Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210394/6/Lg/Ni

Linz, 18.03.2003

 

 

 VwSen-210394/6/Lg/Ni Linz, am 18. März 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 13. März 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Ing. R S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 11. Februar 2003, Zl. BauR96-88-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 28 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19, VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 140 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er als Inhaber der Einzelfirma R S im Standort B im Berichtsmonat September 2002 eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs.1 der Verordnung BGBl. Nr. 826/1995 idF vom 19.9.1997, mit den statistischen Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Bergbaues, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie- und Wasserversorgung sowie des Bauwesens angeordnet wurden, und zwar die Herstellung von Metallerzeugnissen im Sinne der ÖNACE 1995 ausgeübt habe und er für eine Stichprobenerhebung von der Bundesanstalt Statistik Österreich ausgewählt worden und er daher verpflichtet gewesen sei, die Daten gemäß § 3 der Verordnung BGBl Nr. 826/1995 idgF über den Berichtsmonat September 2002 bis 20.10.2002 der Statistik Austria zu übermitteln. Trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt mittels Rückscheinbrief vom 11.11.2002 sei er der Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Auskunftserteilung bis dato nicht nachgekommen.
  2.  

    Der Bw habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 9 Z1 und § 66 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999, iVm § 5 Abs.2 und § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 826/1995 idgF.

     

    Begründend wird ausgeführt, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich mit Schreiben vom 17.12.2002 der Bezirkshauptmannschaft Braunau angezeigt habe, dass der Bw die in Rede stehende wirtschaftliche Tätigkeit ausübe und er für
    eine Stichprobenerhebung ausgewählt worden und daher verpflichtet gewesen sei, Daten gemäß § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 271/1997 über den Berichtsmonat September 2002 der Bundesanstalt Statistik Österreichs bis zum 20. des dem Berichtsmonat folgenden Monats gemäß § 5 Abs.3 lit.b der zitierten Verordnung, also dem 20.10.2002, zu übermitteln. Trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt nachweislich mittels Rückscheinbrief vom 11.11.2002, sei der Bw dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

     

    Des weiteren wird auf die Strafverfügung und den dagegen erhobenen Einspruch Bezug genommen. Weiters sei der Bw aufgefordert worden, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, ansonsten diese wie folgt geschätzt würden: monatliches Nettoeinkommen ca. 3.000 Euro, Vermögen von 100.000 Euro, keine Sorgepflichten.

     

    Ferner wird dargestellt, in welcher Weise sich der Bw rechtfertigte. Dies im Wesentlichen dahingehend, dass er die gegenständlichen statistischen Erhebungen grundsätzlich bekämpfe, weil für die Betroffenen daraus nicht gerechtfertigte Nachteile faktischer und rechtlicher Art entstünden.

     

    Im gegenständlichen Fall sei unbestritten, dass der Bw auskunftspflichtig im Sinne des Bundesstatistikgesetzes sei und er seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Auskunftserteilung nicht nachgekommen sei. Den Argumenten des
    Bw wird entgegengehalten, dass seitens der Strafbehörde lediglich zu prüfen sei, ob der Bw von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Auskunftserhebung ausgewählt wurde und er der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nachgekommen ist. Dem Kostenargument wird zusätzlich entgegen gehalten, dass dem Bw ohnehin von der Bundesanstalt Statistik Österreich die Möglichkeit eröffnet wurde, die zu ermittelnden Taten (nach bestem Wissen) auch schätzungsweise anzugeben.

    Zur subjektiven Tatseite wird ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt. Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei dem Bw (mit seinen prinzipiell gegen die statistische Erhebung gerichteten Einwänden) nicht gelungen.

     

    Anlässlich der Strafbemessung wird auf die allgemeinen Strafbemessungsgründe des § 19 VStG Bezug genommen. Ausgegangen wird von den wie oben geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Als erschwerend seien die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen anzusehen.

     

     

  3. In der Berufung wird "ergänzend" zu vorangegangenen Vorbringen ausgeführt, es sei der Statistik Austria daran gelegen, ihn persönlich zu bespitzeln und ihm Schaden zuzufügen. Durch die Pflicht zur Mitwirkung an den statistischen Erhebungen entstünde dem Bw ein großer finanzieller Nachteil. Seiner Meinung nach lägen Datenschutzverletzungen vor. Überdies sei kein staatlicher Verwaltungsvorgang gegeben. Die Schätzung der Einkommens- und Familienverhältnisse bestätige, dass es sich bei den statistischen Erhebungen großteils um Steuerverschwendung handle.
  4.  

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung unter anderem mit dem Ziel an, dem Bw die Möglichkeit zu geben, seine Bedenken gesammelt vorzutragen und im Dialog mit der Behörde einen konstruktiven Weg der Problembewältigung zu finden. Verhandlungsgegenstand waren fünf einschlägige Tatvorwürfe (VwSen210372, 210373, 210374, 210386, 210394).

 

Der Bw erklärte, seine Berufungen würden sich nicht gegen die den Strafen zu Grunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen wenden. Vielmehr bekämpfe er das System der statistischen Erhebungen in der vorliegenden Form grundsätzlich. Dieser Kampf reiche bis in das Jahr 1998 zurück und es sei dem Bw bisher auch bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts nicht gelungen, mit seinen grundsätzlichen Argumenten durchzudringen.

 

Er stehe dem System aus folgenden Gründen grundsätzlich negativ gegenüber (stichwortartige Angabe der Argumente): Wettbewerbsverzerrung (dies einerseits wegen der entstehenden finanziellen Belastungen, andrerseits wegen der unterschiedlichen Betroffenheit branchengleicher Unternehmen; die Erhebungen müssten flächendeckend sein und EU-weit gelten), Bespitzelung (weil der Bw gehäuft um Auskunft ersucht werde), Doppelerhebungen (weil ohnehin Meldungen beim Finanzamt, der Sozialversicherung, den Zollbehörden und sonstigen Behörden vorliegen würden und die Statistik Austria auf die dort vorliegenden Taten greifen könnte), Steuergeldverschwendung, Unmöglichkeit einer Verwaltungsübertretung, weil der Statistikerhebung kein staatlicher Verwaltungsvorgang zugrunde liege, Geheimhaltungsvereinbarung mit Kunden, mangelnde Ableitbarkeit der Taten aus der Buchhaltung, teilweise Korrespondenzverweigerung durch das Statistische Zentralamt, mangelnde Bereitschaft der Statistik Austria die Erhebungen im Betrieb des Bw selbst vorzunehmen, Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, mangelnde Sicherung des Datenschutzes, Verletzung des Gleichheitsrechts durch das Stichprobensystem, Nichtvorliegen von gesetzlich normierten Voraussetzungen der Erhebungen (unter besonderem Hinweis auf die Regelungen der §§ 4 Abs.3, 6 Abs.3 und 7 Abs.3 Bundesstatistikgesetzes, insbesondere betreffend die Verhältnismäßigkeit, den Austausch der Auskunftspflichtigen, bei Stichprobenerhebungen, Sparsamkeit/Zweckmäßigkeit), Beschränkung der Pflicht des Bw zur bloßen Weitergabe "wissentlicher Daten". Im Übrigen weigere sich der Bw, wie von der Statistik Austria vorgeschlagen, seinen Angaben Schätzungen zugrunde zu legen. Letzteres ebenfalls aus prinzipiellen Gründen.

 

Der Bw bezweifele nicht, dass die gegenständlichen Straferkenntnisse durch die Verordnung gedeckt sind. Die Wurzel der Probleme liege "in der Verordnung", zum Teil auch im Bundesstatistikgesetz.

 

Auf Hinweis des Verhandlungsleiters, dass der Bw dann konsequenter Weise auch die Verordnung auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg bekämpfen müsse, erklärte der Bw, aus Verfahrenskostengründen die Berufungen hinsichtlich der Akten VwSen-210372, VwSen-210373, VwSen-210374 und VwSen-210386 zurückzuziehen. Aufrecht bleibe mithin nur die Berufung hinsichtlich des Aktes VwSen-210394. Diese Berufung halte der Bw deshalb aufrecht, um sich die Möglichkeit offen zu lassen, das System im Wege der Verordnungs- und/oder Gesetzesanfechtung zu bekämpfen.

 

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 66 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro u.a. zu bestrafen, wer den Mitwirkungspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht.

 

Gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 sind bei einer Befragung gemäß § 6 Abs.1 Z5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs.1 Z4 die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet.

 

Gemäß § 5 Abs.2 der Verordnung BGBl II 1997/271 idF BGBl II 1998/443 sind die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Unternehmen verpflichtet, die im Abs.1 bezeichneten Erhebungsunterlagen sorgfältig auszufüllen und bis zu den in Abs.3 angegebenen Terminen firmenmäßig gezeichnet an das österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.

 

Gemäß § 5 Abs.3 lit.b der genannten Verordnung hat die Einsendung bei Monatserhebungen gemäß § 4 Abs.4 bis zum 20. des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu erfolgen.

 

Gemäß § 3 Abs.2 der zitierten Verordnung sind bei Unternehmen mit mindestens zehn und nicht mehr als 19 Beschäftigten bei den Erhebungen festzustellen:

  1. Stand der Beschäftigten, gegliedert nach tätigem Inhaber und mithelfenden Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden letztgenannten jeweils unterschieden nach Eigen- und Fremdpersonal sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeitern und Lehrlingen, nach Geschlecht, zum Ende des Berichtsmonats;
  2. Arbeitsvolumen, gegliedert nach bezahlten Arbeitsstunden, Ausfallstunden und geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter und Angestellten sowie der gewerblichen und kaufmännischen Lehrlinge;
  3. Verdienste, gegliedert nach Bruttolöhnen und -gehältern sowie Heimarbeiterentgelten, einschließlich Sonderzahlungen, Abfertigungen und Sonderzahlungen, nach Entschädigungen für kaufmännische und gewerbliche Lehrlinge, einschließlich Sonderzahlungen;
  4. Art, Menge und Wert der Erzeugung jener Güter, die in der "Prodcom-Liste" der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die industrielle Produktion, CELEX-Nr. 391R3924 angeführt sind, gegliedert nach Eigenproduktion, abgesetzter Produktion, durchgeführter und vergebener Lohnarbeit sowie für bestimmte, in Prodcom-Liste angeführte Güter, die zum Absatz bestimmte Produktion;
  5. Umsatz aus den verkauften Lieferungen und Leistungen sowie den verkauften Handelswaren, getrennt nach In- und Ausland.

 

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Bw auskunftspflichtig im Sinne des Bundesstatistikgesetzes ist und er seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Auskunftserteilung nicht nachgekommen ist. Er wurde unbestrittener Maßen von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Auskunftserhebung ausgewählt und ist in der Folge seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen.

 

Die vom Bw vorgebrachten Argumente richten sich gegen das im Fall des Bw zum Tragen gekommene System der Datenerhebung, wie es in der zitierten Verordnung vorgesehen ist. Über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bzw. die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung und des ihr zu Grunde liegenden Gesetzes hat der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu befinden. Mängel in der Vollziehung der Verordnung, die einer Bestrafung des Bw entgegen stünden, sind nicht hervorgekommen. Es ist im Gegenteil so, dass der Bw sich grundsätzlich weigert, auf von der Statistik Österreich angebotene, die Mitwirkung erleichternde Entgegenkommen einzugehen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere wirken die aus der Mitwirkung an der Erhebung resultierenden Belastungen (zumal in der durch das Entgegenkommen der Statistik Austria erleichterten Form) nicht entschuldigend.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist vom Unrechtsgehalt der Tat (Vereitelung der durch das Bundesstatistikgesetz und die es ausführende Verordnung angestrebten Zwecke) und Schuldgehalt (Vorsatz) der Tat sowie von den geschätzten finanziellen Verhältnissen des Bw (Einkommen von monatlich netto 3.000 Euro, Vermögen von 100.000 Euro, keinen Sorgepflichten) auszugehen. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Erschwerend wirken die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen. Die Tat bleibt nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt wäre. Es ist daher auch der Strafbemessung durch das angefochtene Straferkenntnis nicht entgegenzutreten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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