Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210387/3/Lg/Ni

Linz, 23.07.2003

 

 

 VwSen-210387/3/Lg/Ni Linz, am 23. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Dir. J W, p.A. E F AG, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 11. November 2002, Zl. BauR96-44-2002, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 725 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt. Als die die Höhe der Strafen bestimmenden gesetzlichen Bestimmungen sind im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses § 57 Abs.2 iVm § 57 Abs.1 Z14 Oö. BauO iVm §§ 16 Abs.2, 19 VStG zu zitieren.

 

II. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigen sich auf 72,50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E F AG zu vertreten, dass diese als Planverfasser betreffend ein näher bezeichnetes Einfamilienhaus eines Ehepaares M (KG O, Gemeinde B) im Sinne des § 25 Abs.1 Z1 lit.c Oö. BauO am 8.5.2002 eine falsche Bestätigung ausgestellt habe, indem die E F AG als Planverfasser die Erklärung abgegeben habe, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit dem Bebauungsplan übereinstimmt, was sich im Zuge einer baubehördlichen Vorprüfung durch die Bauabteilung des Stadtamtes Braunau als falsch herausgestellt habe. Der Bw habe daher gegen § 57 Abs.1 Z14 iVm § 25 Abs.1 Z1 lit.c Oö. BauO verstoßen und sei gemäß § 57 Abs.1 Z14 iVm "§ 2" (richtig § 57 Abs.2) in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2.  

    In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis u.a. Bezug auf die Rechtfertigung des Bw vom 12.7.2002, wonach die Bauwerber (das Ehepaar M) dem selbständigen Handelsvertreter der Firma E, Herrn H M, mitgeteilt habe, es hätte bei der zuständigen Baubehörde nachgefragt und die Information erhalten, dass es für den gegenständlichen Bauplatz keine Bebauungsbestimmung und auch keinen Bebauungsplan gebe. Dies sei im vom Ehepaar M unterzeichneten Informationsblatt unter Punkt 7 ausdrücklich festgehalten worden. Weiters habe der Bw darauf verwiesen, dass auf der letzten Seite der Beilage "Einreichplanerstellung Oberösterreich" ein Hinweis enthalten sei, dass, falls es keine Bebauungsbestimmungen gebe eine Bestätigung der Baubehörde erforderlich sei, dass keine Bebauungsbestimmungen vorhanden sind. Die sei aus dem Grund erforderlich, dass die Firma E bestätigen müsse, dass das Haus den örtlichen Bebauungsbestimmungen entspreche. Eine solche zusätzliche Bestätigung sei nicht übersandt worden, da man auf der Grundlage der Auskunft der Bauwerber davon ausgegangen sei, dass es keine Bebauungsbestimmungen und keinen Bebauungsplan für dieses Grundstück gebe.

     

    Johann M sagte am 7.8.2002 zeugenschaftlich einvernommen aus, er habe keinerlei Erkundigungen bei der zuständigen Baubehörde eingeholt. M habe nicht die Auskunft erhalten, dass eine diesbezügliche Auskunft eingeholt worden sei. Die diesbezüglichen Formulare seien jedoch von M ausgefüllt worden, wobei das Ehepaar M über die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich belehrt worden sei bzw. sich darüber nicht im Klaren gewesen sei. Eine Bestätigung der Baubehörde, dass es keine Bebauungsbestimmungen gebe, sei von M nicht verlangt worden.

     

    Im Schreiben vom 20.8.2002 wies der Bw u.a. darauf hin, dass M ihn dahingehend informiert habe, dass in der Umgebung des gegenständlichen Grundstückes Einfamilienhäuser in bungalowartiger Ausführung Bestand hätten, weshalb der Bw auf Grund der übersandten Unterlagen annehmen habe dürfen, dass in Bezug auf die Bebauungsbestimmungen die Angaben richtig seien.

     

    M sagte am 16.10.2002 zeugenschaftlich einvernommen aus, er habe die in den Formblättern eingetragenen Informationen vom Ehepaar M erhalten. Bei der zuständigen Baubehörde würde er nur dann nachfragen, wenn die Bauherrschaften keine ausreichenden Informationen erteilen. Im gegenständlichen Fall habe das Ehepaar M jedoch glaubhaft bestätigt, dass es keinen Bebauungsplan auf dem gegenständlichen Grundstück gebe. Überdies habe er im Zuge einer Besichtigung des Baugrundstückes in einer Entfernung von ca. 100 m vom Bauplatz zumindest einen Bungalow wahrgenommen (was ihm die Angabe des Ehepaares M glaubhaft erschienen ließ). Der Zeuge habe von der Firma E niemals den Hinweis erhalten, dass er sich bei der jeweiligen Gemeinde hinsichtlich der Bebauungsgrundlagen erkundigen müsse. Es gäbe jedoch im Informationsblatt für die Kunden einen Hinweis, wonach der Kunde im Fall des Nichtvorliegens von Bebauungsbestimmungen bzw. Bebauungsplänen diesen Umstand durch eine Bestätigung bei der jeweiligen Gemeinde nachweisen müsse. Warum die Ehegatten M diese Anfrage an das Bauamt nicht gestellt hätten, entziehe sich seiner Kenntnis.

     

    Dem hielt der Bw im Schreiben vom 28.10.2002 entgegen, M Aussage, wonach als Folge des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens vom Bw der Auftrag erteilt worden sei, die betreffende Auskunft bei der jeweiligen Gemeinde einzuholen, nur bedingt richtig sei. Vielmehr habe er den Auftrag gegeben, dass der Bauberater entweder darauf bestehen müsse, eine entsprechende Bestätigung dem Bauwerber abzuverlangen oder, falls nötig ein solches Schriftstück selbst bei der zuständigen Baubehörde anzufordern.

     

    Aufgrund dieses Ermittlungsverfahrens geht das angefochtene Straferkenntnis davon aus, dass der Tatvorwurf in objektiver Hinsicht erwiesen sei und im Übrigen vom Bw während des gesamten Verfahrens nicht bestritten worden sei. Der Argumentation des Bw, dass kein Verschulden gegeben sei, könne jedoch nicht beigetreten werden. Die E F AG habe als Planverfasser die Pflicht getroffen, die erforderlichen Informationen bei der Baubehörde einzuholen. Dies sei offensichtlich der E F AG auch bekannt, zumal diese im Informationsblatt für die Einreichplanerstellung selbst anführt, dass eine Bestätigung seitens der Baubehörde benötigt wird, falls keine Bebauungsbestimmungen gegeben sind, was, gemäß diesem Hinweis, aus dem Grund erforderlich sei, dass die Firma E bestätigen müsse, dass das Bauvorhaben den örtlichen Bebauungsbestimmungen entspricht. Es sei daher im gegenständlichen Fall Fahrlässigkeit anzunehmen, was infolge des Charakters des gegenständlichen Delikts als Ungehorsamsdelikt als Schuldform ausreichend sei.

     

    Bei der Bemessung der Strafhöhe bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die geschätzten finanziellen Verhältnisse des Bw (monatliches Nettoeinkommen ca. 2.180 Euro bei einem Vermögen von 72.000 Euro und keinen Sorgepflichten). Mit Rücksicht auf das Fehlen einschlägiger Vorstrafen habe mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können.

     

     

  3. In der Berufung wird unter Hinweis auf die schriftliche Bestätigung der Bauwerber geltend gemacht, dass die gegenständliche Fehlinformation (einschließlich einer angeblichen Erkundigung bei der Baubehörde) von diesen stamme. M habe sich infolge dieser Information und der Wahrnehmung eines Bungalows in einer Entfernung von ca. 100 m vom Bauplatz der Pflicht zur Einholung einer eigenen Erkundigung enthoben gesehen. Auch die E F AG habe daher keine Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit der Bestätigung durch die Bauwerber zu zweifeln. Daher treffe den Bw kein Verschulden an der Ausstellung einer falschen Bestätigung.
  4.  

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich die Frage, ob den Bw der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft. Dabei ist - im Zweifel - davon auszugehen, dass M von Seiten der Bauherrn die Information erhalten hatte, dass eine Erkundigung bei der Baubehörde die Unbedenklichkeit des Projekts ergeben habe.

 

Aus § 25 Abs. 1 Z1 lit.c Oö. BauO über die schriftliche Bestätigung des Planverfassers betreffend die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan (und allen baurechtlichen Vorschriften) ist abzuleiten, dass es dem Planverfasser obliegt, sich vor Abgabe der Bestätigung eine entsprechende solide Informationsbasis zu verschaffen. Dies ist erreichbar durch eigene Einschau in den Bebauungsplan oder eigene Erkundigung bei der Behörde. Welche sonstigen Informationswege denkbarer Weise gangbar wären, ist hier nicht allgemein zu erörtern. Beizutreten ist jedoch der Auffassung des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach das Vertrauen des Planverfassers in gegenüber einem selbständigen Handelsvertreter gegebene Zusicherungen von Bauherren nicht ausreichend ist, den Planverfasser vom Risiko falscher Information zu befreien, kann doch nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber habe das praktische Funktionieren der Regelung des § 25 Abs.1 Z1 lit.c Oö. BauO dem in der Regel laienhaftem Verständnis des Bau- und Planungsrechts der Bauherren anvertraut (von der mit einer solchen Konstruktion verbundenen Missbrauchsgefahr ganz abgesehen).

 

Daran ändert nichts, dass laut den (vom Handelsvertreter und den Bauherrn zu unterzeichnenden bzw. unterzeichneten) Beilagen zum Kaufvertrag formularmäßig die anzukreuzende Rubrik "Laut Auskunft bei der zuständigen Baubehörde gibt es für den Bauplatz keine Bebauungsbestimmungen und keinen Bebauungsplan" und der "Hinweis: Sollte es keine Bebauungsbestimmungen geben, so benötigen wir eine Bestätigung seitens der Behörde, dass keine vorhanden sind. Dies ist aus dem Grund erforderlich, dass die Fa. E bestätigen muss, dass das Haus den örtlichen Bebauungsbestimmungen entspricht. Die Haussituierung muss maßstäblich gezeichnet werden!" enthalten sind. Und zwar selbst dann nicht, wenn man diese Texte (wie offenbar in der Berufung) dahingehend interpretiert, dass im Fall einer Bauherrenauskunft (eventuell in Verbindung mit sonstigen Indizien) über das Fehlen von Bebauungsbestimmungen bzw. eines Bebauungsplanes keine zusätzliche Behördenbestätigung erforderlich ist. Sinnvollerweise sind diese Texte jedoch ohnehin anders zu interpretieren, nämlich als Absicherung der Firma E dahingehend, dass das Fehlen von Bebauungsbestimmungen jedenfalls durch (schriftliche) Behördenbestätigung klarzustellen ist. Dass die Firma E diese selbst auferlegte - im Lichte der oben stehenden Auslegung des § 25 Abs.1 Z1 lit.c Oö. BauO durchaus sinnvolle - Absicherung missachtet hat, kann den Bw nicht vom Vorwurf der Fahrlässigkeit entlasten.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Fall sehr wohl ein Bemühen um rechtstreues Verhalten erkennbar ist. Hält man dazu die Unbescholtenheit und die Geständigkeit des Bw sowie die Tatsache, dass es dabei um eine bei der Behörde ohnehin vorhandene Information geht, so erscheint es vertretbar, die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf das im Spruch festgesetzte Maß zu reduzieren.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 
 

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