Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210382/6/Lg/Ni

Linz, 30.01.2003

 

 

 VwSen-210382/6/Lg/Ni Linz, am 30. Jänner 2003

DVR.0690392


 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16. Dezember 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J K, E vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Juli 2002, Zl. PrA-II-S-0132069c, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe 290 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der H mit dem Sitz in P zu vertreten habe, dass von der genannten Firma als Bauführer beim bestehen Objekt (Verkaufsmarkt) im Standort L, in der Zeit zwischen 1.2.2001 und 14.3.2001 ein bei der zuständigen Baubehörde am 22.2.2001 zur Anzeige gebrachtes, gemäß § 25 Abs.1 Z3 Oö. BauO 1994 anzeigepflichtiges Bauvorhaben (Änderung bzw. Instandsetzung eines Gebäudes, welche von Einfluss auf den Brandschutz ist) nämlich der Abbruch der bestehenden Trennwand zwischen Lager- und Verkaufsraum, die Errichtung einer neuen Mauer zwischen Lager- und Verkaufsraum in brandbeständiger F90-Ausführung zwecks Brandabschnittsbildung sowie die Ausstattung der Verbindungsöffnungen darin (Lagertür, Flaschenautomat) mit brandhemmenden Abschlüssen (T-30), vor Ablauf der im § 25a Abs.1 angegebenen Frist bzw. vor der Mitteilung, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist (§ 25a Abs.2 Oö. BauO) ausgeführt wurde.

 

Der Bw habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z3 i.V.m. § 25 Abs.1 Z3 Oö. BauO 1994 begangen und sei gemäß § 57 Abs.2 zweiter Halbsatz Oö. BauO 1994 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, dass mit Schreiben vom 22.2.2001 (bei der zuständigen Baubehörde eingelangt am 26.2.2001) seitens der B als Anzeigepflichtiger, vertreten durch den von ihr beauftragten Architekten Dipl.-Ing. W, die Anzeige eines Bauvorhabens gemäß § 25 Abs.1 Z3 Oö. BauO 1994 (wie oben umschrieben) erstattet.

 

Mit Bericht des bautechnischen Amtssachverständigen vom 14.3.2001 sei der Behörde zur Kenntnis gebracht worden, dass die von der B angezeigten baulichen Maßnahmen (Abbruch der bestehenden Trennwand zwischen Lager- und Verkaufsraum; Errichtung einer neuen Brandmauer zwischen Lager- und Verkaufsraum zur Brandabschnittsbildung; Versehen der Verbindungsöffnungen
mit brandhemmenden Abschlüssen; diverse Raumumgruppierungen), bereits bewilligungslos zur Ausführung gelangt seien. Mit der Durchführung der Bauarbeiten sei vor ca. 6 Wochen begonnen worden, die Eröffnung des Lebensmittelmarktes sei am 23.2.2001 erfolgt.

 

Mit Schreiben der Baubehörde vom 23.3.2001 sei die Mitteilung gemäß § 25a Abs.2 Oö. BauO 1994 erfolgt, wonach eine Untersagung der Bauausführung im gegenständlichen Fall nicht beabsichtigt ist und mit der Bauausführung begonnen werden darf, an die anzeigepflichtige (die B) und den Bauführer (die H).

 

Der Aufforderung zur Rechtfertigung sei der Bw, trotz mehrfach eingeräumter Gelegenheit, nicht nachgekommen.

 

Der vorgeworfene Sachverhalt sei erwiesen. Die Einbringung der vollständigen Bauanzeige bei der zuständigen Baubehörde sei erst am 26.2.2001 erfolgt, womit die achtwöchige Untersagungsfrist gemäß § 25a Abs.1 Oö. BauO 1994 erst mit 23.4.2001 geendet habe. Die Mitteilung des Nichtvorliegens von Untersagungsgründen im Schreiben vom 23.3.2001 sei der Anzeigepflichtigen sowie dem Bauführer erst am 2.4.2001 zugestellt worden. Die Durchführung sämtlicher anzeigepflichtiger baulicher Maßnahmen sei somit vor Ablauf der in § 25a Abs.1 Oö. BauO normierten achtwöchigen Frist bzw. vor Erhalt der Mitteilung, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, erfolgt.

 

 

2. In der Berufung wird eingewendet, die Anzeige des Bauvorhabens sei durch den Auftraggeber (die B), vertreten durch den beauftragten Architekten Dipl.-Ing. W erfolgt. Daraufhin habe der Bw von seinem Auftraggeber den Auftrag zum Baubeginn erhalten. Da er nicht am baubehördlichen Verfahren beteiligt gewesen sei, habe sich der Bw auf die Zusicherung der Rechtskonformität des Auftrages verlassen dürfen. Es wird beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter des Bw auf seine Ausführungen in der am selben Tag stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu VwSen-210380, betreffend denselben Berufungswerber, denselben Bauauftraggeber (B/Architekt W) und einen analogen Sachverhalt. Dort hatte der Vertreter des Bw dargetan, dass der Bw nur Geschäftsführer des bauausführenden Unternehmens war. Das bauausführende Unternehmen habe sich darauf verlassen dürfen, dass, wie zugesagt, die Anzeige korrekt erfolgt ist und auch der erforderliche Wartezeitraum inzwischen verstrichen war. Das bauausführende Unternehmen habe den Bau auf ausdrücklichen Auftrag des Bauauftraggebers hin begonnen.

 

In weiterer Folge brachte der Vertreter des Bw in der Berufungsverhandlung zu VwSen-210380 vor, dass das Unternehmen des Bw nicht im rechtlichen relevanten Sinn als Bauführer bezeichnet werden könne. Bauführer sei nach Auffassung des Vertreters des Bw der im Auftrag der Firma B tätige Architekt Dipl.-Ing. W. Das Unternehmen des Bw habe eine auf Bauausführung eingeschränkte Gewerbeberechtigung. Wenn das Unternehmen des Berufungswerbers als Bauführer auftrete, werde dies durch einen Subunternehmervertrag mit einem Unternehmen mit Baumeister-Gewerbeberechtigung gedeckt. Im vorliegenden Fall sei dies anders gewesen, da ja lediglich ein Umbau vorgelegen sei. Hier sei der zwischen die Firma B und die Firma H getretene Architekt Dipl.-Ing. W als Bauführer anzusehen.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu VwSen-210382 berief sich der Bw nochmals auf diese Argumentation. Da Architekt Dipl.-Ing. W die Bauanzeige gemacht habe, sei dieser als Bauführer anzusehen.

 

Dem hielt die Vertreterin des Magistrates Linz entgegen, dass nach der Bauordnung Bauführer derjenige sei, der das Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn ausführt. Dies sei im gegenständlichen Fall die Firma H gewesen. Zum Sorgfaltsmaßstab sei zu bemerken, dass sich der Bauführer zu erkundigen hat, ob eine Baubewilligung vorliegt. Im Falle einer anzeigepflichtigen Baumaßnahme mit einer befristeten Untersagungsmöglichkeit der Behörde gelte dies mutatis mutandis.

 

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zur Argumentation des Bw, er sei nicht Bauführer im Sinne der Oö. BauO gewesen, ist zunächst auf den Wortlaut des § 40 Abs.2 Z1 Oö. BauO 1994 zu verweisen, wonach Bauführer derjenige ist, der ein Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn als Unternehmer ausführt. Als bauausführend (bzw. als Auftragnehmer des Bauauftraggebers) bezeichnete sich der Bw während des Verfahrens mehrfach selbst. Inwiefern das Unternehmen des Bw als bauausführendes Unternehmen nicht unter dem Begriff des Ausführens eines Bauvorhabens im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung zu subsumieren sein könnte, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen. Dazu kommt, dass die Firma H den gegenständlichen Einreichplan als Bauführer gezeichnet und damit seine den Bauführer treffende Verantwortung gegenüber der Behörde zu erkennen gegeben hat. Unerheblich erscheint dem gegenüber, dass zwischen die Firma B und die Firma H der Architekt Dipl.-Ing. W (als "direkter" Auftraggeber der Firma H) trat.

 

Da der Tatvorwurf im Übrigen unbestritten ist, ist die Tat dem Bw in objektiver Hinsicht zuzurechnen.

Die Tat ist, entgegen der Meinung des Bw, auch nicht entschuldigt. Dem Bauführer obliegt es vielmehr, wie von der Vertreterin des Magistrates Linz in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zutreffend festgehalten, sich um die rechtlichen Voraussetzungen der Durchführung seiner Bautätigkeit zu kümmern. Unterlässt er dies, handelt er fahrlässig.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Diese Strafhöhe ist dem Unrechts- und Schuldgehalt (Fahrlässigkeit) der Tat angemessen. Allfällige Erwägungen aus dem Bereich der finanziellen Verhältnisse des Bw, wie sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angedeutet wurden, können eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe nicht rechtfertigen. Der vorliegende Milderungsgrund (Unbescholtenheit) fällt nicht so ins Gewicht, dass eine Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts gerechtfertigt wäre. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 
 

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