Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210385/13/Lg/Ni

Linz, 08.05.2003

 

 

 VwSen-210385/13/Lg/Ni Linz, am 8. Mai 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 12. Februar 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des A U, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 23. September 2002, Zl. BauR96-11-4-2002-Tr, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:
 
 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Bw hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 140 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 700 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er als Miteigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft die an ihn gerichtete baubehördliche Anordnung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 25. Juni 1982, Zl. Bau-2/1982, die bewilligungslos errichtete bauliche Anlage (Garage, Zubau zum Haus, Gartenhütte) innerhalb der in diesem Bescheid festgelegten Frist zu beseitigen, nicht bescheidgemäß erfüllt habe. Der Bw habe dadurch § 57 Abs.1 Z11 iVm § 49 Abs.1, 2 und 5 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idF BGBl. Nr. 90/2001 iVm mit dem obenzitierten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A verletzt und sei gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2.  

    In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf Feststellungen durch Organe der Gemeinde A (am 11.3.2002) sowie durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (am 11.3.2002, 1.7.2002 und 2.7.2002). Dabei sei festgestellt worden, dass die in Frage stehenden, gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters A zu beseitigenden baulichen Anlagen (Garage, Zubau zum Haus im Ausmaß von 52 m2, Gartenhütte) nicht beseitigt wurden. Der Bw sei mit Schreiben der Gemeinde vom 12.3.2002 auf diesen Umstand hingewiesen worden.

     

    Rechtlich wird ausgeführt, dass laut dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A die gegenständlichen Objekte binnen einer (weiteren) Frist von acht Wochen nach Ablauf der für das Baubewilligungsansuchen gesetzten Frist (vier Wochen ab Bescheid Rechtskraft) zu beseitigen sind. Der vom Bw zuletzt gestellte Antrag auf baubehördliche Genehmigung sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 22. September 1997 bzw. des Gemeinderates A vom 30. April 1998 abgewiesen worden. Auch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei erfolglos geblieben (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2001, Zl. 99/05/0001). Die baubehördliche Anordnung sei daher im Sinne des § 49 Abs.2 Oö. BauO rechtswirksam.

     

    Anlässlich der Strafbemessung wird "zumindest bedingter Vorsatz" angenommen, da der Bw mit Schreiben der Gemeinde A vom 12.3.2002, auf seine Pflicht (nochmals) aufmerksam gemacht worden sei. Straferschwerende oder strafmildernde Umstände lägen nicht vor. Ausgegangen wird von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, der Sorgepflicht für die Gattin sowie dem Hälfteeigentum am Wohngebäude in S. Hingewiesen wird ferner auf den Unrechtsgehalt der Tat und den gesetzlichen Strafrahmen. Die Strafe sei angemessen und erforderlich, um den Bw in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

     

     

  3. In der Berufung wird zunächst gerügt, dass gegen den anderen Miteigentümer kein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde, woraus folge, dass auch dem Bw kein derartiger Verstoß vorgeworfen werden könne. Im Hinblick auf das "Alter" der baubehördlichen Anordnung wird behauptet, der Tatvorwurf sei als "verjährt" anzusehen. Wegen der "Unübersichtlichkeit" des Urkundenbestandes könne die Frage des Vorliegens der Genehmigung nicht "überblickt" werden. Ferner seien die "ablehnenden Schritte" im baurechtlichen Verfahren rechtswidrig, da die zu beseitigenden Objekte entweder ohnehin den baurechtlichen Vorschriften entsprächen oder gar keine Genehmigungspflicht gegeben sei. Schließlich wird vorgebracht, die "Tatvorwürfe" seien "nicht entsprechend qualifiziert" bzw. der "Teilzeitraum" sei, willkürlich gewählt.
  4.  

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Dem Akt liegt der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 25. Juni 1982, Zl. Bau-2/1982 bei. Gemäß diesem Bescheid hat der Bw auf der Parzelle eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, nämlich Garagenbau, Zubau zum Haus, Gartenhütte errichtet ohne hiefür im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung zu sein. Gemäß § 61 Abs.1 der Oö. BauO 1976 wird dem Bw aufgetragen, binnen einer Frist von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen oder binnen einer weiteren Frist von acht Wochen nach Ablauf der für das Bewilligungsansuchen gesetzten Frist die bewilligungslos errichtete bauliche Anlage zu beseitigen.

     

    Aus dem ebenfalls dem Akt beigelegten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2001, Zl. 99/05/001 ist ersichtlich, dass aufgrund einer schon 1977 erfolgten konsenslosen Bauführung durch einen Zubau ein 1984 eingeleitetes Verfahren um nachträgliche Baubewilligung stattfand welches letztlich im Oktober 1992 negativ beschieden wurde. In dem dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Verfahren war gegenständlich ein weiteres Ansuchen des Bw um nachträgliche Bewilligung für den Anbau einer Garage einschließlich Nebenräume, Bad und WC aus dem Jahr 1994. Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben ohne Abwasserbeseitigungsanlage zwingenden Bestimmungen der Oö. BauO widerspricht, sodass durch die Abweisung des Ansuchens in Rechte des Bw nicht eingegriffen wurde.

     

    Dem Akt liegt ferner ein Schreiben der Gemeinde A an den Bw bei, in welchem dieser aufmerksam gemacht wird, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 25. Juni 1992 rechtskräftig ist. Mit demselben Datum erging ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit dem Hinweis auf die Uneinsichtigkeit des Bw.

     

    Mit Schreiben vom 5. April 2002 machte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den Bw abermals auf seine Pflicht zur Befolgung des Beseitigungsauftrages aufmerksam und zwar unter dem Hinweis auf die gleichzeitige Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Ferner wird auf das drohende Vollstreckungsverfahren hingewiesen.

     

    Mit Schreiben vom 31. Mai 2002 beklagte die Gemeinde A bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abermals die Untätigkeit des Bw hinsichtlich des gegenständlichen Beseitigungsauftrages.

     

     

  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies die Vertreterin des Bw auf das bisherige Vorbringen. Ergänzend wurden Nachbarschaftsstreitigkeiten geschildert. Die belangte Behörde war an der Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung verhindert und gab schriftlich bekannt, dass der Bw die Erteilung einer Baubewilligung "aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen" beantragt habe (Schreiben vom 5. November 2002), die Gemeinde A jedoch beabsichtige, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
  8.  

     

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Aus dem Umstand, dass gegen den Miteigentümer der Liegenschaft kein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde, vermag der Bw nichts zu gewinnen: Weder hat er einen Anspruch auf ein solches Verfahren noch resultiert aus dessen Unterbleiben irgendeine Rechtswidrigkeit des hier gegenständlichen Verfahrens.

 

Wenn der Bw andeutet, er sei nicht sicher, ob nicht doch ausreichende Genehmigungen vorliegen bzw. dies aufgrund der langdauernden Rechtsstreitigen nicht beurteilt werden könne, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass gerade das Fehlen der Genehmigungen bzw. der Genehmigungsfähigkeit Gegenstand des angesprochenen Streits war, sodass es dem Bw obläge, sich deutlicher über das faktische Fundament seines Verdachts zu äußern. Vor allem aber übersieht dieses Argument, dass die baubehördliche Anordnung rechtskräftig ist, sodass ihre rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen sind. Dies ist auch dem Vorbringen, die vom Beseitigungsauftrag erfassten Objekte würden ohnehin genehmigungsfähig sein (was in geradezu wahrnehmungsverweigerndem Widerspruch zum erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes steht) entgegenzuhalten. Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag übrigens auch keine Rechtswidrigkeit oder einen den Bw sonst belastenden Mangel in der Vorsicht zu erblicken, dass die Behörde erst zu einem Zeitpunkt strafend eingeschritten ist, als wesentliche Aspekte des administrativen Bauverfahrens höchstgerichtlich geklärt waren.

 

Dem Vorbringen mangelnder Präzisierung der Tatvorwürfe ist entgegenzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf den dort zitierten rechtskräftigen Bescheid mit dem gegenständlichen Beseitigungsauftrag verweist und überdies eine keine Verwechslungsgefahr in sich bergende verbale Umschreibung vornimmt. Sich diesbezüglich auf Unklarheiten zu berufen, erscheint um so befremdlicher, als es sich dabei um einen Baubestand handelt, wegen dessen der Bw seit Jahrzehnten mit der Baubehörde sich in Rechtsstreit befindet. Auch hinsichtlich der Genauigkeit des vorgeworfenen Tatzeitraumes hegt der Unabhängige Verwaltungssenat keine Bedenken. Dass die Behöre einen Tatzeitraum vorwarf, welcher durch mehrere Überprüfungen gedeckt ist und welche außerdem bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. Juli 2002 enthalten ist (von Verjährung kann daher keine Rede sein) erscheint ebenfalls unbedenklich.

 

Da auch der Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis aus den dort angeführten Gründen nicht entgegen zu treten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 
 

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