Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420058/14/Gf/Km

Linz, 25.04.1995

VwSen-420058/14/Gf/Km Linz, am 25. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des K, vertreten durch RA, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers am 22.

Juni 1994 rechtswidrig war.

II. Der Bund (Bundespolizeidirektion Linz) ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 8.453,33 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit einem am 3. August 1994 - und daher rechtzeitig - zur Post gegebenen Schriftsatz hat der Rechtsmittelwerber eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG (§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG) gestützte Beschwerde gegen seine am 22. Juni 1994 durchgeführte Abschiebung nach Ghana erhoben.

Diese Beschwerde wurde mit Beschluß des Oö. Verwaltungssenates vom 23. August 1994, Zl. VwSen-420058/5/Gf/Km, als unzulässig zurückgewiesen.

In seinem über die dagegen erhobene Beschwerde ergangenen Erkenntnis vom 24. Februar 1995, Zl. 94/02/0410, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß im Lichte des § 40 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, "anders als nach dem Fremdenpolizeigesetz ..... die Rechtswidrigkeit der Abschiebung als solcher ..... trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Aufenthaltsverbot oder Ausweisung mit Maßnahmenbeschwerde ..... geltend gemacht werden" kann.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG war daher unter Bindung an diese Rechtsansicht von der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde auszugehen.

2. Die Beschwerde ist - wie sich bereits aus dem Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 16. Juni 1994, Zl. VwSen400271/4/Le/Fb, ergibt und auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen hier lediglich verwiesen zu werden braucht (vgl. insbes. S. 6 f.) - auch begründet:

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof für die Beschwerde gegen den negativen letztinstanzlichen Asylbescheid mit Beschluß vom 13.

April 1994, Zl. AW/94/19/0286-3, hatte nämlich zur Konsequenz, daß dem Beschwerdeführer von diesem Zeitpunkt an die vorläufige Aufenthaltsberechtigung i.S.d. § 7 Abs. 3 des Asylgesetzes, BGBl.Nr. 8/1991, wieder zukam. Er durfte daher bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über diese Beschwerde zwar wohl in Schubhaft angehalten, aber einstweilen (noch) nicht, jedenfalls aber - weil bis zu diesem Tag ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in jener Beschwerdesache noch nicht ergangen war - nicht am 22. Juni 1994 abgeschoben werden.

3. Daher war der vorliegenden Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG stattzugeben und die an diesem Tag erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz als rechtswidrig festzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Beschwerdeführer nach § 79a AVG antragsgemäß Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 8.453,33 S (Schriftsatzaufwand:

8.333,33 S; Barauslagen: 120 S) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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