Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210407/7/Lg/Hu

Linz, 25.10.2004

 

 

 VwSen-210407/7/Lg/Hu Linz, am 25. Oktober 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 19. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des S S, M , L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Juli 2003, Zl. 330148548, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden verhängt, weil er als Eigentümer des Kellerkomplexes samt Stiegenanlage auf dem Grundstück Nr., KG M, und somit Verpflichteter des bescheidmäßigen Entfernungsauftrages des Magistrates Linz vom 22.10.2001, GZ. 501/S004016e, zu vertreten habe, dass folgende, mit dem o.a. Bescheid vorgeschriebene baubehördliche Anordnung in der Zeit vom 10.5.2002 bis 26.6.2002 nicht befolgt worden sei:
  2. "Herrn S S, M, L, und Frau A S, M, L, wird als Eigentümern der nachstehend angeführten baulichen Anlage, die trotz Vorliegens der Bewilligungspflicht nach der Oö. Bauordnung ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, aufgetragen, diese bauliche Anlage binnen 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.

    Beschreibung der baulichen Anlage:

    Neubau eines Kellerkomplexes samt Stiegenanlage (in Form zweier Kellerräume mit den maximalen äußeren Abmessungen von ca. 3,58 m Länge und ca. 2,69 m Breite bzw. ca. 3,50 m Länge und ca. 1,94 m Breite. Die Raumhöhe beider Kellerräume beträgt ca. 1,90 m. Der Zugang zu den Kellerräumen erfolgt durch eine Außenstiegenanlage im östlichen Bereich. Die äußeren Abmessungen der Stiegenanlage betragen ca. 2,09 m x 1,03 m.)"

     

    Dieser baubehördliche Auftrag sei nicht erfüllt worden, da der Kellerkomplex nicht entfernt worden sei.

     

    Der Bw habe dadurch § 57 Abs.1 Z11 Oö. BauO in Verbindung mit dem genannten Bescheid verletzt und sei gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

     

    In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf den erwähnten Bescheid. Mit Schreiben vom 21.11.2001 sei dem Bw seitens der Baubehörde mitgeteilt worden, dass die Erfüllungsfrist zur Entfernung des gegenständlichen Kellerkomplexes aufgrund eines Ansuchens bis 10.5.2002 erstreckt werde. Bei einem Ortsaugenschein am 26.6.2002 sei von einem bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass der Baukörper noch nicht entfernt worden sei.

     

    Nach Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Bw am 13.8.2003 im Wesentlichen vorgebracht, auf dem gegenständlichen Grundstück befinde sich ein Wohnwagen mit allen Anschlüssen. Auf dem Grund habe sich eine Hütte befunden, die der Bw hätte abreißen müssen. Er hätte die Auskunft erhalten, dass über der Erde nichts errichtet werden dürfe. Wer diese Auskunft gegeben habe, wisse er nicht mehr. Den Keller habe es schon gegeben, als noch die Hütte gestanden habe. Früher sei man in den Keller durch eine Falltüre von oben gelangt. Da jetzt darüber der Wohnwagen stehe, hätte der Bw seitlich einen Eingang gegraben und eine Stiege betoniert. Er habe den Keller auch seitlich etwas ausbetoniert. Der Keller würde für die Wasser- und Stromleitungen für den Wohnwagen gebraucht. Außerdem werde er für das Unterstellen von Werkzeug verwendet.

     

    Der im Spruch dargestellte Sachverhalt sei aufgrund der Aktenlage und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erwiesen. Insbesondere sei die Nichtbefolgung des Entfernungsauftrages nicht bestritten worden.

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, die ganze Angelegenheit sei unklar. Der Bw wisse nicht, wie er den Entfernungsauftrag erfüllen soll. Er wisse z.B. nicht, ob es genügt, dass der Keller eingeschüttet wird oder ob es auch notwendig ist, die Betonplatte zu entfernen. Die Entfernung der Betonplatte würde große Kosten verursachen. Er werde nun im Bauamt diese Frage zu klären versuchen. Außerdem gebe es noch ein anhängiges zivilgerichtliches Verfahren wegen einer strittigen Grundgrenze mit der Stadt Linz. Der Bw habe auch am 25.3.2003 einen Brief an den Bürgermeister geschrieben, um eine kulante Lösung zu erhalten. Er habe aber noch keine Antwort erhalten. Beantragt werde die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe.
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  5. Die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Schriftstücke liegen dem Akt bei.
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  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, dass das Ehepaar S in der gegenständlichen Angelegenheit schon seit 8 Jahren mit dem Magistrat Probleme habe. Dr. P vom Magistrat Linz habe bei einem Ortsaugenschein im Juli 2004 gemeint, dass der Abriss bis Ende 2004 zu erfolgen habe. Andererseits habe das Ehepaar S den Eindruck gewonnen, dass Dr. P es offen gelassen habe, ob eine Entfernung erfolgen müsse. Trotz Urgenzen habe man nie etwas schriftlich vom Magistrat Linz in die Hand bekommen. Man sei aber ständig bemüht gewesen, mit dem Magistrat Linz eine Einigung zu erzielen. Ein Funktionär der SPÖ habe gesagt, dass das Ehepaar S die Strafen nicht zu bezahlen brauche. Er habe gemeint, dass das eventuell über eine Intervention erledigt werden könne.

Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse gab der Bw bekannt, über ein monatliches Nettoeinkommen von 800 Euro pro Monat zu verfügen, kein Vermögen zu haben und seine studierende Tochter unterstützen zu müssen. Es bestünden außerdem Verpflichtungen für die Abzahlung der Wohnung in Höhe von ca. 600 Euro.

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Tat ist in objektiver Hinsicht unbestritten. Sie ist, mangels Vorliegen von Entschuldigungsgründen, auch subjektiv zurechenbar. Insbesondere ist im Hinblick auf die Berufung festzuhalten, dass der Wortlaut des baubehördlichen Auftrags klar ist (arg.: "... diese bauliche Anlage ... zu beseitigen ..."). Zu Recht verweist das angefochtene Straferkenntnis (abgesehen von der Rechtskraft des baubehördlichen Auftrags) darauf, dass der Bw trotz Verlängerung der Erfüllungsfrist den baubehördlichen Auftrag nicht befolgt hat. Dass es dem Bw nicht gelungen ist, eine ihm genehmere ("kulante") Lösung zu erzielen, spielt für den gegenständlichen Sachverhalt ebenso wenig eine Rolle, wie der Umstand, dass er möglicherweise die gegenständliche Liegenschaft (samt Hütte und Unterkellerung) ohne Kenntnis der baurechtlichen Problematik gekauft hat. Festgestellt sei, dass der Bw nicht darzutun vermochte, dass die Baubehörde in irgendeiner Weise rechtlich relevante Akte gesetzt hätte, die geeignet wären, die Wirksamkeit der baubehördlichen Anordnung zu entkräften. Weder die Ausführungen in der Berufung noch jene in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sind geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses in Frage zu stellen. Auch der Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis ist nicht entgegen zu treten. Geht man vom gesetzlichen Strafrahmen (bis zu 36.000 Euro) aus und berücksichtigt den (durch die Art des Objektes und die berührten öffentlichen Interessen bestimmten) Unrechtsgehalt und den (insbesondere durch die Nichterfüllung trotz Fristverlängerung bestimmten) Schuldgehalt der Tat sowie die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegebenen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers, so erscheint (bei Fehlen von Milderungs- und Erschwerungsgründen) die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe (und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) nicht als überhöht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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