Herr S die Bauanzeige beim Bauamt einbringe. Diese sei in der Folge von Herrn S unterlassen worden. Während der Sanierungsarbeiten habe sich P dann kurzfristig entschlossen, Dachgaupen auszuführen. Die Einbringung einer Bauanzeige sei dann vergessen worden.

    Mit Schreiben vom 19.9.2001 wurde der Bw zur Rechtfertigung aufgefordert. Anwaltlich vertreten nahm er mit Schreiben vom 29.10.2001 dahingehend Stellung, P habe W eine "Baubeschreibung" übergeben, welche jedoch unvollständig ausgefüllt gewesen sei, sowie einen alten Plan. W habe diese Unterlagen dem Beschuldigten übermittelt und dieser habe gesehen, dass lediglich die Dachschalung mit einer Lattung für eine Neueindeckung gemacht werden sollte, also Arbeiten, die weder baubewilligungs- noch anzeigepflichtig seien. Der Auftrag zur Dachsanierung sei dann erteilt worden und dieser Auftrag sei vom Polier W selbstständig abgewickelt worden. Im Zuge der Ausführung sei es auf der Baustelle zu einem Gespräch zwischen Pirklbauer und W gekommen, in welchem P die Anbringung von Dachgaupen anregte. Wegen der Geringfügigkeit der Zusatzarbeiten sei der Bw diesbezüglich nicht informiert worden. Dieser habe erst im Zuge des Strafverfahrens von der Errichtung der Dachgaupen erfahren.

    Keineswegs sei die Einbringung der Bauanzeige durch die Firma des Bw vereinbart gewesen. Es sei eben nichts diesbezügliches vereinbart gewesen, da man bei der Auftragserteilung davon ausging, dass es sich nicht um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handle.

    Die Breite der Dachgaupen betrage lediglich 122 cm. Die Dachgaupen hätten keinerlei Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile.

  3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritt der Bw abermals, dass der Einbau der Dachgaupen von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile ist. Dazu führte der als Zeuge einvernommene Amtssachverständige des Magistrates L aus, er sei deshalb von der Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbestands ausgegangen, weil die Konstruktion auf die Sparren aufgebracht worden sei. Aus dem Plan gehe hervor, dass die Gaupen auf der Fußpfette des Dachstuhles aufsitzen und die Seitenteile von den Sparren abgefangen werden. Dadurch entstünden zusätzliche Belastungen auf den Sparren bzw. der Pfette. Die Eigenkonstruktion der Gaupen stelle eine zusätzliche Angriffsfläche für den Wind dar.

Der vom UVS beigezogene Sachverständige führte, ausgehend von der vorliegenden planlichen Darstellung bzw. von den aktenkundigen und (abgesehen von der Breite der Gaupen - 122 cm oder 140 cm; diese Differenz ist nach Auskunft des Sachverständigen aber nicht von Bedeutung) unbestrittenen Art des Einbaus der Gaupen, aus:

Ein solcher Einfluss sei gegeben, weil Dachstühle grundsätzlich als ebene Tragwerke berechnet würden. Für die Standsicherheit des räumlichen Systems seien auch Abstützungen und Verbände heranzuziehen. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die Ableitung von Windlasten erforderlich. Wenn in eine bestehende Dachkonstruktion zwischen Sparren eine Gaupenkonstruktion eingeschnitten wird, so bestehe die Möglichkeit, dass dadurch die erforderlichen Aussteifungen in Form von Dachschalungen oder Windverbänden in relevanter Weise gestört werden. Die fehlenden Elemente müssten durch andere ersetzt werden. Durch den Gaupeneinbau ergebe sich eine zusätzliche Beeinflussung der Tragfähigkeit der Sparrenkonstruktionen, weil auch die Vertikallasten auf die Sparrenkonstruktionen übertragen werden. Die Breite der Gaupen würde keine Rolle spielen.

Die Gaupe selbst sei insofern als tragender Bauteil anzusehen, weil durch sie Windangriffsflächen geschaffen würden, die die vom Gesetz ins Auge gefasste Problematik entstehen lassen. Die Windeinwirkungen seien auf die bestehende Konstruktion abzuleiten. Auch unter diesem Blickwinkel ergebe sich der Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile.

Das Gewicht werde durch die Gaupen vermehrt. Dabei sei es durchaus relevant, dass das Gewicht letztlich auch auf die Mauerbank abgeleitet werde, mag auch die Mauerbank aus der Sicht des Zimmermanns an Bedeutung zurücktreten.

Der Bw hielt dem entgegen, dass durch seine Baumaßnahmen der Einfluss auf die tragenden Bauteile ein positiver gewesen sei. Durch die Aufbringung der Dachschalung sei zusätzliche Steifheit erzeugt worden. Das zusätzliche Gewicht der Gaupe werde durch das Fehlen der Deckungen im Gaupenbereich kompensiert. Die Anbringung einer zusätzlichen Pfette bewirke eine Verbesserung der Festigkeit. Der durch die Anbringung der Gaupe im Dach entstehende Leerraum werde durch die Bedachung der Gaupe ersetzt.

Aufmerksam gemacht, dass auch ein positiver Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile ist, bestritt der Bw ausdrücklich nicht mehr, dass ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile gegenständlich gegeben ist. Er ersuchte aber, daraus keine überspitzten Folgerungen zu ziehen. Eingeräumt wurde weiters ausdrücklich durch den Bw, dass im Allgemeinen der Einbau von Gaupen deshalb von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile ist, weil das Flächentragwerk durch einen Leerraum durchbrochen wird.

Ferner machte der Bw geltend, dass es bei dem gegenständlichen Auftrag ursprünglich nur um die (anzeige- und bewilligungsfreie) Anbringung einer Dachschalung mit Papplage und Lattung ging. Die Errichtung von Gaupen sei zwischen dem Auftraggeber und dem Polier W ohne Wissen des Bw vereinbart worden. Nachdem W dem Auftraggeber nahegelegt habe, sich über die rechtliche Situation beim Magistrat zu erkundigen, habe W vom Bw die (als Auskunft des Magistrats deklarierte) Auskunft erhalten, dass dann, wenn die Hälfte der Hauslänge nicht überragt würde, Gaupen bewilligungsfrei seien. W habe dem Auftraggeber aufgrund persönlicher Bekanntschaft getraut. Da auch die Materialbestellung nicht über die Firma des Bw gelaufen sei, sei dem Bw der Einbau der Gaupen erst durch die Anzeige bekannt geworden, woraufhin er sofort die Einreichung eingeleitet habe.

Der Polier W habe im gegenständlichen Fall nicht weisungswidrig gehandelt. Das Kontrollsystem in der Firma sei so gestaltet, dass Poliere von dem ursprünglichen Bauauftrag (der dem Bw bekannt ist) ohne Wissen des Bw abweichen dürfen. Gegen Bauordnungswidrigkeiten habe sich der Bw dadurch abgesichert, dass er die Weisung erteilt habe, dass er bei "konstruktiven Änderungen" oder Planänderungen zu informieren sei. W sei im gegenständlichen Fall richtigerweise davon ausgegangen, dass keine konstruktive Änderung vorlag. Auch eine Planänderung sei nicht vorgelegen, weil ja gar kein Plan vorhanden war, da es sich ja nur um die Sanierung eines bestehenden Daches handelte. Es habe sich ja nicht die Konstruktion geändert sondern nur die Dachhaut. W sei sich offenbar dessen bewusst gewesen, dass der Gaupeneinbau baurechtlich problematisch sein könnte, weil er ja den Bauherrn ersucht habe, sich bei der Behörde zu erkundigen.

In der Firma habe es jedoch keine Weisung gegeben, dass alles, was mit der Bauordnung in Konflikt kommen könnte, dem Bw gemeldet werden muss.

Die diesbezüglichen Aussagen des Bw wurden durch den Zeugen W bestätigt. Die Poliere würden in der Firma Freiheiten haben, wenn sich während der Bautätigkeit Änderungen ergeben. Im Normalfall seien keine besonderen Vorkehrungen nötig, weil ja ohnehin ein genehmigter Plan vorliege. Die Poliere seien damit beauftragt, bei Planänderungen dafür zu sorgen, dass baurechtlich nichts passiert.

  1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Berufungsbehauptung, im angefochtenen Straferkenntnis fehle die Nennung des Adressaten, ist aktenwidrig.

Der unabhängige Verwaltungssenat folgt dem Gutachten des Sachverständigen, welches sich befundlich auf die unbestrittene Aktenlage stützt und den Denkgesetzen entspricht. Wenn der Bw zunächst dem Gutachten mit Argumenten entgegenzutreten versuchte, die darauf hinaus laufen, dass die Festigkeit der tragenden Bauteile durch die gegenständlichen Baumaßnahmen verbessert wurde, so bestätigte er selbst den Einfluss der Baumaßnahmen auf die Festigkeit tragender Bauteile.

Zum Verschulden des Bw ist festzuhalten, dass er sich das Verschulden seiner Leute zurechnen lassen muss. Beim Polier W liegt das Verschulden darin, dass er, anstatt sich selbst zu erkundigen, auf die Auskunft eines Bekannten vertraut hat, die inhaltlich überdies dazu angetan war, bei einem erfahrenen Zimmermann Zweifel zu erzeugen. Das Verschulden des Poliers schlägt auf den Bw durch, da er kein ausreichendes Kontrollsystem errichtet hat: Er selbst räumte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein, nicht einmal die Weisung gegeben zu haben, dass ihm alles, was mit der Bauordnung in Konflikt kommen könnte, gemeldet werden muss. Die Effektivität eines solchen Systems würde selbstverständlich voraussetzen, dass die Poliere durch Unterweisung in die Lage versetzt werden, heikle Berührungspunkte mit der Bauordnung als solche zu erkennen, was jedoch weder behauptet wurde noch anzunehmen ist. Wenn W darlegte, dass die Poliere bei Planänderungen "Freiheiten" im Sinne der Pflicht hätten, "dafür zu sorgen, dass baurechtlich nichts passiert", so bestätigt dies den Mangel des Kontrollsystems. Dass dann, wenn mangels Plans keine Planänderung sondern ein selbständig einzureichendes Projekt gegeben ist, um so mehr ein Kontrollsystem erforderlich wäre, liegt auf der Hand.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist mit dem angefochtenen Straferkenntnis von der "Geringfügigkeit" der Baumaßnahmen, der Unbescholtenheit des Bw und dessen - wenn auch unzulängliches - Bemühen um rechtstreues Verhalten (das angefochtene Straferkenntnis verweist auf die verspätete Anzeige) auszugehen. Als Verschuldensform ist Fahrlässigkeit anzunehmen, die darin begründet ist, dass der Bw nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, dass Vorkommnisse wie das gegenständliche unterbunden werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Anzeige zu keiner Untersagung geführt hat, bzw. der Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile ein positiver war. Unter diesen Voraussetzungen erscheint es vertretbar, unter Anwendung des § 20 VStG die Geldstrafe auf 725 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre: Die Durchführung eines geordneten Bauverfahrens stellt einen rechtlich gesondert geschützten Wert dar, der nicht durch Schaffung vollendeter Tatsachen unterlaufen werden darf. Der Mangel eines Kontrollsystems minimiert das Verschulden keineswegs unter die Bagatellgrenze des § 21 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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