Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210406/43/Lg/Ni

Linz, 24.09.2004

 

 

 VwSen-210406/43/Lg/Ni Linz, am 24. September 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Mag. Bismaier) nach der am 30.3. und 13.9.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Dr. J K, P, W, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G D, H, P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 13. Mai 2003, Zl. BauR96-1-6-2003, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 7.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil er als Bauherr in der Zeit zwischen 1. August 2002 und 22. Oktober 2002 in der Gemeinde Windhaag b. Perg auf den Grundstücken und , KG A, ein bewilligungspflichtiges Gebäude in Winkelform mit den Außenabmessungen von ca. 20 m x 20 m errichtet habe, indem er das Erd- und das Dachgeschoß in Massivbauweise ausgeführt habe und die Dachabdeckung provisorisch mit Pappe hergestellt habe, ohne vor Baubeginn die Bewilligung der Baubehörde eingeholt zu haben. Der Bw habe dadurch § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.Z1 Oö. BauO 1994 verletzt und sei gemäß § 57 Abs. 1 Z2 (richtig: § 57 Abs.2) leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Gemeinde Windhaag b. Perg vom 22.1.2003 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Perg am 24.1.2003). Dort sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund eines Lokalaugenscheins am 22.10.2002 festgestellt worden, belegt durch einen Aktenvermerk des Amtssachverständigen vom 22.10.2002, die Stellungnahme des Bw vom 10.1.2003 sowie zwei Fotos des Baukörpers, aufgenommen am 22.10.2002.

 

Bezug genommen wird ferner auf die Einvernahme des Bw am 21.2.2003, in welcher dieser im Wesentlichen erklärt habe, dass er mit dem Baubeginn nicht bis zur Abwicklung eines Grundkaufs von seiner Gattin warten habe wollen um wirtschaftlichen Schaden hintan zu halten. Der Bau sei nicht fertiggestellt, da der Bw das genaue Ausmaß und den Verwendungszweck noch nicht wüsste. Er selbst sei Bauherr und habe das Gebäude selbst mit Bekannten von einem Oldtimer-Club errichtet.

 

Nach Auffassung der Behörde liege ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor, welches der Bw konsenslos errichtet habe. Das Argument, der Bw habe auf dem Bauplan als Grundeigentümer aufscheinen und die Abwicklung des Grundkaufs nicht abwarten wollen, entlaste den Bw nicht. Vielmehr sei ihm eine bewusste Verwaltungsübertretung anzulasten. Mildernd sei seine Unbescholtenheit und sein Schuldeingeständnis. Erschwerende Umstände lägen hier nicht vor. Ausgegangen wird von einem Netto-Monatsverdienst von 7.000 Euro. Die Geldstrafe betrage 20 % der Höchststrafe.

 

2. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde mit Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 6. Juni 2003, VwSen-210403/2/Lg/Ni, abgewiesen.

 

  1. In der Berufung wird eingewendet, es handle sich nicht um ein konsensloses Gebäude im Gesamtausmaß von 20 x 20 m. Vielmehr handle es sich um aneinander gebaute aber völlig getrennte zwei Schuppen im Ausmaß von 15 x 20 m und 5 x 10 m und einer maximalen Höhe von ca. 7 m. Diese beiden Schuppen seien aber keine bewilligungspflichtigen Bauvorhaben sondern gemäß "§ 25, 2a" (gemeint wohl: § 25 Abs.1 Z2 lit.a Oö. BauO) nur anzeigepflichtige Bauvorhaben. Der Bw sei über seine Absichten nicht befragt und seine Stellungnahme vom 10.1.2003 ignoriert worden. Weiters wird gerügt, dass die Ausführungen des Bw bei seiner Einvernahme ignoriert und seine Argumente verzerrt dargestellt worden seien.
  2.  

    Da der Bw im Konsens mit den Nachbarn vorgegangen sei, sei die Strafe als überhöht anzusehen. Überdies sei nicht berücksichtigt, dass der Bw nach Bio-Energien strebe.

     

  3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  4.  

    Laut Anzeige der Gemeinde Windhaag vom 22.1.2003 sei im Zuge einer Bereisung der Baubehörde mit dem Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Linz am 22.10.2002 festgestellt worden, dass auf der Liegenschaft der Frau A K, P, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben auf den Parzellen , bzw. KG A errichtet worden sei. Darüber liege ein Aktenvermerk auf.

     

    Zur Stellungnahme aufgefordert habe Frau A K der Gemeinde mündlich mitgeteilt, dass ihr Ehemann Dr. J K das Bauvorhaben ausführe und daher Bauherr sei.

     

    Mit den Schreiben vom 5.11.2002 und 10.1.2003 habe Dr. J K Stellung genommen.

     

    Der Anzeige liegt ein Aktenvermerk bei, dass bei einer Bereisung des Gemeindegebietes festgestellt worden sei, dass auf den erwähnten Parzellen ein zweigeschoßiger (Erd- und Dachgeschoß) Neubau in Massivbauweise im Ausmaß von ca. 20 x 20 m konsenslos errichtet worden sei. Der Baukörper unterliege nach § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO der Bewilligungspflicht.

     

    Beigelegt ist ferner die Kopie eines Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Windhaag vom 17.12.2002, wonach dem Bw gemäß § 49 Abs.1 letzter Satz Oö. BauO aufgetragen wird, für das konsenslos errichtete Gebäude bis zum 31.1.2003 um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder es binnen einer weiteren Frist von vier Wochen abzutragen.

     

    Begründend wird auf den Lokalaugenschein vom 22. Oktober 2002 unter Beteiligung des zuständigen Amtssachverständigen, Ing. P, festgestellt worden sei, dass südwestlich des bestehenden Hauses P im Bereich der Parzellen , bzw. ein zweigeschoßiger (Erd- und Dachgeschoß) Massivbau bereits zur Ausführung gelangt sei. Dieses konsenslose Gebäude weise eine Winkelform auf und umfasse ein Gesamtausmaß von ca. 20 x 20 m.

     

    Ferner liegt der Anzeige die Stellungnahme des Bw vom 5.11.2002 bei. Darin wird der Verdacht geäußert, dass das Grundstück ohne Erlaubnis betreten wurde. Ferner äußert sich der Bw zu einem Kanalanschluss-Problem betreffend das Haus P.

     

    In einer weiteren Stellungnahme vom 10.1.2003 brachte der Bw vor, er betrachte den gegenständlichen Bescheid als gegenstandslos, weil das Grundstück illegal und ohne Beisein des Bw als Betroffenen betreten worden sei. Außerdem sei der Bau noch nicht fertiggestellt; die Abdeckung bestehe aus Pappe. Es handle sich um mehrere aneinander gebaute Mehrzweckschuppen, welche der Bw als Gartengeräteschuppen, als Wagenhütte und für seine Versuche mit Flüssigdünger verwenden werde. Sämtliche Baumaßnahmen seien mit dem Nachbarn F besprochen worden. Die Schuppen seien mit dessen Einverständnis errichtet worden. Dass der Bw der Gemeinde bis jetzt noch keine Mitteilung gemacht habe sei darauf zurückzuführen, dass er bis jetzt das endgültige Aussehen und die endgültige Verwendung selber noch nicht wisse - der Bw beschäftige sich ja auch mit Biogasgewinnung (auch mit Holzvergaser) und auch mit Biodieselversuchen. Ferner liege das Unterlassen der Mitteilung an die Gemeinde an dieser selbst, da der Bw das Grundstück, auf welchem er diese Schuppen errichtete, von seiner Frau kaufen habe wollen. Dies habe die Gemeinde wegen ihres eigenen Fehlers verhindert. Die Gemeinde habe diesen Fehler bis dato (28 Jahre lang) nicht bereinigt. Der Bw habe beabsichtigt, diese Schuppen auf eigenem Grund nicht auf Pachtgrund zu errichten.

     

    Ferner liegt der Anzeige ein Lageplan bei, in welchem die Gestalt des Gebäudes mit der Hand samt den Außenmaßen eingezeichnet ist. Ferner sind dem Akt zwei Fotos des Gebäudes beigelegt.

     

    Mit Ladungsbescheid vom 29.1.2003 wurde dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgeworfen.

     

    Am 21.2.2003 rechtfertigte sich der Bw vor der Behörde wie folgt:

    Er befasse sich seit ca. zwei Jahren mit der Erzeugung von Bioenergie und beabsichtige für diesen Zweck einige aneinander gereihte Mehrzweckschuppen "in damals unbekannter Ausführungsart" zu errichten. Seine Absicht die beiden Grundstücke von seiner Gattin zu kaufen sei am Einwand der Gemeinde gescheitert. Um wirtschaftlichen Schaden und sonstige Interessensnachteile hintan zu halten habe der Bw im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin und den Nachbarn mit der Errichtung der Mehrzweckschuppen im Oktober 2001 begonnen, diese aber bisher noch nicht fertiggestellt, da er das genaue Ausmaß und den Verwendungszweck selbst noch nicht wisse. Er sei Bauherr des Gebäudes und errichte dieses mit ein paar Bekannten von einem Oldtimer-Club. Er habe bisher noch kein Bauansuchen an die Gemeinde gestellt, da er auf dem Bauplan als Grundeigentümer aufscheinen möchte. Aus seiner Sicht liege die Verantwortung für das gegenständliche Vergehen bei der Baubehörde selbst.

     

    Am 19.3.2003 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Perg W B, Amtsleiter der Gemeinde Windhaag, zeugenschaftlich einvernommen. Dieser sagte aus, am 22.10.2002 sei mit Bürgermeister Z und dem Bausachverständigen Ing. W P der gegenständliche Lokalaugenschein vorgenommen worden. Er habe die dem Akt beiliegenden Fotos mit der Digitalkamera aufgenommen. Es sei das Bauwerk von außen her besichtigt worden ohne das Grundstück des Ehepaares K zu betreten. Es sei zu hören gewesen, dass auf der nördlichen Seite des Bauwerks gearbeitet wurde. Mit dem Bau dürfte vermutlich im Frühjahr 2002 begonnen worden sein.

     

  5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Zeuge W B, am 22.10.2002 hätte eine Nachschau in Gegenwart des Bürgermeisters, des Amtssachverständigen Ing. W P und seiner selbst stattgefunden. Die geschätzten 20 x 20 m bezögen sich auf die Außenschenkel des L-förmigen Gebäudes.
  6.  

    Die Gattin des Bw habe mitgeteilt, dass ausschließlich ihr Ehegatte für den Bau zuständig sei.

     

    Die geplante bzw. tatsächliche Verwendung des Gebäudes sei der Gemeinde unbekannt.

     

    Da der Bw den bescheidmäßigen Auftrag, um Genehmigung anzusuchen oder das Gebäude abzutragen ohne Reaktion in Rechtskraft habe erwachsen lassen, laufe das Zwangsvollstreckungsverfahren.

     

    Das gegenständliche Gebäude liege widmungsmäßig im Wohngebiet.

     

    Ing. P sagte zeugenschaftlich einvernommen aus, er habe die Dimension 20 x 20 m aus ca. 50 m Entfernung geschätzt. Unter der Voraussetzung, dass das Gebäude Winkelform aufweist, handle es sich bei den Meterangaben um die Außenwinkellängen. Die vom Bw angegebene Höhe von 7 m sei, wie sich aus den Ziegellagen ergebe richtig. Zum Zeitpunkt der Nachschau sei das Gebäude schon mit einem Dach versehen gewesen.

     

    Die dem Akt beiliegenden Fotos habe der Zeuge mit einem Teleobjektiv gemacht. Ein Bauführerschild sei nicht wahrnehmbar gewesen. Der Zweck des Gebäudes sei dem Zeugen unbekannt, wegen der Sichtbarkeit eines Autos innerhalb des Gebäudes durch eine Glasscheibe auf einem vom Zeugen am 15.3.2004 aufgenommenen Foto sei ein Zusammenhang mit dem vom Bw erwähnten Oldtimer-Club nicht auszuschließen.

     

  7. Die öffentliche mündliche Verhandlung am 30.3.2004 wurde in Abwesenheit des - ordnungsgemäß geladenen - Bw bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters durchgeführt. Am 29.4.2004 wurde seitens der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters des Bw (Herr E) Akteneinsicht genommen und eine Kopie des Akts angefertigt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3.5.2004 wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates abgewiesen (VwSen-210406/11/Lg/Ni vom 23.6.2004). Dem Bw war jedoch vom Inhalt der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Kopie des Tonbandprotokolls) (vgl. auch den Schriftsatz vom 26.7.2004) informiert und es wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme dazu eingeräumt. Der Bw wurde mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23.6.2004 darauf ausdrücklich hingewiesen, dass die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags dem Vorbringen entscheidungserheblicher Behauptungen tatsächlicher und rechtlicher Art bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenats nicht entgegensteht und dass der Unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, dass die Durchführung einer neuerlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nur im Falle entscheidungserheblicher strittiger (!) Sachverhaltsfragen erforderlich sein würde. Gleichzeitig wurde dem Bw ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Windhaag vom 23.6.2004 übermittelt, in dem nochmals bestätigt wird, dass die gegenständlichen Grundstücke als Bauland/Wohngebiet gewidmet sind und für sie kein Bebauungsplan besteht. Einreichunterlagen seien vom Bw bis dato nicht vorgelegt worden.
  8.  

    Im Einzelnen brachte der Bw vor:

     

    In der Stellungnahme vom 3.5.2004 (im Anschluss an den Wiedereinsetzungsantrag):

    "Der Einschreiter hat von seiner Ehegattin die Grundstücke, und jeweils der EZ A gekauft. Der Kauf scheiterte deshalb, weil sich nun herausstellte, dass das Grundstück mit einer katastermäßigen Baufläche von 8 durch ein Gebäude verbaut ist, wodurch die Gemeinde Windhaag/Perg die Zustimmung zur Abschreibung der Grundstücke verweigerte. Der Einschreiter hat die Rechtsberatung erhalten, dass diese Situation einerseits durch den seinerzeitigen Planverfasser aus 1976 verursacht und verschuldet wurde, wobei der Baubehörde im Zeitpunkt der Kollaudierung auf die Bebauung dieses Grundstückes nicht aufgefallen ist. In der Auffassung, dass diese Situation durch die Behörde bei der Kollaudierung verursacht wurde, und der Tatsache, dass den Einschreiter hiefür kein Verschulden trifft, ist der Einschreiter davon ausgegangen, dass die Baubehörde selbst den ‚rechtmäßigen' Zustand herstellen wird, in dem Veränderungen der Grundstücke also Schaffung eines Trennstückes ‚Gebäude' samt der rund um das Gebäude liegenden Flächen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Abstandes vorgenommen würde. Dies wurde auch beantragt. In weiterer Folge wurden an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken tatsächlich zwei Schuppen errichtet. Ein Schuppen befindet sich auf Grundstück . Dieser Schuppen hat Ausmaße von 10 x 6 = 60 . Es handelt sich um ein bereits zum Ankaufszeitpunkt vorhandenes und renoviertes Nebengebäude. Auf den restlichen Grundstücken wurde ein Schuppen errichtet und zwar im Ausmaß von 20 m x 30 m somit einem Ausmaß von 300 m², wobei die Höhe 6 Meter beträgt. Es handelt sich um einen Raum, der weder zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist noch zur Tierhaltung bestimmt ist. Der Einschreiter war der Meinung die Gemeinde würde seinem Ansinnen, das genannte Trennstück der EZ im Ausmaß der Baufläche und der zur Schaffung des Abstandes notwendigen Fläche selbst trennen und abschreiben. Er hat dann nach einiger Zeit begonnen, sich mit der Errichtung des Schuppen auf Grundstück zu befassen. Er hat die Zustimmung sämtlicher Nachbarn eingeholt. Es wurde der Schuppen in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan und den baurechtlichen Vorschriften errichtet und ist die Bestätigung eines befugten Planfassers schriftlich möglich. Für den Einschreiter war aber Voraussetzung, dass er auch Grundeigentümer ist. Er ist davon ausgegangen, dass durch die Gemeinde ermöglicht wird.

    Es wird daher vorgebracht, dass hier keinesfalls eine Verletzung der Genehmigungspflicht vorliegt, sondern allenfalls die Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, wobei sämtliche Voraussetzungen des § 25 OÖ. Bauordnung vorliegen. Insbesondere nicht richtig ist das vom Sachverständigen angeführte Ausmaß des Gebäudegrundrisses von 400 und ist diese Unrichtigkeit aus der Anzeige selbst ersichtlich, als ein winkelförmiges Gebäude nicht ein Ausmaß von 20 x 20 ausmachen kann.

    Selbst wenn man aber der Meinung ist, dass der Strafbestand, wie von der Behörde festgestellt, gegeben wäre, ist die verhängte Strafe der Erstbehörde zu hoch, weil die Schuld deshalb gering ist, als alle Voraussetzungen des § 25 OÖ. Bauordnung erfüllt sind und darüber hinaus die Strafanzeige unrichtige Anzeigeninhalte, insbesondere betreffend den Grundriss des Nebengebäudes und der Tatsache, dass dieses Gebäude eine einziges Gebäude darstellen würde, unrichtig ist."

     

    In der Stellungnahme vom 6.7.2004:

     

    "Anschließend an die Stellungnahme vom 03.06.2004 (gemeint wohl: 3.5.2004) wird mitgeteilt, dass auf Grund des bereits dort zitierten Vermessungsfehlers der Gemeinde Windhaag/Perg - das Grundstück Nr. wurde deshalb mit 8 bebaut - das Grundstück nicht mehr verkauft werden kann. Die Gemeinde Windhaag bei Perg beabsichtigt eine Sanierung dieses Vermessungsfehlers insofern, als das Grundstück Nr. mit dem Grundstück vereinigt werden soll. Dies führt dann dazu, dass das Grundstück Nr. nicht mehr als selbständiges Grundstück besteht und somit auch nicht veräußert werden kann.

    Das Gebäude auf dem Grundstück Nr. wurde in der Gewissheit errichtet, dass dieses abgeschrieben werden kann und unabhängig vom umliegenden Grundstück Nr. verkauft werden kann.

    Dem Bw ist auf Grund des Fehlers des Gemeindeamtes Windhaag bei Perg ein Schaden entstanden, zumal dieser im Vertrauen auf die richtige Vermessung und Kollaudierung den Schuppen errichtete. Der Bw behält sich vor, diesen Schaden im Zuge eines Amtshaftungsverfahrens geltend zu machen.

    Der Bw wurde zur Antragstellung um die nachdrückliche Erteilung einer Baubewilligung aufgefordert. Nachdem für den Bw auf Grund der Vermessungsfehler aussichtslos ist, dass er Eigentümer des Grundstückes Nr. werden kann, ist er auch nicht interessiert, nachträglich um eine Baubewilligung anzusuchen, zumal er die Benützung der Schuppen unter diesen Voraussetzungen nicht beabsichtigt."

     

    In der Stellungnahme vom 26.7.2004:

     

    "Für baubewilligungspflichtige Kleinhausbauten und sonstige Wohngebäude sowie für baubewilligungspflichtige Betriebsgebäude (bis 300 bebaute Fläche) und Nebengebäuden kann unter den Voraussetzungen des § 25 Oö. Bau 2000 eine Bauanzeige anstelle eines Baubewilligungsverfahrens erstattet werden und damit ein Baufreistellungsverfahren eingeleitet werden.

    § 25 Oö. Bau 2000 lautet auszugsweise: ...

    Aus dem Straferkenntnis vom 13. Mai 2003 ist nicht erkennbar, welches Gebäude vorliegt bzw. welchem Zweck das Gebäude dient. Von der Strafbehörde wurde nicht überprüft, ob das errichtete Gebäude die Voraussetzungen für eine Baufreistellung gem. §§ 25 ff Oö. BauO erfüllt. Lediglich die Bauausführung (Erd- und Dachgeschoß in Massivbauweise und provisorische Dachabdeckung aus Pappe) gibt keinen Aufschluss darüber, ob ein bewilligungspflichtiges Gebäude vorliegt.

    Anlässlich der am 30.3.2004 stattgefundenen Verhandlung teilte der Zeuge Ing. W P bei seiner Einvernahme mit, dass "die Angabe 20 x 20 m von ihm stamme, wobei es sich nur um eine Schützung handeln würde, weil sie ja das Grundstück nicht betreten hätten". Weiters führte er aus, dass "von seinem Beobachtungsstandpunkt aus die L-Form erkennbar gewesen wäre, wobei eine Breitenschätzung beider Flügel nicht angegeben werden könne".

    Ein ordentliches Ermittlungsverfahren, ob überhaupt eine Bewilligungspflicht gem. § 24 Oö. BauO vorliegt wurde nicht durchgeführt.

    Die Angabe 20 x 20 m beruht auf einer Schätzung in einem Abstand von 50 m vom Gebäude, wobei eine Breitenschätzung der Flügel nicht angegeben werden kann! Um zu einer bebauten Fläche von mehr als 300 - und somit bewilligungspflichtig - zu gelangen, ist jedoch unumgänglich auch das Breitenmaß zu wissen, zumal die Berechnung der Fläche nach der Formel Länge x Breite vorzunehmen ist. Zu dem gibt der Zeuge P an, dass sich die angegebenen 20 x 20 m auf die Außenwinkellängen beziehen würden. Aus den Außenwinkellängen kann jedoch die bebaute Fläche nicht berechnet werden. Der Zeuge P räumt schließlich selbst nach längerer Befragung ein, dass die gesamte Grundfläche "etwas weniger ist". Im Zuge eines ordentlichen Verfahrens wäre zu prüfen, wie viel weniger die gesamte bebaute Fläche ist.

    Wie der Bw bereits in seiner Stellungnahme vom 03.05.2004 ausführte, hat der Schuppen ein Ausmaß von 20 x 30 m, sohin eine bebaute Fläche von ca. 300 , weshalb unter diesen Voraussetzungen lediglich eine Anzeigepflicht gem. § 25 Abs.1 Z2 Oö. BauO vorliegt.

    Wie dem Verhandlungsprotokoll vom 30.3.2004 weiters zu entnehmen ist, wurde von der erstinstanzlichen Behörde auch nicht überprüft, welcher Verwendung das Gebäude dient ... dieser Umstand ist jedoch von erheblicher Relevanz für die Frage, ob ein Bewilligungs- oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vorliegt.

    Nicht geprüft wurde weiters der Umstand, dass der Schuppen auf Grundstück Nr. im Ausmaß von 10 x 6 m = 60 ein Nebengebäude darstellt, welcher sich bereits seit dem Ankaufszeitpunkt hierauf befindet. Dieser Schuppen wurde lediglich renoviert.

    Die Gebäudehöhe beträgt 6 m und befindet sich daher ebenfalls im Rahmen der von § 25 Abs.1 Z2 Oö. BauO normierten Gebäudehöhe von höchstens 9 m. Das Gebäude dient auch nicht dem dauernden Aufenthalt von Tieren und Menschen.

    Auch wenn der Unabhängige Verwaltungssenat entsprechend dem Schreiben vom 23. Juni 2004 dem Bw darin folgt, dass kein Konflikt mit den Nachbarn vorliegt und die bautechnischen Vorschriften eingehalten wurden, hätte er auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 30.05.2004 unmittelbar Beweise über die Gebäudeabmessungen in Form eines Lokalaugenscheines aufnehmen müssen, zumal sich auch aus der Zeugenaussage des Ing. P nicht ableiten lässt, welche Dimension das Gebäude hat bzw. für welchen Zweck dieses dient. Der Zeuge Ing. P schätzte die Abmessungen aus einer Entfernung von 50 m, die Breite des Gebäudes ist überhaupt unbekannt.

    Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt gründet sohin auf bloßen Schätzungen. Es wird daher der Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt. Der Sachverhalt bedarf in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung, weil er nicht ausreicht die rechtsrichtige Anwendung der Norm durch die Behörde zu prüfen." Es würde daher ersucht, die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages "nocheinmal zu überdenken".

     

    Zusammenfassend ist zu diesen Vorbringen zu sagen, dass sie den Tatvorwurf nicht zu entkräften vermochten, insbesondere, dass, worauf die Argumentation des Berufungswerbers im Wesentlichen ausgerichtet war, die Voraussetzungen der Anzeigepflicht (und somit eines anderen Straftatbestandes als des vorgeworfenen) auf der Grundlage der Behauptungen des Berufungswerbers nicht gegeben war. Anders formuliert bedeutet das, dass die neuerliche Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sachlich nicht geboten war. Im Hinblick auf eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags (welche ohne Zuspruch des Aufwandersatzes als gegenstandslos erklärt wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 2004, Zl. 2004/05/0184) wurde dem Berufungswerber dennoch im Rahmen einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.9.2004 abermals Gelegenheit geboten, entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen.

     

  9. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.9.2004 behauptete der Bw, die Bautätigkeit sei zur vorgeworfenen Tatzeit längst abgeschlossen gewesen. Er habe, wie im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, mit der Bautätigkeit im Oktober 2001 begonnen und diese im Winter des selben Jahres abgeschlossen bzw. aufgrund der Schwierigkeiten mit der Gemeinde eingestellt. Auch das provisorische Dach (welches zum Zweck des Witterungsschutzes notwendig gewesen sei) habe er vor dem August 2002 angebracht. Da er keinen befugten Bauführer betraut habe und über keine Rechnungen hinsichtlich des Baumaterials verfüge, könne er diese Behauptungen nicht belegen. Der Vertreter der BH Perg gab bekannt, er habe (aus Überlegungen betreffend die Verjährung heraus) den Beginn des Tatzeitraums "eher willkürlich" mit dem 1. August festgelegt.
  10.  

    Nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung informierte der Bürgermeister der Gemeinde Windhaag/Perg den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass kein Zeuge bekannt sei, der eine Bautätigkeit während des vorgeworfenen Tatzeitraums bestätigen könne. Aufgrund von Fotos könnten lediglich einzelne Baumaßnahmen nach dem Tatzeitraum rekonstruiert werden.

     

  11. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Behauptungen des Berufungswerbers über die Dauer der vorgeworfenen Bautätigkeit blieben unwiderlegbar. Der bloße Umstand des späten Vorbringens dieser Behauptung (welcher ohne Zweifel allseits zu einer unnötigen Kostensteigerung führte) allein reicht nicht aus, um mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit die Annahme der Bautätigkeit im vorgeworfenen Tatzeitraum zu rechtfertigen. Es war daher - im Zweifel - spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gallnbrunner

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